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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Gründe Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mußte gleichfalls als unzulässig verworfen werden. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnt, einzulegen.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
unzulässigZBBeschlußZPOHamburgBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB q/75	BESCHLUSS
in Sachen
 der Marion Ruth von Hl
t
Beklagten und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr.
9
gegen
 Gazi
Kläger und Beschwerdegegner,
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Schmidt, Meise, Dr. Recken und Doerry
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. April 1973 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
 Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1972 gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mußte gleichfalls als unzulässig verworfen werden.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnt, einzulegen. Dieser ist der Prozeßbe-vollmächtigten der Beklagten ausweislich der Empfangsbescheinigung Bl. 77 d.A. am 4. Mai 1973 von Amts wegen zugestellt worden. Die erst am 19. Juni 1973 eingegangene
 sofortige Beschwerde ist damit verspätet. Darauf, daß der Beschluß außerdem auch noch im Parteibetrieb, und zwar erst am 5. Juni 1973» zugestellt worden sein soll, kommt es nicht an (BGH Beschluß vom 20. April 1966 -VIII ZB 10/66 LM Nr. 2 zu § 577 ZPO).
Vogt	Schmidt	Meise
 Recken
Doerry