Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Auf Antrag des Klägers wurde die Berufungsbegründungsfrist bis 7. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung abgelehnt und ihre Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß haben die Beklagten frist-und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagten können sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, nicht darauf berufen, daß durch die Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden auch die für sie laufende Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist. a) Daraus ergibt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, nur eine Verlängerung der Frist für die Berufung des Klägers. Doch kann das nur gelten, wenn sich aus der Verlängerungsverfügung ergibt, daß die Verlängerung für die betreffende Partei bewilligt worden ist. RA Dr. 0^|BHV ist eindeutig zu entnehmen, daß nur dieser Antrag be-schieden und nur für diesen Antragsteller - den Kläger -die Begründungsfrist verlängert worden ist. Es mag zwar noch begrifflich möglich sein, daß eine Anschlußberufung am selben Tag erhoben wird wie die Berufung (das Datum der Schriftsätze ist nicht maßgebend). c) Darauf, ob in der Berufungsbegründung der Beklagten eine unselbständige Anschlußberufung gesehen werden kann, braucht nicht eingegangen zu werden, da diese durch die Rücknahme der Berufung des Klägers jedenfalls ihre Wirksamkeit verloren hat (§ 522 Abs. 1 ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung abgelehnt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mußte erkennen, daß die Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden nur für die Berufung des Klägers getroffen worden ist. Die Beklagten, die sich ein Verschulden ihres Prozeßvertreters anrechnen lassen müssen (§ 232 Abs. 2 ZPO), sind daher nicht durch einen imabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO verhindert worden, ihre Berufungsbegründung rechtzeitig einzureichen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher - mit der Kostenfolge des § 97 ZPO - als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
VII 2R «m BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Gerhard S straß e{
2. des Richard
»traßel
Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungskläger und Beschwerde führer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt!
gegen
Kurt
■Straße
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
in
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1972 durch den Senatspräsidenten Dr. Vogt und die Bundesrichter Rietschel, Dr. Finke, Dr. Girisch und Meise
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 10. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Mit der Klage machte der Kläger eine Architektenhonorarforderung von 42.920,72 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. August 1969 geltend. Durch Urteil des Landgerichts wurden die Beklagten zur Zahlung von 31*314,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1969 verurteilt. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien - die Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Februar, der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 1972 (letzterer unter Beschränkung auf die Abweisung seines Mehranspruchs an Zinsen) -rechtzeitig am 17. Februar 1972 Berufung eingelegt.
Auf Antrag des Klägers wurde die Berufungsbegründungsfrist bis 7. April 1972 verlängert. Die Beklagten hatten keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Die Berufungsbegründung des Klägers ging am 5. April 1972 ein. Am 20. Mai 1972 nahm er seine Berufung zurück.
Die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 7. April 1972 ein. Am 13* April 1972 stellten die Beklagten vorsorglich den Antrag, ihnen wegen einer etwaigen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung abgelehnt und ihre Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß haben die Beklagten frist-und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagten lief am 17. März 1972 ab. Ihre Berufungsbegründung ist also, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, verspätet eingegangen.
Die Beklagten können sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, nicht darauf berufen, daß durch die Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden auch die für sie laufende Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist.
Die Verfügung lautet wie folgt
"In Sachen
./
Kflü^pu. umgekehrt
wird auf Antrag des Ber.Kl.Vertr. RA
Dr
7. April 1972 verlängert
die Ber.Begr.frist bis
__-_*1 i_ tt
ff
a) Daraus ergibt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, nur eine Verlängerung der Frist für die Berufung des Klägers. Zwar kann auch eine ohne (wirksamen) Antrag bewilligte Fristverlängerung wirksam sein (BGH LM Nr. 3 zu § 554 ZPO). Doch kann das nur gelten, wenn sich aus der Verlängerungsverfügung ergibt, daß die Verlängerung für die betreffende Partei bewilligt worden ist. Das war hier aber nicht der Fall. Aus den Worten "auf Antrag des Ber.Kl.Vertr. RA Dr. 0^|BHV ist eindeutig zu entnehmen, daß nur dieser Antrag be-schieden und nur für diesen Antragsteller - den Kläger -die Begründungsfrist verlängert worden ist. Auch aus den Worten "... und umgekehrt" kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Damit ist nur die prozessuale Stellung der Parteien, die beide Berufung eingelegt haben, bezeichnet.
b) Der Hinweis des Beklagten, es habe sich bei der Berufung vom 17. Februar 1972 (auch) um eine Anschlußberufung gehandelt, bei der die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch für den Anschlußberufungskläger wirkt, geht fehl. Es mag zwar noch begrifflich möglich sein, daß eine Anschlußberufung am selben Tag erhoben wird wie die Berufung (das Datum der Schriftsätze ist nicht maßgebend). Sie muß aber in jedem Fall erkennen lassen, daß es sich
um eine Anschlußberufung handelt. Daran fehlt es, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt.
Die Berufungsbegründung der Beklagten ist daher verspätet eingegangen,
c) Darauf, ob in der Berufungsbegründung der Beklagten eine unselbständige Anschlußberufung gesehen werden kann, braucht nicht eingegangen zu werden, da diese durch die Rücknahme der Berufung des Klägers jedenfalls ihre Wirksamkeit verloren hat (§ 522 Abs. 1 ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung abgelehnt.
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mußte erkennen, daß die Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden nur für die Berufung des Klägers getroffen worden ist. Zumindest hätte er erhebliche Zweifel haben müssen.
Dann hätte er aber beim Gericht rückfragen oder vorsorglich selbst einen Antrag auf Fristverlängerung stellen müssen.
Die Beklagten, die sich ein Verschulden ihres Prozeßvertreters anrechnen lassen müssen (§ 232 Abs. 2 ZPO), sind daher nicht durch einen imabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO verhindert worden, ihre Berufungsbegründung rechtzeitig einzureichen.
/j
3. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher - mit der Kostenfolge des § 97 ZPO - als unbegründet zurückzuweisen.
Vogt Rietschel Finke
Girisch
Meise