Präsidenten Glanzmann und der Bundesrichter BroHeimanri-f rosien, Hubert Meyer, Br® Vogt und Br* Finke |?l Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 30* April 1962 wird zuräckgewieseno Bie Beklagten haben die kosten des Rechtsmittels zu tragen» Die Beklagten hätten innerhalb der Frist des § 234 ZPO dar legen und die Mittel zur Glaubhaftmachung dafür angeben H müssen, daß ihre Vertreter, die Rechtsanwälte und Die neuen Angaben in der Beschwerdeschrift können, da sie nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO vorgebracht worden sind, nicht mehr berücksichtigt werden«. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen, ohne daß nachgeprüft zu werden braucht, ob nicht die Berufung in« zwischen auch wegen Versäumung der Begrühdungsfrist unzulässig ist«, ■
•?7p, Beschluß 04: In Sachen I o Der Firma Dr. , 2o des Kaufmanns Br» Georg fl^plat 1- ■ Beklagte, Berufungskläger und und vertreten durch die Rechtsanwälte Ferdinand S( Gerhard Hjfl^HplatzA9 die Rechtsanwälte Io Dr0 Eugen 2o Bro Hans St ■ii ■ >ih : und vertreten durch Rechtsanwalt Dr0 hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit sung vom U«. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senats* .i\\ Präsidenten Glanzmann und der Bundesrichter BroHeimanri-f rosien, Hubert Meyer, Br® Vogt und Br* Finke |?l beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 30* April 1962 wird zuräckgewieseno Bie Beklagten haben die kosten des Rechtsmittels zu tragen» :i I ■I 2 - Gründe : Das Rechtsmittel ist unbeschränkt zulässig, und zwar sowohl gegen die die Berufung verwerfende, wie die Wiedereinsetzung versagende Entscheidung (§§ 238 Abs«. 2; 547 Abs« 1 Nr- 1} 519 b Abs« 2; 567 Abs» 3 ZPO) 0 Es ist auch frist-und formgerecht eingelegt worden- Ihm ist jedoch der Erfolg zu versagen- Die Beklagten hätten innerhalb der Frist des § 234 ZPO dar legen und die Mittel zur Glaubhaftmachung dafür angeben H müssen, daß ihre Vertreter, die Rechtsanwälte und 10, kein Verschulden an der Erlstversiumuhg treffe* Die*-sen Anforderungen genügte der Wiedereinsetzungsahtrag nicht, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt«» Es fehlten j ; jegliche Angaben darüber, welche Vorsorge die genannten Rechtsanwälte getroffen hatten, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Aktenvorlage« Ferner fehlte die Darlegung, die Büroange^ stellten seien hinreichend belehrt und überwacht worden«, Das bezieht sich auch auf die Person des Rechtsreferendars ; der am Rachmittag des letzten fags die Anweisung zur Berufungseinlegung gab und nicht nachprüfte, ob diese Weisung befolgt wurde- Es fehlten auch Angaben, warum die vorangegangene Weisung an die Bürovorsteherin, die Berufungseinlegung vorzubereiten, nicht befolgt wurde-Die Beklagten hatten zudem nicht mitgeteilt, wer die Anweisungen zur Berufungseinlegung zu geben hatten Mach dem Inhalt des Wiedereinsetzungsgesudhs mußte davon ausgegangen werden, daß es der Rechtsreferendar war? - das Oberlandesgericht bemängelt dies mit Recht, denn die maßgebende Entschließung und deren Durchführung oblag allein den Rechtsanwälten und BMfc- 5 Die neuen Angaben in der Beschwerdeschrift können, da sie nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO vorgebracht worden sind, nicht mehr berücksichtigt werden«. Abgesehen hiervon sind auch sie unzureichend«, Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen, ohne daß nachgeprüft zu werden braucht, ob nicht die Berufung in« zwischen auch wegen Versäumung der Begrühdungsfrist unzulässig ist«, ■ Me Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO/ Glanzmann Heimann-irosien Meyer ■■■■'. Er* Vogt Finke :?•.