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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beklagten nicht glaubhaft gemacht hätten, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 DM übersteige (§ 311 a ZPO). 1. Dem Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. 2. Das Berufungsgericht führt aus, der Wert des Beschwerdegegenständes bestimme sich nach dem Interesse der Beklagten daran, durch Abänderung des angefochtenen Urteils die von ihnen für den Kläger erarbeiteten Gehaltskonten nebst dazugehörenden Unterlagen für April bis September 1976 nicht an den Kläger herausgeben zu müssen. Da es nicht möglich sei, diese Buchhaltungsunterlagen anderweit zu nutzen oder zu veräußern, richte sich der Wert für die Beklagten nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, die Unterlagen zu erhalten. Diese Gegenforderung ist, auch soweit sie für die hier streitigen Unterlagen abgrenzbar sein sollte, für die Bemessung des Wertes dieser Unterlagen außer Betracht zu lassen. b) Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten auch dagegen, daß nur ein geringfügiges wirtschaftliches Interesse des Klägers für den Wert des Beschwerdegegenstandes in Betracht kommt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Unterlagen keinen Verkehr swert haben und nur für den Kläger von wirtschaftlichem Interesse sein können. Vielmehr hätten sie glaubhaft machen müssen (§ 511 a Abs. 2 ZPO), daß die sich nur auf einen Zeitraum von 6 Monaten beziehenden Ergänzungsarbeiten von dem Personal des Klägers nicht oder nur mit besonderem Kostenaufwand erledigt werden könnten. c) Das wirtschaftliche Interesse des Klägers, die streitigen Unterlagen zu erhalten, mag zu Beginn des Rechtsstreits größer gewesen sein, weil er damals noch keine Arbeiten durch sein eigenes Personal für die Lohnund Gehaltsbuchhaltung der Monate April bis September 1976 durchgeführt hat. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits auch bezüglich dieses Herausgabeanspruchs eine Erledigungserklärung hätte abgeben müssen, ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 251 ZPO § 273 BGB § 97 ZPO
GegenforderungWertPersonalunterliegenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VH ZB afw BESCHLUSS
in Sachen
1.
2.
Herbert
 Frau Irmgard
 ebenda,

Beklagte, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pr« Heinz	__
Dr. Wolfgang UBHHB» Dipl«-Chem, Peter HaflHBiAlfred H. Kflü»
H.	Dr.	Michael
 gegen
den Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e. V. Bonn, vertreten durch seinen Vorstand Rudolf Kl^B, Hermann MBBlund Wilhelm
 Straße
B
Bad
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:
htsanwälte Dr. Dr. Paul Ki
 Rechtser
Hy
 Hermann
7
 
Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni 1979 - 1 ü 112/78 - wird zu-rückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 100 DM fest gesetzt•
Gründe
 Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger die seinen Landesverband Hamburg betreffenden Gehaltskonten ab April 1976 sowie die zur Berechnung der Gehälter nötigen Unterlagen herauszugeben. Die Beklagten haben gegen das Urteil formund fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beklagten nicht glaubhaft gemacht hätten, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 DM übersteige (§ 311 a ZPO). Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg.
 
1.	Dem Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni 1979 -IW 8/79 - ruhen zu lassen, ist nicht stattzugeben, weil die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
2.	Das Berufungsgericht führt aus, der Wert des Beschwerdegegenständes bestimme sich nach dem Interesse der Beklagten daran, durch Abänderung des angefochtenen Urteils die von ihnen für den Kläger erarbeiteten Gehaltskonten nebst dazugehörenden Unterlagen für April bis September 1976 nicht an den Kläger herausgeben zu müssen. Da es nicht möglich sei, diese Buchhaltungsunterlagen anderweit zu nutzen oder zu veräußern, richte sich der Wert für die Beklagten nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, die Unterlagen zu erhalten. Dieses wirtschaftliche Interesse sei aber in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung
(15. Dezember 1978) sehr gering und höchstens mit 100 DM zu schätzen. Den gesamten Umständen nach komme nunmehr nur noch eine Vervollständigung der Buchhaltung wegen etwaiger Betriebsprüfungen in Betracht. Diese könne der Kläger durch eigenes Personal nachholen, soweit dies nicht schon geschehen sei.
3.	Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu zustimmen. Was die Beklagten dagegen Vorbringen, greift nicht durch.
a)	Zu Unrecht beanstanden sie, daß das Berufungsgericht ihre streitige im Parallelprozeß geltend gemachte Gegenforderung auf HonorarZahlung, die sich zu dem
 
A
Teil auch auf die Arbeiten zur Herstellung der streitigen Gehaltskonten beziehe, nicht berücksichtigt hat. Diese Gegenforderung ist, auch soweit sie für die hier streitigen Unterlagen abgrenzbar sein sollte, für die Bemessung des Wertes dieser Unterlagen außer Betracht zu lassen. Den Beklagten steht zwar das Recht zu, wegen dieser Gegenforderung die Leistung zu verweigern (§§ 273, 274 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht ist aber nicht geeignet, den Wert des Beschwerdegegenstandes zu erhöhen (BGH NJW 1973, 654; Stein/Jonas ZPO 19* Aufl. § 6 Anm. I 2; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
4.	Aufl. § 4 C V e, § 7 C IV, § 40 A II a 2).
b)	Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten auch dagegen, daß nur ein geringfügiges wirtschaftliches Interesse des Klägers für den Wert des Beschwerdegegenstandes in Betracht kommt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Unterlagen keinen Verkehr swert haben und nur für den Kläger von wirtschaftlichem Interesse sein können. Es kommt deshalb auch nur darauf an, welche Aufwendungen der Kläger bei Herausgabe dieser Unterlagen durch die Beklagten ersparen würde. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, daß er im Laufe der Zeit die damaligen Vorgänge durch sein Personal habe erledigen und nachvollziehen lassen. Für die Richtigkeit dieses Vortrags sprechen der Zeitablauf und der Umstand, daß der Kläger die Gehälter und Abgaben längst gezahlt hat, ferner, daß der Kläger die Lohnund Gehaltsbuchhaltung für die Monate April bis September 1976 auf Grund vorhandener Unterlagen durch eigenes Personal ohne besonderen Kostenaufwand ordnungsmäßig vervollständigen lassen kann, sofern dies nicht
 
schon geschehen ist. Die Beklagten hätten sich nicht darauf beschränken dürfen, diesen Vortrag des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten. Vielmehr hätten sie glaubhaft machen müssen (§ 511 a Abs. 2 ZPO), daß die sich nur auf einen Zeitraum von 6 Monaten beziehenden Ergänzungsarbeiten von dem Personal des Klägers nicht oder nur mit besonderem Kostenaufwand erledigt werden könnten.
c)	Das wirtschaftliche Interesse des Klägers, die streitigen Unterlagen zu erhalten, mag zu Beginn des Rechtsstreits größer gewesen sein, weil er damals noch keine Arbeiten durch sein eigenes Personal für die Lohnund Gehaltsbuchhaltung der Monate April bis September 1976 durchgeführt hat. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits auch bezüglich dieses Herausgabeanspruchs eine Erledigungserklärung hätte abgeben müssen, ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes ohne Bedeutung.
/
 
d)	Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Vogt	Meise	Doerry
 Bliesener
Obenhaus