Juni 1948 im Währungsgebiet eine Geschäftsleitung im Sinne des § 1 Abs.3 UmstEG und damit im Sinne dieses Gesetzes ihren Sitz in Berlin (West); sie kann deshalb als verlagert anerkannte Geldinstitute nach § 42 UmstEG in Anspruch nehmen und Wertpapierrechte nach §§ 64 ff 2. Das- angemeldete Recht wird anerkannt Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen des 6 Abs. 1 Nr. 2 der 35* DVO/UmstG in Verbindung mit 42 des TJmstEG gegeben sind. ErgGWBG ist die Anmeldung nur zulässig, wenn das Institut wegen der Verbindlichkeiten aus den angemeldeten Obligationen in Anspruch genommen werden kann. Da der satzungsgemäße Sitz einer juristischen Person in Berlin für sich allein nicht ausreicht, um ihr eine Inanspruchnahme des verlagerten Instituts zu ermöglichen, es vielmehr erforderlich ist, daß die juristische Person ihre Geschäftsleitung am 21. Zwar seien die Aufgaben der KVD nach dem Zusammenbruch in den einzelnen Ländern von den bisherigen Landes- oder Bezirksstellen der KVD fortgeführt worden. Jedoch seien diese Stellen neue selbständige Rechtsträger (Körperschaften des Öffentlichen Rechts) und nicht nur abgesplitterte Teile der KVD oder deren örtliche Geschäftsleitungen gev/esen; sie hätten eigene Geschäfte geführt, nicht aber solche der KVD. Es tritt dem Landgericht im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, darin bei, daß die Einsetzung und Tätigkeit des Berliner Treuhänders keine Geschäftsleitung begrüni Vv Dagegen hält es die Auffassung des landgerichts für rechtsirrig, daß die früheren Landes- und Bezirksstellen der KVD bereits am 21. Juni 1948 Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gewesen seien und die früheren Aufgaben der KVD als eigene Aufgaben Im übrigen habe erst das Gesetz über Kassenarztrecht vom 17- 8, 1955 in Art. 4 § 2 bestimmt, daß die in den Ländern bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte Kassenärztliche Vereinigungen im Sinne des § 368 k RVO und damit Körperschaf ton des öffentlichen Rechts (§ 368 k Abs.3 S. Juni 1948 hätten daher die Landesstellen der KVD in aller Regel nicht als eigene Körperschaften des öffentlichen Rechts im eigenen Namen gehandelt, sondern lediglich die in ihrer Spitze handlungsunfähig gev/ordene KVD repräsentiert. Juni 1948 im Hinblick auf die Tätigkeit ihrer früheren Landes- und Bezirksstellen in den Ländern bejahen will. Damit steht nicht in Widerspruch, daß das Oberlandesgericht bei der Erörterung der Präge, ob die Tätigkeit des die sich "nur auf einen geringen, nicht überwiegenden Teil» des gesamten Verbandes bezieht, nicht ausreicht- Die Tätigkeit aller Stellen der KVD in den Ländern des Währungsgebiets und in Westberlin hält es aber für genügend, um eine Geschäftsleitung der KVD zu bejahen- Juni 1948 iäolW1»äzl^£L9lV!Kü^QfQohQfJfe>s%:, dco', üffentlicji^n Rechts und nicht mehr für die KVD tätig waren; Do hat deshalb aus Rechtsgründen ausdrücklich verneint, daß die KVD .am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet oder in Berlin (West) eine Geschäftsleitung gehabt habe- Ob auch das angeführte Urteil des VI. Juni 1948 eine Geschäftsleitung im Sinne des § 1 Abs.3 UmstEG im Geltungsbereich dieses Gesetzes und damit ihren Sitz in Berlin (West) im Sinne des § 42 Abs* i UEG hatte. Der beschließende Senat hält es bei dieser Sachlage für gerechtfertigt, die von den Bezirks- und Landesstellen nach dem Zusammenbruch fortgeführte Tätigkeit der KVD zuzurechnen und als deren geschäftsleitende Tätigkeit anzusehen. Die Bedeutung dieser Vorschriften liegt im wesentlichen darin, die Inanspruchnahme durch Ostgläubiger - aus dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands und Berlins - zu ver-^ hindern; das ist der Grund dafür, daß juristische Personen* die im Y/ährungsgebiet oder in Berlin(West) weder ihren Sitz noch einen Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung hatten, keine Ansprüche stellen können. Die Entscheidung, ob eine juristische Person Werstgläubiger im Sinne der angeführten Vorschriften ist, sollte deshalb nicht davon abhängen, welche organisatorische Entwicklung die Person nach dem Kriege genommen hat. Auch wenn man entgegen dem Oberlandesgericht annimmt, daß die Bezirks- und Landesstellen, schon * ehe entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen getroffen wurden, selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts geworden sind, so zwingt das nicht zu der Auffassung, daß sie überhaupt nicht für die KVD tätig geworden seien. Juni 1948 in keinem Lande ein anderer Träger gesetzlich bestimmt worden war, von den früheren Bezirks- und Landes-stcllen wahrgenommen wurde. Wenn in der Rechtsprechung die Landes- und Bezirksstellen als selbständige Körperschaften des öffentlichen Hechts angesehen worden sind, so erklärt sich das daraus, daß die KVB in ihrer Spitze durch den Wegfall des Amtes des Reichsärzteführers handlungsunfähig geworden war und den Bezirks- und Landesstellen eigene Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, damit sie z.B. im Rechtsstreit Ansprüche gegen die Krankenkassen geltend machen oder seihst von Kassenärzten wegen ihres Anteils an der GesamtVergütung in Anspruch genommen werden konnten. So stellt das Landgericht fest, daß es sich bei den in den Ländern nach dem Zusammenbruch tätigen Vereinigungen der Kassenärzte praktisch um die bisherigen Bezirks- oder Landesstellen der KVB handelte, und nimmt als richtig an, daß diese Stellen sogar vielfach in denselben Räumen und mit demselben Personal weiterarbeiteten wie vor dem Zusammenbruch. Aus dem Beschluß des Landgerichts geht weiter hervor, daß die Bezirks- und Landesstellen sich bei ihrer Tätigkeit an die Gesamtverträge hielten, welche noch die KVB selbst mit den Krankenkassen über die von diesen für die Bienste der Kassenärzte zu zahlende Gesamtvergütung (vgl. Bahinstehen kann auch, ob die in den einzelnen Ländern nach dem Zusammenbruch tätigen Organisationen der Kassenärzte nicht auch als "Niederlassungen" der KVB in wenigstens entsprechender Anwendung des § 6 der 35. War aber eine Geschäftsleitung im Geltungsbereich des UmstEG vorhanden, 30 hat die KVD, deren satzungsmäßiger Sitz in Berlin war, nach § 1 Abs.3 UmstEG ihren.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2210 095 UmstellungsergänzungsG (UmstEG) v. 21. September 1953» BGBl I 1439, § 1 Abs. 3» § 42; 2. Ges. zur Änderung und Ergänzung des WertpapierbereinigungsG (2. ErgGWBG) v. 20. August 1953, BGBl I 940, §§ 64 ff Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands hatte am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet eine Geschäftsleitung im Sinne des § 1 Abs. 3 UmstEG und damit im Sinne dieses Gesetzes ihren Sitz in Berlin (West); sie kann deshalb als verlagert anerkannte Geldinstitute nach § 42 UmstEG in Anspruch nehmen und Wertpapierrechte nach §§ 64 ff 2. ErgGWBG anmelden. BGH, Beschl. v. 28. September 1961 - VII ZB 9/61 - OLG Schleswig LG Kiel In der Y/ertpapierbereinigungssache VII ZB 9/61 sti- *ert T D ten er- stG stan der 8 iff is- 3n 31 I a on. In- es hre r 22/6 b ;e. Lg !.le gl KVD ;häf' betreffend die Anmeldung von RM 500,— Kommunalobligationen-Emission XVIII - J/J - der M0000000P und ehemals in S0|0|0, Kenn-Nr. 000 Anmelder in: K0000|0||^p V 000|^|0D0^0000>", Körperschaft des öffentlichen Rechts, in B000, vertreten durch den Treuhänder der K0000000B V00000 D000^0 B0IH, i0003tr. (0000p) * Anmeldestelle: 1000000 S000|^0 (S00000). in Körperschaft des öffentlichen Rechts, in K00000, H0000pstrai3e0 als Rechtsnachfolgerin der Anmelderin, vei’tre-ten durch die Anmeldestelle, hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1961 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der K( B^000000000 wird der Beschluß des Landgerichts in Kiel, Kammer für Wertpapierbereinigung, vom 18. November I960 aufgehoben. Das- angemeldete Recht wird anerkannt Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen des 6 Abs. 1 Nr. 2 der 35* DVO/UmstG in Verbindung mit 42 des TJmstEG gegeben sind. 2 Gründe: I„ Die angemeldeten Obligationen sind von einem Geldinstitut ausgegeben, das nach § 3 der 35. DVO/UmstG als verlagert anerkannt ist. Nach § 69 des 2. ErgGWBG ist die Anmeldung nur zulässig, wenn das Institut wegen der Verbindlichkeiten aus den angemeldeten Obligationen in Anspruch genommen werden kann. Das ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a der 35. DVO/UmstG in Verbindung mit. § 42 Abs. 1 UmstEG der Pall, wenn die Verbindlichkeiten am 21. Juni 1948 gegenüber Personen bestanden, deren Wohnsitz, dauernder Aufenthaltsort, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung sich am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet oder in Berlin(West) befunden hat. Der angefochtene Beschluß nimmt an, daß diese Voraussetzung auf die Anmelderin, die KflHHHBHHHI VflHB D0IHHH0 (KVD), nicht zutrifft.. Er geht davon aus, daß die KVD ihren satzungsmäßigen Sitz in Berlin hatte (§3 Satz 2 der VO v. 2.8.1933, RGBl I 567), und stellt fest, daß der Sitz nicht verlegt worden ist. Da der satzungsgemäße Sitz einer juristischen Person in Berlin für sich allein nicht ausreicht, um ihr eine Inanspruchnahme des verlagerten Instituts zu ermöglichen, es vielmehr erforderlich ist, daß die juristische Person ihre Geschäftsleitung am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet oder in Berlin(West) hätte (vgl. Beschluß des Senats VII ZB 22/60 vom 16.2.1961 = WM 1961, 476), prüft das Landgericht, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Es verneint diese Frage. Es stellt dazii fest, daß die in Berlin tätige Verwaltung der KVD durch alliierte Anordnung im Jahre 1945 stillgelegt und ein in. Berlin (West) wohnhafter Treuhänder für die KVD eingesetzt worden ist. Mit der Stillegung sei die "Geschäfts- leitung" der KVD entfallen». Zwar seien die Aufgaben der KVD nach dem Zusammenbruch in den einzelnen Ländern von den bisherigen Landes- oder Bezirksstellen der KVD fortgeführt worden. Jedoch seien diese Stellen neue selbständige Rechtsträger (Körperschaften des Öffentlichen Rechts) und nicht nur abgesplitterte Teile der KVD oder deren örtliche Geschäftsleitungen gev/esen; sie hätten eigene Geschäfte geführt, nicht aber solche der KVD. Die Einsetzung und Tätigkeit eines Treuhänders in Berlin (West) sei ebenfalls nicht geeignet, eine Geschäftsleitung zu begründen. i. Aus diesen Gründen hat das Landgericht die Anmeldung als unzulässig abgelehnt. II. Hiergegen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung als Rechtsnachfolgerin der KVD (vgl. Art. 4 § 5 des Gesetzes über Kassenarztrecht vom 17.8.1955 - GKAR - BGBl I 513) formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 EGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt; der Vorlegungsbeschli*0 ist in WM 1961, 952 veröffentlicht. Es tritt dem Landgericht im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, darin bei, daß die Einsetzung und Tätigkeit des Berliner Treuhänders keine Geschäftsleitung begrüni Vv Dagegen hält es die Auffassung des landgerichts für rechtsirrig, daß die früheren Landes- und Bezirksstellen der KVD bereits am 21. Juni 1948 Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gewesen seien und die früheren Aufgaben der KVD als eigene Aufgaben wahrgenommen hätten«. Eigene Rechtspersönlichkeit hätten diese Stellen nur durch Gesetz oder einen Hoheitsakt auf gesetzlicher Grundlage erlangen können. An einer Regelung dieser Art habe es bis zu dem 21. Juni 1948 gefehlt. In einzelnen Ländern seien zwar Gesetze ergangen, welche Kassenärztliche Vereinigungen für den Bereich des Landes als Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet hätten; jedoch seien solche Gesetze erst vom Jahre 1949 an erlassen worden. Im übrigen habe erst das Gesetz über Kassenarztrecht vom 17- 8, 1955 in Art. 4 § 2 bestimmt, daß die in den Ländern bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte Kassenärztliche Vereinigungen im Sinne des § 368 k RVO und damit Körperschaf ton des öffentlichen Rechts (§ 368 k Abs. 3 S. 1 RVO) würden. Am 21. Juni 1948 hätten daher die Landesstellen der KVD in aller Regel nicht als eigene Körperschaften des öffentlichen Rechts im eigenen Namen gehandelt, sondern lediglich die in ihrer Spitze handlungsunfähig gev/ordene KVD repräsentiert. Mit dieser Auffassung glaubt sich das Oberlandesgericht in Y/iderspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 146/55 vom 13- März 1956 (LH Nr. 1 zu § 51 SGG) und dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 1958 (WI.I 1959, 37) zu setzen und hält deshalb die Vorlegung nach § 28 Abs. 2 PGG für geboten. Die Vorlegung ist zulässig. Der Vorlagebeschluß ergibt, daß das Oberlandesgericht eine Geschäftsleitung der KVD am 21. Juni 1948 im Hinblick auf die Tätigkeit ihrer früheren Landes- und Bezirksstellen in den Ländern bejahen will. Damit steht nicht in Widerspruch, daß das Oberlandesgericht bei der Erörterung der Präge, ob die Tätigkeit des in Berlin bestellten Treuhänders eine Geschäftsleitung darstellt, den Standpunkt einnimmt, daß die Tätigkeit einer örtlichen Dienststelle, eine "Filialgeschäftsleitung", nicht genüge, um die Voraussetzung einer Geschäftsleitung des "GesamtUnternehmens" zu schaffen- Damit will das Oberlandesgericht nur sagen, daß eine Filialgeschäftsleitung, j die sich "nur auf einen geringen, nicht überwiegenden Teil» des gesamten Verbandes bezieht, nicht ausreicht- Die Tätigkeit aller Stellen der KVD in den Ländern des Währungsgebiets und in Westberlin hält es aber für genügend, um eine Geschäftsleitung der KVD zu bejahen- i Damit würde das Oberlandesgericht jedenfalls von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen. Dieses ist der Ansicht, daß die früheren Verwaltungsstellen der KVD bereits am 21. Juni 1948 iäolW1»äzl^£L9lV!Kü^QfQohQfJfe>s%:, dco', üffentlicji^n Rechts und nicht mehr für die KVD tätig waren; Do hat deshalb aus Rechtsgründen ausdrücklich verneint, daß die KVD .am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet oder in Berlin (West) eine Geschäftsleitung gehabt habe- Ob auch das angeführte Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte Entscheidung hindern würde, kann hier unerörtert bleiben. III. Der beschließende Senat bejaht, daß die KVD am 21. Juni 1948 eine Geschäftsleitung im Sinne des § 1 Abs. 3 UmstEG im Geltungsbereich dieses Gesetzes und damit ihren Sitz in Berlin (West) im Sinne des § 42 Abs* i UEG hatte. Die KVD war der Träger der Beziehungen der Kassenärzte zu den Krankenkassen (§ 1 Abs. 1 der schon angeführten Verordnung vom 2.8.1953)« Sie besaß Rechtsfähigkeit (§3 Satz 1 der VO) und war eine Körperschaft des öffent- i liehen Rechts (§36 Abs» 2 Satz 1 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935, RGB1,I 1433? H37)o Die Landes- und Bezirksstellen (§ 5 der VO v. 2.8.1933) waren nur rechtlich unselbständige Verwaltungsstellen, die im Namen der allein Rechtsfähigkeit besitzenden KVD tätig wurden. Gesetzlicher Vertreter der KVD war der Reichsärzteführer (§36 Abs. 2 Satz 2 der Reichsärzteordnung, § 4 der Satzung der KVD vom 27. Januar 1941 « AN 1941, 104, § 7 Abs. 2 der VO ‘v. 2.8.1933). ifach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 behielt die KVD, worüber Einigkeit besteht, ihre rechtliche Existenz; sie v/urde erst durch Art. 4 §5 GKAR aufgelöst. Sie verlor jedoch, da es einen Reichsärzteführer nicht mehr gab, ihren bisherigen gesetzlichen Vertreter und wurde damit in ihrer Spitze handlungsunfähig. Gleichwohl wurde ihre Aufgabe, die Regelung der Beziehungen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen, in allen Ländern des Währungsgebiets und in Westberlin fortjjeführt. Das geschah durch die von der KVD selbst errichteten Landesund Bezirksstellen, und zwar in der gleichen Weise, in der diese schon vorher dieselbe Aufgabe für die KVD erfüllt hatten. Eine neue Rechtsgrundlage gab es für diese Tätigkeit zunächst nicht; die Landes- und Bezirksstellen leiteten ihre Stellung, Aufgaben und Befugnisse aus den für die KVD maßgebenden Bestimmungen her (OVG Hamburg, MDR 1951, 443), und die für diese geltende Verordnung vom 2. August 1933 wurde in allen Ländern als weiter geltend angesehen (Erlaß des BArbM v. 24.8.1954 in BArbBl 1954, 544). Rechtsgrundlage und Inhalt der Tätigkeit, v/elche die Landes- und Bezirksstellen nach dem Zusammenbruch ausübten, waren demnach zunächst im wesentlichen unverändert. Der beschließende Senat hält es bei dieser Sachlage für gerechtfertigt, die von den Bezirks- und Landesstellen nach dem Zusammenbruch fortgeführte Tätigkeit der KVD zuzurechnen und als deren geschäftsleitende Tätigkeit anzusehen. Nach seiner Ansicht wird nur diese Entscheidung dem Sinn des § 6 der 35. DVO/UmstG und des § 42 UmstEG gerecht. Die Bedeutung dieser Vorschriften liegt im wesentlichen darin, die Inanspruchnahme durch Ostgläubiger - aus dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands und Berlins - zu ver-^ hindern; das ist der Grund dafür, daß juristische Personen* die im Y/ährungsgebiet oder in Berlin(West) weder ihren Sitz noch einen Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung hatten, keine Ansprüche stellen können. Die KVD ist im sow je- . ^ tisch besetzten Gebiet nach dem Zusammenbruch insbesondere auch am 21. Juni 1948,. nicht tätig gewesen. Schon deshalb ist schwer einzusehen, daß ihr die Eigenschaft als Y/estgläubiger abgesprochen werden soll. Die Entscheidung, ob eine juristische Person Werstgläubiger im Sinne der angeführten Vorschriften ist, sollte deshalb nicht davon abhängen, welche organisatorische Entwicklung die Person nach dem Kriege genommen hat. Der Senat hält es daher nicht ».für ausschlaggebend, ob und von wann an die früheren Bezirks- und Landesstellen eigene Rechtspersönlichkeit erlangt haben. Auch wenn man entgegen dem Oberlandesgericht annimmt, daß die Bezirks- und Landesstellen, schon * ehe entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen getroffen wurden, selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts geworden sind, so zwingt das nicht zu der Auffassung, daß sie überhaupt nicht für die KVD tätig geworden seien. Entscheidend scheint dem Senat, daß der Aufgabenkreis der KVD, der dieser gesetzlich zugewiesen war und für den bis zu dem 21. Juni 1948 in keinem Lande ein anderer Träger gesetzlich bestimmt worden war, von den früheren Bezirks- und Landes-stcllen wahrgenommen wurde. Wenn in der Rechtsprechung die Landes- und Bezirksstellen als selbständige Körperschaften des öffentlichen Hechts angesehen worden sind, so erklärt sich das daraus, daß die KVB in ihrer Spitze durch den Wegfall des Amtes des Reichsärzteführers handlungsunfähig geworden war und den Bezirks- und Landesstellen eigene Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, damit sie z.B. im Rechtsstreit Ansprüche gegen die Krankenkassen geltend machen oder seihst von Kassenärzten wegen ihres Anteils an der GesamtVergütung in Anspruch genommen werden konnten. Biese Präge der Organisation tritt aber in den Hintergrund vor der Tatsache, daß die KVB rechtlich Weiterbestand und ihre Aufgaben allenthalben im Währungsgebiet in einer im wesentlichen unveränderten Art und Weise fortgeführt wurden. So stellt das Landgericht fest, daß es sich bei den in den Ländern nach dem Zusammenbruch tätigen Vereinigungen der Kassenärzte praktisch um die bisherigen Bezirks- oder Landesstellen der KVB handelte, und nimmt als richtig an, daß diese Stellen sogar vielfach in denselben Räumen und mit demselben Personal weiterarbeiteten wie vor dem Zusammenbruch. Aus dem Beschluß des Landgerichts geht weiter hervor, daß die Bezirks- und Landesstellen sich bei ihrer Tätigkeit an die Gesamtverträge hielten, welche noch die KVB selbst mit den Krankenkassen über die von diesen für die Bienste der Kassenärzte zu zahlende Gesamtvergütung (vgl. § 368 e RVO a.P.) geschlossen hatte. Bas alles rechtfertigt es, die von den Landes- und Bezirksstellen fortgeführte Tätigkeit als eine solche der KVB anzusehen und eine Geschäftsleitung der KVB als am 21. Juni 1948 vorhanden an-zunehmen^-.. Es bedarf deshalb keiner Erörterung mehr, ob auch die Tätigkeit des in Berlin eingesetzten Treuhänders eine Geschäftsleitung begründet hat. Bahinstehen kann auch, ob die in den einzelnen Ländern nach dem Zusammenbruch tätigen Organisationen der Kassenärzte nicht auch als "Niederlassungen" der KVB in wenigstens entsprechender Anwendung des § 6 der 35. BvO/UmstG und des § 42 UmstEG angesehen werden könnten. IV. Entgegen der Annahme des Landgerichts war demnach eine Geschäftsleitung der KV3) am 21. Juni 1948 vorhanden. Dieses Erfordernis wird jedenfalls durch die gesamte Tätigkeit der Landes- und Bezirksstellen erfüllt. An welchem bBöfcimraten Ort die geschäftsleitende Tätigkeit ausgeübt wurde, braucht zur Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs. 3 UmstEG nicht festgelegt zu werden, da dort nur von der ’'Geschäftsleitung” im Geltungsbereich des UmstEG und nicht von einem bestimmten "Ort der Geschäftsleitung" die Rede ist. War aber eine Geschäftsleitung im Geltungsbereich des UmstEG vorhanden, 30 hat die KVD, deren satzungsmäßiger Sitz in Berlin war, nach § 1 Abs. 3 UmstEG ihren. Sitz in Berlin(West). Das ermöglicht es ihr nach § 42 Abs. 1 UmstEG, das verlagerte Geldinstitut aus den angemeldeten Obligationen in Anspruch zu nehmen. Da das Landgericht festgestellt hat, daß im übrigen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 64 ff des 2. ErgGWBG gegeben sind und insbesondere das Eigentum der Anmelderin an den angemeldeten Wertpapieren als nachgewiesen anzusehen ist, und daggegen diese Feststellung rechtliche Bedenken nicht bestehen, war das angemeldete Recht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anzuerkennen. Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Erbel Meyer