Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Gründe Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mußte gleichfalls als unzulässig verworfen werden. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnt, einzulegen.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB q/75 BESCHLUSS in Sachen der Marion Ruth von Hl t Beklagten und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. 9 gegen Gazi Kläger und Beschwerdegegner, 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Schmidt, Meise, Dr. Recken und Doerry beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. April 1973 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1972 gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mußte gleichfalls als unzulässig verworfen werden. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnt, einzulegen. Dieser ist der Prozeßbe-vollmächtigten der Beklagten ausweislich der Empfangsbescheinigung Bl. 77 d.A. am 4. Mai 1973 von Amts wegen zugestellt worden. Die erst am 19. Juni 1973 eingegangene sofortige Beschwerde ist damit verspätet. Darauf, daß der Beschluß außerdem auch noch im Parteibetrieb, und zwar erst am 5. Juni 1973» zugestellt worden sein soll, kommt es nicht an (BGH Beschluß vom 20. April 1966 -VIII ZB 10/66 LM Nr. 2 zu § 577 ZPO). Vogt Schmidt Meise Recken Doerry