Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Auf dem vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Unterzeichneten Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils ist handschriftlich das Datum "25.5.87" vermerkt. Oktober 1987 vorgetragen, die ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellte Ausfertigung des Urteils trage den Eingangsstempel "26. Oktober 1987 eingegangenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist" wiederholt und weiter vorgebracht, das im Büro ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 26. Ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten sich darauf verlassen dürfen, daß das Empfangsbekenntnis das gleiche Datum bekomme wie der Eingangsstempel auf dem entsprechenden Schriftstück. Das Berufungsgericht hat mit einem der Beklagten am 26. Januar 1988 den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen, weil sie die versäumte Prozeßhandlung nicht nachgeholt habe. a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig; denn die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zwar hat sie mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Berufung gegen das Urteil nicht erneut eingelegt. Sie war auch nicht etwa deshalb geboten, weil das Berufungsgericht inzwischen die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl. Mai 1987 zugestellt worden ist und die Berufungsfrist daher mit der am 26. Mai 1987 im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingegangen ist, hat die Beklagte ohne Verschulden bzw. aa) Die mit der Einlegung der Berufung beauftragten Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durften davon ausgehen, daß das Urteil den für das Verfahren im ersten Rechtszug bevollmächtigten Rechtsanwälten am 26. Dieser Zustellungszeitpunkt wurde ihnen von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich mitgeteilt; er ergibt sich auch aus dem Eingangsstempel auf der ihnen übermittelten Urteilsausfertigung. Zu einer Nachprüfung, ob das Datum auf dem Empfangsbekenntnis mit dem des Eingangsstempels auf der Urteilsausfertigung übereinstimmt, waren sie nicht verpflichtet; dies würde eine Übersteigerung ihrer Sorgfaltspflichten bedeuten. Januar 1988 aufzuheben und der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 238 Abs.4 ZPO). Oktober 1987, mit dem die Berufung der Beklagten verworfen wurde, ist damit gegenstandslos geworden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 9/88 in dem Rechtsstreit der Gisela Ga t Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte und gegen den Inhaber eines Heizungsund Sanitärgeschäfts Emil GOBI, RBB-B®B-Straße ft, LMl, Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt m jr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Prof. Quack am 7. Juli 1988 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat in Augsburg - vom 8. Januar 1988 aufgehoben. Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 29. April 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 8.648,27 DM v5T Grün d e : 1. Der Kläger führte für den - inzwischen verstorbenen - Ehemann der Beklagten in einem Wohnhaus Installationsarbeiten sowie Arbeiten an einer Heizungsanlage aus. Den Restwerklohn in Höhe von 8.782,79 DM nebst Zinsen verlangte er von der Beklagten. Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. April 1987 der Klage in Höhe von 8.648,27 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf dem vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Unterzeichneten Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils ist handschriftlich das Datum "25.5.87" vermerkt. Die Beklagte hat mit einem am 26. Juni 1987 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie rechtzeitig begründet. Ergänzend hat sie auf Anfrage des Berufungsgerichts am 12. Oktober 1987 vorgetragen, die ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellte Ausfertigung des Urteils trage den Eingangsstempel "26. Mai 1987". Auch hätten diese ihren Prozeßbevollmächtigten für das Berufungsverfahren mitgeteilt, daß das Urteil am 26. Mai 1987 zugestellt worden und die Berufung deshalb bis zu dem 26. Juni 1987 zulässig sei. Diesen Vortrag hat sie zur Begründung eines beim Berufungsgericht am 22. Oktober 1987 eingegangenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist" wiederholt und weiter vorgebracht, das im Büro ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 26. Mai 1987 eingegangene Urteil 4 sei dort wie jedes eingehende Schriftstück sofort mit dem Tagesstempel versehen worden. Daß das danach ausgefüllte Empfangsbekenntnis das Datum "25. Mai 1987" trage, beruhe auf einem Schreibversehen der Kanzleiangestellten. Ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten sich darauf verlassen dürfen, daß das Empfangsbekenntnis das gleiche Datum bekomme wie der Eingangsstempel auf dem entsprechenden Schriftstück. Das Berufungsgericht hat mit einem der Beklagten am 26. Oktober 1987 zugestellten Beschluß vom 16. Oktober 1987 die Berufung und mit Beschluß vom 8. Januar 1988 den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen, weil sie die versäumte Prozeßhandlung nicht nachgeholt habe. 2. Die gegen den Beschluß vom 8. Januar 1988 von der Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig; denn die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zwar hat sie mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Berufung gegen das Urteil nicht erneut eingelegt. Eine solche Wiederholung war jedoch nicht notwendig. Mit der Einlegung der Berufung am 26. Juni 1987 hat die Beklagte die versäumte Prozeßhandlung - wenn auch verspätet - vorgenommen. Eine Wiederholung dieser Prozeßhandlung wird vom Gesetz nicht gefordert und wäre bloßer Formalismus (vgl. Senatsbeschluß NJW 1986, 2646 m.w.N.). Sie war auch nicht etwa deshalb geboten, weil das Berufungsgericht inzwischen die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 236 Anm. 4 a). b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil der Beklagten erst am 26. Mai 1987 zugestellt worden ist und die Berufungsfrist daher mit der am 26. Juni 1987 eingelegten Berufung eingehalten wurde. Auch wenn das Urteil - wie auf dem Empfangsbekenntnis vermerkt - bereits am 25. Mai 1987 im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingegangen ist, hat die Beklagte ohne Verschulden bzw. ohne ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig Berufung eingelegt. aa) Die mit der Einlegung der Berufung beauftragten Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durften davon ausgehen, daß das Urteil den für das Verfahren im ersten Rechtszug bevollmächtigten Rechtsanwälten am 26. Mai 1987 zugestellt worden war. Dieser Zustellungszeitpunkt wurde ihnen von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich mitgeteilt; er ergibt sich auch aus dem Eingangsstempel auf der ihnen übermittelten Urteilsausfertigung. Bei dieser Sachlage bestand für sie kein Anlaß, weitere Erkundigungen über den Tag der Urteilszustellung einzuholen. Insbesondere waren sie, da Unklarheiten über den Zustellungszeitpunkt nicht aufkommen konnten, nicht verpflichtet, bei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten entsprechend nachzufragen. bb) Die im ersten Rechtszug für die Beklagte tätig gewordenen Rechtsanwälte verletzten ebenfalls nicht die 6 ihnen obliegende Sorgfaltspflicht. Zwar unterlief ihrem Büropersonal bei Zustellung des Urteils ein Fehler, weil entweder bei Eingang des Urteils am 25. Mai 1987 der an diesem Tag verwendete Eingangsstempel ein falsches Datum aufwies oder bei Eingang des Urteils am 26. Mai 1987 auf dem Empfangsbekenntnis ein unrichtiges Datum eingetragen wurde. Dieses Büroversehen beruht jedoch nicht auf einem Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Zu einer Nachprüfung, ob das Datum auf dem Empfangsbekenntnis mit dem des Eingangsstempels auf der Urteilsausfertigung übereinstimmt, waren sie nicht verpflichtet; dies würde eine Übersteigerung ihrer Sorgfaltspflichten bedeuten. Auch kann ihnen kein Organisationsverschulden vorgeworfen werden; denn ein auf dem Empfangsbekenntnis falsch vermerktes Datum oder ein falsch eingestellter EingangsStempel läßt sich im Einzelfall auch bei ausreichender Büroorganisation nicht ausschließen. 3. Nach alledem ist der Beschluß des Berufungsgerichts vom 8. Januar 1988 aufzuheben und der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 238 Abs. 4 ZPO). Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 16. Oktober 1987, mit dem die Berufung der Beklagten verworfen wurde, ist damit gegenstandslos geworden (vgl. BGHZ 45, 380, 384; BGH NJW 1968, 107 Nr. 6). Das Berufungsgericht hat nunmehr über die Berufung zu entscheiden. Girisch Doerry Bliesener Walchshöfer Quack