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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 12. Oktober 1969 ein Teilurteil des Landgerichts Hannover erwirkt, durch das die Beklagte zu 1 , eine Kommanditgesellschaft, und die Beklagte zu 2, die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1, als Gesamtschuldnerinnen zur Auskunftserteilung über die Zahlungseingänge von Bauherrn und zur Zahlung von 869,92 DM verurteilt wurden. Januar 1970 legte Rechtsanwalt SBBB vorsorglich für die Beklagte zu 2 noch einmal Berufung ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der eventuellen Versäumnis der Berufungsfrist. Daß die Beklagte zu 2, so trägt er vor, nicht auch persönlich als Berufungsklägerin in die Rechtsmittelschrift vom 5. Durch Beschluß vom 9- März 1970 versagte das Berufungsgericht der Beklagten zu 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf ihre Berufung als unzulässig. Januar 1970 enthält eindeutig als Berufungsklägerin nur die Beklagte zu 1 und läßt in keiner Weise - auch nicht in Verbindung mit anderen bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen - erkennen, daß das Rechtsmittel auch für die Beklagte zu 2 persönlich eingelegt werden sollte. Ob die Berufung, wenn überhaupt, dann sinnvollerweise nur von beiden Beklagten erhoben wurde, ging aus der Rechtsmittelschrift vom 5. Daß aber nur die Beklagte zu 1 in den zweiten Rechtszug zu gehen beabsichtigte, war nicht ausgeschlossen. 2ivilsenat hat das genügen lassen, weil grundsätzlich davon auszugehen sei, daß eine Entscheidung insoweit angegriffen werden solle, als der Rechtsmittelkläger durch, sie. Inso-weit müssen andere, strengere Maßstäbe gelten, denen die Berufungsschrift vom Januar 1970 nicht gerecht wird, wenn sie auch die Beklagte zu 2 persönlich als Rechtsmittelklägerin mitumfassen sollte. zu 2 kann ferner-^entgagen-dem von der sofortigen Beschwerde weiterhin, eingenommenen Standpunkt nicht als bei der Einlegung des Rechtsmittels durch die Beklagte zu 1 vertreten .angesehen, werden (§62 ZPO). d^r Beklagten zu .2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert,- weil die Versäumung der Berufungsfrist mit Rücksicht auf das Verhalten ihrer beiden Prozeßbevollmächtigten in den vörinstanzen, das sie sich zurechnen lassen jnuß, nicht als unverschuldet angesehen werden könne ;c Dabei ist davon auszugehen, daß die fernmündliche Verständigung ein unentbehrliches Hilfsmittel in einer Anwaltskanzlei darstellt (BGH NJW 1966, 656), weshalb der telefonischen Auftragserteilung, ein Rechtsmittel einzulegen, grundsätzlich nichts im Wege steht. Der von ihm abgegebenen Äußerung ist nicht zu entnehmen, daß er für den Pall seiner Abwesenheit ausdrücklich angeordnet hätte, einen evtl, telefonisch erteilten Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels sofort schriftlich - 2weckmäßigerweise unter Übersendung einer Abschrift des angefochtenen Urteils - zu bestätigen. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 2P0 als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 553 ZPO
RechtsanwaltBerufungRechtsmittelZPORechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
in Sachen
1. der Firma	Wohnungsbau	in
 Friedrich-£^|^-S:E:aßeTB, vertreten durch die Beklagte zu £),
Beklagten und Berufungsklägerin
2. der persönlich haftenden Gesellschafterin Brunhilde C	in	LiHBfe	Friedrich-R^fc-Straße m.
- Prozeßbevoilmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanvralt
gegen
 den Rechtsanwalt und Notar Dr
«■i. <«■■■#,
Kurt
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz
 Rechtsanv/älte II und
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Dr. Girisch
 in der Sitzung vom 1. Oktober 1970 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9- März 1970 wird auf ihre Kosten zurückgewi esen.
Grün de :
‘ '	I.
Der Kläger hat am 22. Oktober 1969 ein Teilurteil des Landgerichts Hannover erwirkt, durch das die Beklagte zu 1 , eine Kommanditgesellschaft, und die Beklagte zu 2, die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1, als Gesamtschuldnerinnen zur Auskunftserteilung über die Zahlungseingänge von Bauherrn und zur Zahlung von 869,92 DM verurteilt wurden. Das Teilurteil ist dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im ersten Rechtszug, Rechtsanwalt UflA am 4. Dezember 1969 zugestellt worden,.Am 5« Januar 1970 (einem Montag) ging beim Oberlandesgericht in Celle eine Berufungsschrift, des Rechtsanwalts	CflB,	ein,
 
wonach er gegen das angeführte Urteil des Landgerichts Hannover "namens der Beklagten" Berufung einlegte. Im Rubrum des Schriftsatzes war als Beru- , fungsklägerin allein die Beklagte zu 1 - vertreten durch die namentlich benannte Beklagte zu 2 - aufgeführt. Am 21. Januar 1970 legte Rechtsanwalt SBBB vorsorglich für die Beklagte zu 2 noch einmal Berufung ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der eventuellen Versäumnis der Berufungsfrist. Daß die Beklagte zu 2, so trägt er vor, nicht auch persönlich als Berufungsklägerin in die Rechtsmittelschrift vom 5. Januar 1970 aufgenommen worden sei, gehe auf ein unvermeidbares Mißverständnis anläßlich des Ferngesprächs zurück, durch das ihm die Bürovorsteherin des Rechtsanwalts MBB 320 2. Januar 1970 den Auftrag übermittelt habe, in der vorliegenden Sache Berufung einzulegen.
Durch Beschluß vom 9- März 1970 versagte das Berufungsgericht der Beklagten zu 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf ihre Berufung als unzulässig. Gegen diese Entscheidung erhob die Beklagte zu.'* 2 frist-:undf öringerecht sofortigei'Beschwerde*
'	;	'	'•*	II.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 519 b Abs. 2,
547, 577 ZPO zulässig, aber unbegründete
1. Der am 3» Januar 1970 eingegangenen Rechtsmit-telschrift ist nicht zu entnehmen, daß auc^ füz? :die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt'werden sollte, *wie die sofortige Beschwerde zunächst geltend macht.
- k -
Die Bezeichnung tier Rechtsmittelparteien gehört nach gefestigter Rechtsprechung zu dem wesentlichen Inhalt einer Rechtsmittelschrift (BGHZ 21, 168; BGH NJW 1958, 1726; 1961, 2547). Allerdings darf hei der Prüfung der Frage, für und gegen wen ein Rechtsmittel erhöhen werden soll, nicht in formalistischer Engherzigkeit allein auf den Wortlaut der abgegebenen Erklärung abgehoben werden, sondern es muß gefragt v/erden, ob für den verständigen Leser, insbesondere für Prozeßgegner und Gericht, das Gewollte hinreichend deutlich erkennbar ist {BGH IM Hr. 2 zu § 553 ZPO).
Daran fehlt es hier jedoch. Die Berufungsschrift vom 5. Januar 1970 enthält eindeutig als Berufungsklägerin nur die Beklagte zu 1 und läßt in keiner Weise - auch nicht in Verbindung mit anderen bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen - erkennen, daß das Rechtsmittel auch für die Beklagte zu 2 persönlich eingelegt werden sollte.
Ob die Berufung, wenn überhaupt, dann sinnvollerweise nur von beiden Beklagten erhoben wurde, ging aus der Rechtsmittelschrift vom 5. Januar 1970 nicht hervor.
Daß aber nur die Beklagte zu 1 in den zweiten Rechtszug zu gehen beabsichtigte, war nicht ausgeschlossen.
Aus der von der sofortigen Beschwerde für ihren Standpunkt herangezogene;.! Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1969, 928) läßt sich für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Dort ging es um die Frage, ob mehrere Rechtsmittelgegner hinreichend bezeichnet sind, wenn nur einer von ihnen, nämlich der in der angefochtenen Entscheidung* an erster Stelle Genannte, in der Rechtsmittelschrift aufgeführt
 
ist. Der VIII. 2ivilsenat hat das genügen lassen, weil grundsätzlich davon auszugehen sei, daß eine Entscheidung insoweit angegriffen werden solle, als der Rechtsmittelkläger durch, sie. beschwertiist.
Hier ist jedoch nicht der Umfang eines auf jeden Pall wirksam erhobenen Rechtsmittels zu beurteilen, sondern es ist zunächst einmal zu ermitteln, wer das Rechtsmittel überhaupt eingelegt hat. Inso-weit müssen andere, strengere Maßstäbe gelten, denen die Berufungsschrift vom Januar 1970 nicht gerecht wird, wenn sie auch die Beklagte zu 2 persönlich als Rechtsmittelklägerin mitumfassen sollte.
2. Die Beklagt? zu 2 kann ferner-^entgagen-dem von der sofortigen Beschwerde weiterhin, eingenommenen Standpunkt nicht als bei der Einlegung des Rechtsmittels durch die Beklagte zu 1 vertreten .angesehen, werden (§62 ZPO). Denn, wie,.zwischenzeitlicherem Bundesgerichtshof entschieden wurde	970** 1740),
besteht bei einer Klage, die wegen einer Gpsellsohafts~ schuld sowohl gegen die Ges eil schaff,* wie auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter -gerichtet ist, zwischen den Beklagten keine notwendige Streitgehos-senschaft.
3« Dem'Oberlandesgericht,ist schließlich auch
? .lc*
insofern ^uzustiramen, als.es. d^r Beklagten zu .2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert,- weil die Versäumung der Berufungsfrist mit Rücksicht auf das Verhalten ihrer beiden Prozeßbevollmächtigten in den vörinstanzen, das sie sich zurechnen lassen jnuß, nicht als unverschuldet angesehen werden könne ;c
 
(§§ 255, 232 Abs. 2 ZPO). Dabei ist davon auszugehen, daß die fernmündliche Verständigung ein unentbehrliches Hilfsmittel in einer Anwaltskanzlei darstellt (BGH NJW 1966, 656), weshalb der telefonischen Auftragserteilung, ein Rechtsmittel einzulegen, grundsätzlich nichts im Wege steht. Dadurch leichter mögliche Mißverständnisse durch Übermittlungsfehler müssen aber, soweit wie möglich, durch geeignete Maßnahmen ausgeschaltet werden (RG HRR 1951* 556). Das ist hier nicht geschehen:
a)	So hätte sich - wie das Oberlandesgericht mit
 Recht annimmt - schon Rechtsanwalt SjflHHI	mit
 dem Hinweis begnügen dürfen "Personalien wie in der anderen Sache”, sondern er hätte die von ihm erwähnten Angaben über die Prozeßparteien in dem Parallelverfahren im einzelnen wiederholen müssen. Denn er konnte nicht voraussetzen, daß der Bürovorsteherin des Rechtsanwalts UfflR die andere Rechtssache so gegenwärtig war, daß damit jeder mögliche Irrtum ausgeräumt war.
b)	Aber auch Rechtsanwalt üflHl trifft ein Verschulden. Der von ihm abgegebenen Äußerung ist nicht zu entnehmen, daß er für den Pall seiner Abwesenheit ausdrücklich angeordnet hätte, einen evtl, telefonisch erteilten Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels sofort schriftlich - 2weckmäßigerweise unter Übersendung einer Abschrift des angefochtenen Urteils - zu bestätigen. Das war aber als Kontrollmaßnahme für die richtige fernmündliche Übermittlung unumgänglich. Daran ändert nichts, daß sich seine Bürovorsteherin in langjähriger Tätigkeit als durchaus zuverlässig erv/iesen haben kann, da nach seinen eigenen Angaben, die tele-
 
fonische Beauftragung eines Beruf ungeanwalts in seiner Kanzlei die Ausnahme bildet, für die dann aber auch besondere Uberwachungsanordhurigen notwendig sind (vgl. zu den Pflichten eines Rechtsanwalts bei schriftlicher Auftragserteilung BGH NJW 1963,"* 1779 m.w.Nachw.). Daß die Berufung hur vorsorglich eingelegt werden sollte, Sjpielt'Reine Rolle, Denn ihren formalen Voraussetzungen nach-unterscheidet
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sich ein vorsorglich eingelegtes Reöht’smittel von einem endgültig erhobenen nicht. '	"
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 2P0 als unbegründet zurückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Vogt
 Pinke "	Girisch