April 1992 beantragt, den Rechtsstreit an das Bezirksgericht Schwerin, Senat für Handelssachen, zu verweisen. April 1992 hat der Beklagte beim Bezirksgericht Schwerin, Senat für Handelssachen, erneut Berufung eingelegt. Zusammen mit der erneuten Berufung hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Nach formloser Weiterleitung der Akten an das Bezirksgericht Schwerin hat dieses durch Beschluß vom 1. Juni 1992 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. 1. Der Vortrag der Beschwerde, der Senat, welcher über die Wiedereinsetzung und die Berufung entschieden hat, sei nicht für Handelssachen zuständig gewesen, ist nicht richtig. Nach § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Dort ist die Berufung des Beklagten nicht bis zu dem Fristablauf am 19. Das innerhalb der Berufungsfrist beim Bezirksgericht Neubrandenburg eingelegte Rechtsmittel des Beklagten hat die Frist nicht gewahrt. Aus den vorstehend zitierten Bestimmungen des Einigungsvertrages ergibt sich, daß eine Berufung nicht fristwahrend zunächst bei dem allgemein zuständigen Bezirksgericht eingelegt werden kann. Mit der gesetzlichen Regelung ist das jeweils zuständige Berufungsgericht festgelegt und nicht nur die Entscheidung durch bestimmte Spruchkörper eines Gerichts vorgesehen worden. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen zurechenbaren Verschuldens der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen . Die Wiedereinsetzung muß schon dann versagt werden, wenn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten wenigstens mitursächlich dafür geworden ist, daß die Frist versäumt wurde (Senat Urteil vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 9/92 vom 4. März 1993 in dem Rechtsstreit Gastronomie- und Hotelausstatter Herbert B| Hl Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Versorgungstechnik vertreten durch den Geschäftsführer GmbH Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollege, Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Bezirksgerichts Schwerin vom 1. Juni 1992 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert und Streitwert des Berufungsverfahrens: 167.382,41 DM Gründe: I. Das Kreisgericht Neubrandenburg, I. Kammer für Handelssachen, hat durch Urteil vom 5. Februar 1992, zugestellt am 19. Februar 1992, den Beklagten zur Zahlung von 167.382,41 DM verurteilt. Dagegen hat der Beklagte am 16. März 1992 beim Bezirksgericht Neubrandenburg Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 8. April 1992 hat der Beklagte am 13. April 1992 beantragt, den Rechtsstreit an das Bezirksgericht Schwerin, Senat für Handelssachen, zu verweisen. Ebenfalls am 8./13. April 1992 hat der Beklagte beim Bezirksgericht Schwerin, Senat für Handelssachen, erneut Berufung eingelegt. Zusammen mit der erneuten Berufung hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Nach formloser Weiterleitung der Akten an das Bezirksgericht Schwerin hat dieses durch Beschluß vom 1. Juni 1992 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. 4 1. Der Vortrag der Beschwerde, der Senat, welcher über die Wiedereinsetzung und die Berufung entschieden hat, sei nicht für Handelssachen zuständig gewesen, ist nicht richtig. Bis zu dem 30. Juni 1992 hatte der 4. Zivilsenat des Bezirksgerichts Schwerin, dessen Beschluß Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist, unter anderem über Streitigkeiten in Handelssachen zu entscheiden. Das ist mit dem Aktenzeichen des Berufungsgerichts auch nach außen kenntlich gemacht . 2. Der Beklagte hat die Berufungsfrist nicht eingehalten. Nach § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Zuständig war ein Senat für Handelssachen beim Bezirksgericht Schwerin (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe e Abs. 2, Maßgabe h Abs. 1 des Einigungsvertrages). Dort ist die Berufung des Beklagten nicht bis zu dem Fristablauf am 19. März 1992, sondern erst am 13. April 1992 eingegangen. Das innerhalb der Berufungsfrist beim Bezirksgericht Neubrandenburg eingelegte Rechtsmittel des Beklagten hat die Frist nicht gewahrt. Aus den vorstehend zitierten Bestimmungen des Einigungsvertrages ergibt sich, daß eine Berufung nicht fristwahrend zunächst bei dem allgemein zuständigen Bezirksgericht eingelegt werden kann. Mit der gesetzlichen Regelung ist das jeweils zuständige Berufungsgericht festgelegt und nicht nur die Entscheidung durch bestimmte Spruchkörper eines Gerichts vorgesehen worden. Es handelt sich auch nicht um eine den auswärtigen Senaten der Oberlandesgerichte (§ 116 Abs. 2 GVG) vergleichbare Organi- s/6 sationsform. Die Senate für Handelssachen bei den Bezirksgerichten am Sitz der Landesregierung sind organisatorisch gerade nicht in die anderen Bezirksgerichte eingegliedert (ebenso im einzelnen BGH Beschluß vom 15. Dezember 1992 - XI ZB 18/92, zur Veröffentlichung bestimmt). Die von der Beschwerde hierzu angesprochenen Rechtsfragen stellen sich danach nicht. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen zurechenbaren Verschuldens der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen . a) Die Beschwerde will zutreffend nicht in Zweifel ziehen, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die richtige Gerichtszuständigkeit hätten kennen können und müssen. Sie bezeichnet zu Recht die Zuständigkeit als ohne weiteres ersichtlich. b) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf die prozessuale Fürsorgepflicht des unzuständigen Bezirksgerichts Neubrandenburg. Es ist nicht entscheidend, ob dessen Geschäftsstelle durch außerordentliche Maßnahmen noch darauf hätte hinwirken können, daß die Berufung innerhalb der drei verbleibenden Tage an das richtige Berufungsgericht gelangte. Die Wiedereinsetzung muß schon dann versagt werden, wenn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten wenigstens mitursächlich dafür geworden ist, daß die Frist versäumt wurde (Senat Urteil vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89 = BauR 1990, 511 = NJW 1990, 2822/23). Eine solche Mitursächlichkeit ist auf der Seite der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegeben. Lang Quack Hausmann Wiebel