Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen« Nach seiner Ansicht hat der Beklagte keine ausreichenden Angaben cf darüber gemacht*welche Vorsorge sein Prozeßbevoilmäeh-tigter im allgemeinen für die Wahrung der Fristen getrof-, fen hatte» s Io) Es ist zwar richtig, daß der Rechtsanwalt nicht alle Maßnahmen, die der Fristwahrung dienen, in eigener Person zu überwachen hats vielmehr kann er sich, soweit es sich um reine Förmlichkeiten handelt, auf sein Personal verlassen» Voraussetzung hierfür ist aber, daß dieses hinreichend geschult und richtig angewiesen worden ist% es ist ferner erforderlich, daß sich der Rechtsanwalt durch Stichproben von der Einhaltung seiner .Anordnungen überzeugt.» Bas \7idereinsetzungsgesuch vom 21» Oktober 1957 enthält hierzu keine ausreichenden Mitteilungen» Ber amtlich bestellte Vertreter des Rechtsanwalts hat zwar versichert, daß sich die Eürovorsteherin als zuverlässig erwiesen habe« Deren eidesstattliche Versicherung ergibt ferner, daß die für das Gericht bestimmte Post in ein Fach gelegt wurde und von dort durch ein Lehrmädchen auf das Gericht zu bringen war« Im übrigen fehlten aber alle Angaben, welche Anordnungen der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten für die Fristenkohtrolle und deren Überwachung getroffen hatte« 3s kann dahingestellt bleiben., ob diese Ergänzungen entsprechend den Ausführungen in der Entscheidung BGHZ 2, 342 berücksichtigt werden können« Demi auch bei Beachtung jenes weiteren Vorbringens ergibt sich nicht, daß die Vorkehrungen, die der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten getroffen hatte, geeignet waren, die Frist-. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufeny daß er über die Büroorganisation seines Prozeßbevollraäcli-tigten keine Angaben machen könne, weil Rechtsanwalt Efl^^als Mitglied des Bundestages ständig verhindert und dessen Vertreter* Rechtsanwalt EflHb verstorben sei0 Ihm standen auch die. Diese Anordnung genügte für sich allein nicht« Es hätte vielmehr auch dargelegt werden müssen, wie ihre Einhaltung sichergestellt wurde $ denn auf die Lehrlinge allein durfte sich der Prozeßbcvollnächtigtc des Beklagten nicht verlassen« Die Überwachung konnte auf verschiedene Weise geschehen, so z« B« dadu^fcJu daß in den Akten eine kurze Prist zwecks Vorlage mit der Pmpfcngsbeschcini gung notiert wurde (vgl« insoweit den Beschluß dos Senats VII ZB 18/57 vom 15«. c) Schließlich fehlt es an jeder Angabe darüber: ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen durch Stichproben überwacht hat* Auch insoweit war er nicht allein auf die Mitteilungen des erkrankten Rechtsanwalts E'ÜB angewiesen, sondern konnte sich'an dessen Vertreter, Landgericht srat io Ro und die Büroangestellten v/en-.
^; '< t.;. Si«:> Vjx. ZB_2/ 5,3 2333 087 B e s c_ h_ l_u_ß In Sachen t: des Kaufmanns Christian IstraßeÄL Beklagten, Berufungsklägers und Beschv/erdeführers? - Pro zeßb e volImächtig ter Rechtsanwalt ge g ern Frau Maria Straße ^pt Klägerin, Berufung3beklagte Hind Be schv/erdegegnerin prozeßbevollmächtigte li«, Instanzt Rej hat der VIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17c April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Grlsnzmann und der Bundesrichter Riotschel? Dr* Heimann-i’rosien, Bre Winkelmann und Erbel beschlossen? * .r'.r. , Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3o Zivilsenats des Oberlsndes-gericlits in Frankfurt (Main) vom ^0 Februar 1958 wird zurüclcgewiesen0 Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen*. ü Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24« Hai 1957 rechtzeitig Berufung eingelegt 5 die Frist zu deren Rechtfertigung lief am 19« Oktober 1957 ab« Am 9*.Oktober 1957 diktierte der Land-' geriehtsrat i« R« Z^||^, der sum Vertreter des Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten bestellt worden v/ar, die Berufungsbegründung; sie wurde von der Bürovorsteherin am 10« Oktober 1957 geschrieben und von Landgerichtsrat ip R« ZfHH unterzeichnet« Am 21« Oktober 1957 stellte die Bürovorsteherin fest, daß das Schriftstück noch in den Akten lag und nicht eingereicht worden war« Der Beklagte hat an demselben Tage die 7/iederein-setzung in den vorigen Stand erbeten0 Er macht geltend,? daß die Versäumung der Frist auf ein im Einzelnen nicht aufklärbares Versehen des Büropersonals seines Prozeß-bevollmächtigten zurückzuführen 3ei0 Die Bürovorsteherin habe die unterschriebene Berufungsbegrünßung in das Fach gelegt, in das die für das Gericht bestimmten Vorgänge gehört hätten« Dieses Fach werde regelmäßig von einem Lehrmädchen geleert, das die Schriftstücke auf das Gcrich zu bringen habe« Im vorliegenden Falle sei die Berufungsbegründung aber von irgend jemandem wieder herausgenommen und in die Akten gelegt worden« Die Bürovorsteherin habe zuverlässig gearbeitet und sonst alle Fristen gewissenhaft überwacht« L . Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen« Nach seiner Ansicht hat der Beklagte keine ausreichenden Angaben cf darüber gemacht*welche Vorsorge sein Prozeßbevoilmäeh-tigter im allgemeinen für die Wahrung der Fristen getrof-, fen hatte» s • .iV Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte frist- und :*• formgerecht das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt» Ihm i-st jedoch der Erfolg zu versagen» Hach:.§- 232 ZPO hat die Partei für das Verschulden ihres Vertreters einzustehen» Vertreter in diesem Sinne ist ihr Prozcßbevollmächtigter» Die Wiedereinsetzung kann also nur gewährt werden, wenn behauptet und glaubhaft gemacht wird* daß dieser jede ihm zu demutbare Sorgfalt gewahrt hat (§§ 233* 236 ZPO)» Bas ist hier nicht geschehen» Io) Es ist zwar richtig, daß der Rechtsanwalt nicht alle Maßnahmen, die der Fristwahrung dienen, in eigener Person zu überwachen hats vielmehr kann er sich, soweit es sich um reine Förmlichkeiten handelt, auf sein Personal verlassen» Voraussetzung hierfür ist aber, daß dieses hinreichend geschult und richtig angewiesen worden ist% es ist ferner erforderlich, daß sich der Rechtsanwalt durch Stichproben von der Einhaltung seiner .Anordnungen überzeugt.» Bas \7idereinsetzungsgesuch vom 21» Oktober 1957 enthält hierzu keine ausreichenden Mitteilungen» Ber amtlich bestellte Vertreter des Rechtsanwalts hat zwar versichert, daß sich die Eürovorsteherin als zuverlässig erwiesen habe« Deren eidesstattliche Versicherung ergibt ferner, daß die für das Gericht bestimmte Post in ein Fach gelegt wurde und von dort durch ein Lehrmädchen auf das Gericht zu bringen war« Im übrigen fehlten aber alle Angaben, welche Anordnungen der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten für die Fristenkohtrolle und deren Überwachung getroffen hatte« Der Mengel Ist innerhalb der Frist des § 234 ZPO nicht behoben worden« 2«) KachrAblaiif dieser Frist hat der Beklagte-sei ne Angaben auf Anfrage des Oberlandesgerichts sowie ferner in der Beschwerdebegründung ergänzt« 3s kann dahingestellt bleiben., ob diese Ergänzungen entsprechend den Ausführungen in der Entscheidung BGHZ 2, 342 berücksichtigt werden können« Demi auch bei Beachtung jenes weiteren Vorbringens ergibt sich nicht, daß die Vorkehrungen, die der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten getroffen hatte, geeignet waren, die Frist-. Währung zu gewährleisten« a) Der Beklagte hat über die Büroorganisation sei nes Prozeßbevollmächtigten nach wie vor ganz unvollständige Angaben gemacht; auch diese sind zu dem Teil noch in ihrer Bedeutung unklar« r ; Aus ihnen ergibt sich, daß ein Terminskalendor ge führt worden ist, in dem auch die Rechtsinittolfristcn notiert wurden« ITicht gesagt wird, wer die Aufgabe hätte die Eintragung oder Löschung dieser Fristen zu verfügen, und wer dies auszuführen hatte. Ebenso fehlt es an einer Mitteilung, wann die Fristen zu streichen waren; dessen hätte es bedurft, denn bei ordnungsmäßiger Handhabung durften sie erst nach Durchführung der zur Yiahrung der jB’rist erforderlichen Maßnahmen gelöscht werden (vgl« ue a« LM § 233 llr* 33). Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufeny daß er über die Büroorganisation seines Prozeßbevollraäcli-tigten keine Angaben machen könne, weil Rechtsanwalt Efl^^als Mitglied des Bundestages ständig verhindert und dessen Vertreter* Rechtsanwalt EflHb verstorben sei0 Ihm standen auch die. Bekundungen der Büroangestellten zur Verfügung,, denen die Weisungen hätten erteilt werden müssen« Abgesehen hiervon ist es seine Sache, die Tatsachen zu behaupten und glaubhaft zu machen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen« b) Hach der Behauptung des Beklagten hatten die Bürolehrlinge die Weisung erhalten, eine Bestätigung über den Eingang der Schriftstücke von dem Gericht mitzübrin-gen« Diese Anordnung genügte für sich allein nicht« Es hätte vielmehr auch dargelegt werden müssen, wie ihre Einhaltung sichergestellt wurde $ denn auf die Lehrlinge allein durfte sich der Prozeßbcvollnächtigtc des Beklagten nicht verlassen« Die Überwachung konnte auf verschiedene Weise geschehen, so z« B« dadu^fcJu daß in den Akten eine kurze Prist zwecks Vorlage mit der Pmpfcngsbeschcini gung notiert wurde (vgl« insoweit den Beschluß dos Senats VII ZB 18/57 vom 15«. ITovenbcr 1957), oder daß die im Palender notierte Promptfrist erst nach Eingong dieser Bescheinigung zu löschen war« Der Beklagte hat nicht behauptet, daß irgend welche Maßnahmen dieser Art vorgesehen waren« Sein Vortrag, die Bürovorsteherin habe »nach Kenntnisnahme der Abgangsmitteilung an das (Bericht im Terminskalender die erfolgte Abnahme vermerkt" (Blc 64 E, de Akt*), ist nicht ganz verständlich«, Abgesehen hiervon kommt es nicht auf die Mitteilung von dem Abgang, sondern auf den Nachweis des Eingangs bei Gericht an«, c) Schließlich fehlt es an jeder Angabe darüber: ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen durch Stichproben überwacht hat* Auch insoweit war er nicht allein auf die Mitteilungen des erkrankten Rechtsanwalts E'ÜB angewiesen, sondern konnte sich'an dessen Vertreter, Landgericht srat io Ro und die Büroangestellten v/en-. den* 2c) Las Oberiondesgericht hat danach die Wiedereinsetzung mit Recht verweigert, v/eil die Behauptungen des Beklagten nicht geeignet sind, seinen Antrag zu recht-fertigen« Es braucht deshalb nicht mehr darauf eingegan-geh zu werden, ob die Glaubhaftmachung ausreicht $ die Benennung von Zeugen entspricht nämlich nicht der Vorschrift des § 294 Ahs* 2 ZPO (vgl# den zur Veröffentlichung he st imraten Beschluß des Bundesgerichtshofs IV ZB 12/58 vom 14« März 1958). •<> * "•"•v Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. | : j* ;V Glan zmann Ri e t s che1 Ee imann-Trosien Dr0 Winkelmann Erbel V i- 'rt . < < : : •. ' ? * ,-=0v V;, 1 ' 'r. t * .: . •• s Ü *.V *•