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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 1993 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Sch.., mit Schriftsatz vom 10. Unter der angegebenen Straßenanschrift hat das Kreisgericht Frankfurt (Oder) seinen Sitz, während die Anschrift des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder), Bachgasse 10 a lautet. Eine Kammer für Handelssachen hat das Kreisgericht, nicht aber das Bezirksgericht. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, für das die Parteien einzustehen haben (§§ 233; 85 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwalt Sch. hätte bei gebotener Sorgfalt vor der Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes auffallen müssen, daß die Anschrift unstimmig war. Auch wenn er die richtige Adresse des Bezirksgerichts (Bachgasse) nicht "im Kopf" gehabt haben sollte, so daß ihm die falsche Anschrift "Logenstraße" nicht auffallen mußte, hätte ihn jedenfalls der Zusatz "Kammer für Handelssachen" stutzig machen müssen, da eine derartige Kammer nur beim Kreisgericht besteht. Diese Ungereimtheit hätte dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Anlaß geben müssen, seine Sekretärin auf die Fehlerhaftigkeit der Adressierung hinzuweisen und sie anzuweisen, die Anschrift richtigzustellen. Im übrigen spricht alles dafür, daß der an das Bezirksgericht gereichte Berufungsschriftsatz ohne die irreführende Bezeichnung "Kammer für Handelssachen" auch unter der Anschrift "Logenstraße" in das Postfach des Bezirksgerichts gelangt wäre. b) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, daß sich beide Gerichte im selben Gebäudekomplex befänden, ist das unerheblich. Einmal konnten sie nicht darauf vertrauen, daß der Schriftsatz noch am Tag des Eingangs beim Kreisgericht auch das Bezirksgericht erreichen würde, und zu dem anderen würde das eigene Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist selbst durch eine - unterstellte - Nachlässigkeit des Kreisgerichts nicht aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsmittelKreisgerichtMärzBezirksgerichtAnschriftBezirksgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB -9/93
vom 30. September 1993
in dem Rechtsstreit
1. Elke W|
Straße
 Fliesen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin
 Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Kollegen,
gegen
H. und S. H| Ulrich H|0,
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Istraße 0, Al
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1993
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1 trägt 88 %, die Beklagte zu 2 12 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 42.159,15 DM
Gründe:
1. Die Klägerin fordert von beiden Beklagten restlichen Werklohn. Das Kreisgericht Eberswalde hat mit Urteil vom 22. Januar 1993 die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 37.416,89 DM und die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 4.742,26 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, verurteilt.
Gegen das ihnen am 15. Februar 1993 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Sch.., mit Schriftsatz vom 10. März 1993, zur Post gegeben am 11. März 1993, Berufung eingelegt. Der Berufungsschriftsatz trägt folgende Anschrift:
"Bezirksgericht Frankfurt/O.
- Kammer für Handelssachen - Logenstraße
1200 - Frankfurt/Oder".
Unter der angegebenen Straßenanschrift hat das Kreisgericht Frankfurt (Oder) seinen Sitz, während die Anschrift des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder), Bachgasse 10 a lautet. Eine Kammer für Handelssachen hat das Kreisgericht, nicht aber das Bezirksgericht. Beide Gerichte haben bei der zuständigen Postanstalt verschiedene Brieffächer.
Die Berufungsschrift ist am 15. März 1993 (Montag) in das Fach des Kreisgerichts gelegt worden. Das Kreisgericht hat das Schreiben an das Bezirksgericht weitergeleitet.
Dort traf es am 16. März 1993, einen Tag nach Fristablauf,
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Das Bezirksgericht hat das Rechtsmittel unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die formund fristgerechte sofortige Beschwerde der Beklagten.
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, für das die Parteien einzustehen haben (§§ 233; 85 Abs. 2 ZPO).
Rechtsanwalt Sch. hätte bei gebotener Sorgfalt vor der Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes auffallen müssen, daß die Anschrift unstimmig war. Auch wenn er die richtige Adresse des Bezirksgerichts (Bachgasse) nicht "im Kopf" gehabt haben sollte, so daß ihm die falsche Anschrift "Logenstraße" nicht auffallen mußte, hätte ihn jedenfalls der Zusatz "Kammer für Handelssachen" stutzig machen müssen, da eine derartige Kammer nur beim Kreisgericht besteht.
Diese Ungereimtheit hätte dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Anlaß geben müssen, seine Sekretärin auf die Fehlerhaftigkeit der Adressierung hinzuweisen und sie anzuweisen, die Anschrift richtigzustellen. Dabei wäre dann auch der Mangel der unrichtigen Straßenbezeichnung behoben worden. Im übrigen spricht alles dafür, daß der an das Bezirksgericht gereichte Berufungsschriftsatz ohne die irreführende Bezeichnung "Kammer für Handelssachen" auch unter der Anschrift "Logenstraße" in das Postfach des Bezirksgerichts gelangt wäre.
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b) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, daß sich beide Gerichte im selben Gebäudekomplex befänden, ist das unerheblich. Einmal konnten sie nicht darauf vertrauen, daß der Schriftsatz noch am Tag des Eingangs beim Kreisgericht auch das Bezirksgericht erreichen würde, und zu dem anderen würde das eigene Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist selbst durch eine - unterstellte - Nachlässigkeit des Kreisgerichts nicht aufgehoben werden.
Daß die Fristversäumung auf eine überlange Postlaufzeit zurückzuführen ist, machen die Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Da das Schreiben erst am 11. März 1993 (Donnerstag) zur Post gegeben wurde, entspricht der Eingang am 15. März 1993 (Montag) unter Berücksichtigung des dazwischen liegenden Wochenendes durchaus der üblichen Postlaufzeit.
3. Nach alledem ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Lang
 Bliesener
Quack
 Thode
Wiebel