Rechtsanwälte Dr. MB und Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Prof. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Als er um 11 Uhr in die Kanzlei zurückgekehrt sei, habe er sich wieder so schwach gefühlt, daß er die Rechtsanwältin mit der er eine Kanzleigemeinschaft be- Wegen seines Unwohlseins am Freitagvormittag habe er an die frist-sache nicht mehr gedacht und daher auch die Rechtsanwältin H^| nicht gebeten, sich um eine Fristverlängerung zu bemühen. Die verbliebene Hilfskraft habe am Vortag von seiner Erkrankung nichts erfahren und am Freitagmorgen nur bemerkt, daß er sich habe zu dem Arzt fahren lassen. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gerade weil die bewährte Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten ausgeschieden war, hätte er der verbliebenen, zeitweilig allein beschäftigen Hilfskraft genaue Anweisungen für den Fall seines plötzlichen Unvermögens oder Fernbleibens von der Kanzlei erteilen müssen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat aber auch eine trotz Kreislaufstörung mögliche und zu demutbare Maßnahme am letzten Tag der Frist unterlassen. März 1984 für ihn auch noch kein Anlaß bestanden haben, die Kanzleiangestellte von seinem Unwohlsein und dem Arztbesuch zu unterrichten, so durfte er doch trotz Medikamenteneinnahme und zwischenzeitlicher Besserung seines Befindens nicht die Möglichkeit außeracht lassen, daß sich der Schwächeanfall infolge Kreislaufstörung wiederholen werde. Jedenfalls aber nach Rückkehr in die Kanzlei ergab sich wegen erneuter Verschlechterung seines Befindens dringender Anlaß, die Kanzleiangestellte davon zu unterrichten und ihr Verhaltensmaßregeln zu geben für den Fall, daß die bevorstehende ärztliche Behandlung nicht zu einer Wiederherstellung der Arbeitskraft führen sollte. Da der Prozeßbevollmächtigte fähig war» die Termine beim Kammergericht und in Moabit wahrzunehmen» spricht nichts dafür9 daß er in der Kanzlei plötzlich außerstande gewesen wäre9 wenigstens noch solche Anweisungen zu geben. Diese dachte nach ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht daran9 die Kanzleiangestellte zu verständigen oder sich um die Praxis ihres Kollegen zu kümmern» sondern ging als selbstverständlich davon aus9 daß er nach dem Arztbesuch in seine Praxis zurückkehren werde. Es ist somit nicht glaubhaft gemacht» daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach dem Arztbesuch ganz überraschend außerstande gewesen wäre» die Kanzleiangestellte fernmündlich davon zu unterrichten» er werde möglicherweise nicht mehr kommen, deshalb müßten die Fri st Sachen überprüft werden.
BUNDESGERICHTSHOF VII, ZB 3/8i| BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Zahnarztes Thomas m. straße f. Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma S MB - Baugesellschaft mbH, GaHB-straße M, BJB M, vertreten durch ihre Geschäftsführer Lothar P^BM und Jürgen SkflM, ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. MB und Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack am 20. September 1984 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. April 1984 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Streitwert: 20.840,27 DM Gründe : Der Beklagte hat am 16. Februar 1984 gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihn zur Zahlung von 20.840,27 DM nebst Zinsen verurteilt hat, rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst am 19« März 1984 bei Gericht eingegangen. Zugleich hat der Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Zur Begründung hat er vorgetragen: Sein Prozeßbevollmächtigter sei infolge unvorhergesehener Erkrankung am 15• und 16. März 1984 unfähig gewesen, die Frist zu wahren. Am Nachmittag des 15. März habe er wegen plötzlich einsetzender Kreislaufstörungen mit Schwindel den Arzt auf suchen müssen, der ihm ein Medikament verordnet habe. Am Freitag, den 16. März habe er um 9 Uhr einen Termin beim Kammergericht und anschließend beim Landgericht in Moabit wahrgenommen. Als er um 11 Uhr in die Kanzlei zurückgekehrt sei, habe er sich wieder so schwach gefühlt, daß er die Rechtsanwältin mit der er eine Kanzleigemeinschaft be- treibe, gebeten habe, ihn zu dem Arzt zu fahren. Dieser habe ihm Bettruhe verordnet, so daß er wider Erwarten nicht in die Kanzlei zurückgekehrt sei. Dort sei am Vormittag die Handakte zur Fertigung der Berufungsbegründung auf seinen Schreibtisch gelegt, infolge seiner Abwesenheit aber nicht bearbeitet worden. Wegen seines Unwohlseins am Freitagvormittag habe er an die frist-sache nicht mehr gedacht und daher auch die Rechtsanwältin H^| nicht gebeten, sich um eine Fristverlängerung zu bemühen. In der Kanzlei habe er nach Ausscheiden einer zuverlässigen Mitarbeiterin nicht mehr Uber eingearbeitetes Personal verfügt. Die verbliebene Hilfskraft habe am Vortag von seiner Erkrankung nichts erfahren und am Freitagmorgen nur bemerkt, daß er sich habe zu dem Arzt fahren lassen. Er habe am frühen Freitagvormittag infolge der zwischenzeitlichen Besserung seines Befinden? nicht damit gerechnet, die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig fertigen zu können. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Die Fristversäumung beruht - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - darauf, daß erforderliche Anweisungen an das Kanzleipersonal oder andere Maßnahmen zur Fristwahrung schuldhaft unterlassen wurden. Dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß sich der Beklagte gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen. 1. Jeder Rechtsanwalt muß die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall treffen, daß er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Fristen gehindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 223/81 = VersR 1982, 802 m.N.; Beschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 = VersR 1983, 272). Er muß sicherstellen, daß entweder ein Vertreter vorhanden ist oder das Personal sich an einen solchen wenden kann. Derartige Vorsorge ist insbesondere dann geboten, wenn - wie hier - der Rechtsanwalt seine Kanzlei, abgesehen von der Bürogemeinschaft auf demselben Stockwerk, allein betreibt und nicht über langjährig eingearbeitetes und auch in schwierigen Lagen zu selbständigem Handeln fähiges Kanzleipersonal verfügt. Gerade weil die bewährte Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten ausgeschieden war, hätte er der verbliebenen, zeitweilig allein beschäftigen Hilfskraft genaue Anweisungen für den Fall seines plötzlichen Unvermögens oder Fernbleibens von der Kanzlei erteilen müssen. Dazu hätte etwa gehört, daß die Angestellte vor Ende ihrer täglichen Dienstzeit nachzusehen hatte, ob die auf dem Schreibtisch des Prozeß- bevollmächtigten abgelegten, noch am selben Tag zu erledigenden Frist Sachen herausgegangen oder aber noch Maßnahmen zur Fristwahrung oder -Verlängerung getroffen waren. Die Angestellte hätte angewiesen sein müssen, in allen Zweifelsfällen die in den Nachbarräumen arbeitenden Rechtsanwälte um Rat oder Hilfe zu bitten. Wäre eine solche oder ähnliche Anweisung ergangen und befolgt worden, wäre die Berufungsfrist hier nicht versäumt worden. 2. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat aber auch eine trotz Kreislaufstörung mögliche und zu demutbare Maßnahme am letzten Tag der Frist unterlassen. Mag am 15. März 1984 für ihn auch noch kein Anlaß bestanden haben, die Kanzleiangestellte von seinem Unwohlsein und dem Arztbesuch zu unterrichten, so durfte er doch trotz Medikamenteneinnahme und zwischenzeitlicher Besserung seines Befindens nicht die Möglichkeit außeracht lassen, daß sich der Schwächeanfall infolge Kreislaufstörung wiederholen werde. Er durfte nicht darauf vertrauen, das eingenommene Medikament werde seinen Kreislauf bereits dauerhaft stabilisiert haben. So lag es zunächst nahe, am Freitagmorgen beim Kammergericht vorsorglich um Verlängerung der BegrUndungsfrist zu bitten. Jedenfalls aber nach Rückkehr in die Kanzlei ergab sich wegen erneuter Verschlechterung seines Befindens dringender Anlaß, die Kanzleiangestellte davon zu unterrichten und ihr Verhaltensmaßregeln zu geben für den Fall, daß die bevorstehende ärztliche Behandlung nicht zu einer Wiederherstellung der Arbeitskraft führen sollte. Der Prozeßbevollmächtigte hätte zu demindest allgemein die Gefahr eines Ablaufs gesetzlicher Fristen bedenken und seine Angestellte anweisen müssen» die Handakten zu überprüfen und gegebenenfalls die benachbarten Rechtsanwälte um Vertretung zu bitten. Da der Prozeßbevollmächtigte fähig war» die Termine beim Kammergericht und in Moabit wahrzunehmen» spricht nichts dafür9 daß er in der Kanzlei plötzlich außerstande gewesen wäre9 wenigstens noch solche Anweisungen zu geben. Auch bot sich den Umständen nach eine Bitte an die Rechtsanwältin an, die ihn zu dem Arzt bringen wollte 9 sich nach ihrer Rückkehr um seine Praxis zu kümmern. Diese dachte nach ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht daran9 die Kanzleiangestellte zu verständigen oder sich um die Praxis ihres Kollegen zu kümmern» sondern ging als selbstverständlich davon aus9 daß er nach dem Arztbesuch in seine Praxis zurückkehren werde. Nichts spricht deshalb dafür» daß er den Eindruck eines schwer kranken» nicht mehr arbeitsfähigen Mannes machte. Auch das von ihm vorgelegte ärztliche Attest gibt dafür nichts her. Es ist somit nicht glaubhaft gemacht» daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach dem Arztbesuch ganz überraschend außerstande gewesen wäre» die Kanzleiangestellte fernmündlich davon zu unterrichten» er werde möglicherweise nicht mehr kommen, deshalb müßten die Fri st Sachen überprüft werden. 3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zu Recht verweigert worden. Die sofortige Beschwer ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Recken Bliesener Walchshöfer Quack