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BGH · VII ZB 9/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 9/81

§ 18 GeschlKrG ist grundsätzlich nicht mit einer Wohnungsdurchsuchung verbunden, die nach Art. 13 Abs. 2 GG nur auf richterliche Anordnung zulässig wäre. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 15. Diese Vorführung sei, wie der Antragsteller in Übereinstimmung mit dem für die Polizei zuständigen Senator für Inneres meint, eine Freiheitsentziehung im Sinne des Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Vorführung noch keine Freiheitsentziehung darstelle, die Polizei mithin insoweit auch ohne Anordnung des Gerichts handeln könne. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Diese Gerichte haben die Auffassung vertreten, daß es keiner richterlichen Entscheidung bedarf, wenn eine Person zur amtsärztlichen Untersuchung (dort gemäß § 10 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16. Das Kammergericht ist anderer Ansicht; es hat daher die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sind nur möglich, wenn die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur ärztlichen Untersuchung und - gegebenenfalls - ambulanten Behandlung eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt und deshalb nur vom Richter angeordnet werden darf.Das will das Kammergericht bejahen. Nach deren Meinung ist die zwangsweise Vorführung lediglich eine gemäß Art. 104 Abs. 1 GG durch förmliches Gesetz geregelte Freiheitsbeschränkung, nicht aber auch eine tiefergreifende, zusätzlich dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG unterworfene Freiheitsentziehung. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne über die sofortige weitere Beschwerde nicht ohne Klärung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht, bindend (BGHZ 75, 375, 377 m.w.N.; 78, 145, 146 f). Dezember 1981 (VII ZB 8/81) entschieden, daß die auf § 18 Abs. 2 GeschlKrG gestützte Vorführung eines Betroffenen zur Untersuchung lediglich eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG darstellt, nicht aber eine nur aufgrund richterlicher Anordnung zulässige Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG. In dem vorbezeichneten Beschluß hat der Senat weiter ausgeführt, entgegen der Ansicht des Kammergerichts sei eine richterliche Entscheidung auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Antragsteller der Sache nach auch die Ermächtigung begehre, die Wohnung des Betroffenen zu durchsuchen, diese Durchsuchung aber mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 2 GG nur auf Anordnung des Richters gestattet sei. In der Regel setzt der Antrag auf richterliche Entscheidung daher voraus, daß die Vorführung gescheitert ist, weil der Betroffene sich in der Wohnung verborgen gehalten hat.

Zitierte Normen: Art. 18 GG § 28 FGG Art. 104 GG
BetroffeneGesetzGGBeschlußBeschwerdeVorführung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
 GeschlKrG § 18; GG Art. 13 Abs. 2
Die Vorführung gern. § 18 GeschlKrG ist grundsätzlich nicht mit einer Wohnungsdurchsuchung verbunden, die nach Art. 13 Abs. 2 GG nur auf richterliche Anordnung zulässig wäre.
BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1981 - VII ZB 9/81 " KG
LG Berlin
AG Schöneberg
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 9/81
BESCHLUSS
in der Freiheitsentziehungssache
 betreffend Frau Steffi SchBBBIB Straße
 geboren am
 Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Gegnerin der weiteren Beschwerde,
 Antragsteller, Beschwerdeführer und Führer der weiteren Beschwerde:
für Gesundheit und Umweltschutz,
 Aktenzeichen: IfP H 2 - US/5
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Der Antragsteller (S^HHI für Gesundheit und Umweltschutz in	will	gemäß § 18 des Gesetzes zur Bekämp-
fung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl I 700 - GeschlKrG) die Antragsgegnerin dem Gesundheitsamt vorführen lassen. Bei der Betroffenen soll der Verdacht einer Geschlechtskrankheit bestehen; wiederholten schriftlichen Aufforderungen, sich untersuchen und - gegebenenfalls - behandeln zu lassen, sei sie nicht nachgekommen.
Diese Vorführung sei, wie der Antragsteller in Übereinstimmung mit dem für die Polizei zuständigen Senator für Inneres meint, eine Freiheitsentziehung im Sinne des
 
Art. 104 Abs. 2 GG und deshalb nur aufgrund richterlicher Entscheidung zulässig. Er hat daher beim Amtsgericht eine entsprechende Anordnung beantragt*
Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Vorführung noch keine Freiheitsentziehung darstelle, die Polizei mithin insoweit auch ohne Anordnung des Gerichts handeln könne.
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht hält das Rechtsmittel für begründet. Es möchte den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung zurückverweisen. Daran sieht es sich jedoch durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Karlsruhe vom 24. Januar 1972 (Justiz 1972, 180) und Stuttgart vom 24. September 1973 (Justiz 1973,
 392) gehindert. Diese Gerichte haben die Auffassung vertreten, daß es keiner richterlichen Entscheidung bedarf, wenn eine Person zur amtsärztlichen Untersuchung (dort gemäß § 10 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16. Mai 1955, GBl 87) zwangsweise vorgeführt werden soll. Das Kammergericht ist anderer Ansicht; es hat daher die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
 
I.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 3, 7 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956, BGBl I 599 - FEVG - in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG).
Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sind nur möglich, wenn die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur ärztlichen Untersuchung und - gegebenenfalls - ambulanten Behandlung eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt und deshalb nur vom Richter angeordnet werden darf. Das will das Kammergericht bejahen. Es setzt sich damit in Widerspruch zu den vorerwähnten Beschlüssen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart. Nach deren Meinung ist die zwangsweise Vorführung lediglich eine gemäß Art. 104 Abs. 1 GG durch förmliches Gesetz geregelte Freiheitsbeschränkung, nicht aber auch eine tiefergreifende, zusätzlich dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG unterworfene Freiheitsentziehung. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne über die sofortige weitere Beschwerde nicht ohne Klärung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht, bindend (BGHZ 75, 375, 377 m.w.N.; 78, 145, 146 f).
II.
Der Senat tritt in der Vorlagefrage der von den Oberlande sgerichten Karlsruhe und Stuttgart vertretenen Ansicht bei.
1.	Der Senat hat in seinem zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehenen Beschluß vom 17. Dezember 1981 (VII ZB 8/81) entschieden, daß die auf § 18 Abs. 2 GeschlKrG gestützte Vorführung eines Betroffenen zur Untersuchung lediglich eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG darstellt, nicht aber eine nur aufgrund richterlicher Anordnung zulässige Freiheitsentziehung im Sinne des
 Art. 104 Abs. 2 GG. Darauf wird verwiesen.
2.	In dem vorbezeichneten Beschluß hat der Senat weiter ausgeführt, entgegen der Ansicht des Kammergerichts sei eine richterliche Entscheidung auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Antragsteller der Sache nach auch die Ermächtigung begehre, die Wohnung des Betroffenen zu durchsuchen, diese Durchsuchung aber mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 2 GG nur auf Anordnung des Richters gestattet sei. Zur Begründung konnte der Senat sich auf den Hinweis beschränken, daß in jenem Falle der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt sei. Ob er überhaupt eine eigene Wohnung besitze oder ob er sich bei Dritten aufhalte
 und ob diese der Polizei den Zutritt verweigern wurden, stehe nicht fest. Eine "Blankoerlaubnis" zur Durchsuchung aller Wohnungen, von denen die Polizei annehme, daß der Betroffene sie bewohne oder daß er sich in ihnen aufhalte, sei ohnehin nicht zulässig.
Anders als in jener Sache ist hier der Aufenthalt der Betroffenen bekannt. Im Ergebnis ist das aber ohne Belang.
Ein richterlicher Vorführungshefehl mag zwar häufig die Erlaubnis zur Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen mitumfassen, weil er wahrscheinlich dort am ehesten angetroffen werden kann (Dagtoglou in Bonner Komm., Zweitbearbeitung, Art. 13 Rdn. 102; Meyer in Löwe/ Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 103 Rdn. 7; vgl. auch BVerfGE 16, 239 für den Fall, daß der Richter eine Pfändung angeordnet hat). Das allein rechtfertigt hier aber noch nicht eine richterliche Entscheidung.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Vorführung gern. § 18 Abs. 2 GeschlKrG mit einer Wohnungsdurchsuchung nicht verbunden ist. Sollte die Durchsuchung aber ausnahmsweise erforderlich sein, muß der Antragsteller die dazu allerdings notwendige richterliche Entscheidung (Art. 13 Abs. 2 GG) auch mit dem Hinweis hierauf begründen (vgl. auch § 24 Abs. 2 des Allgemeinen Gesetzes zu dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin - ASOG Bin -GVB1. 1975, 688). Anderenfalls könnte der Richter nicht prüfen, ob der Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. In der Regel setzt der Antrag auf richterliche Entscheidung daher voraus, daß die Vorführung gescheitert ist, weil der Betroffene sich in der Wohnung verborgen gehalten hat.
Dafür hat der Antragsteller nichts vorgetragen; er hat die Vorführung bisher nicht einmal versucht.
Seine sofortige weitere Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Girisch
 Meise
Doerry
 Bliesener
Obenhaus