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BGH · VII ZB 9/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 9/57

DemKLäger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2„ Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 20, Dezember 1956 erteilt. 1» März 1957 Berufung eingelegt An demselben Hage hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung geltend gemacht, dass die Versäumung der Prist auf .ein Versehen seiner in dem Büro beschäftigten Ehefrau zurückzuführen sei. Ber Kläger hat zwar nicht mitgeteilt, wann das Versehen entdeckt und.das Hindernis behoben worden ist, Biese Angaben waren hier aber entbehrlich. Bie Versäumung der Prist ist auf ein Versehen der von dem Kläger in seinem Büro beschäftigten Hilfskräfte zurückzuführen. Ber Pristablauf war ordnungs-mässig im Kalender eingetragen, Ber mit dem Heraussuchen der Sachen beauftragte Lehrling und die die Kontrolle hierüber ausübende Ehefrau des Klägers ha- Een Kläger selbst trifft hieran kein Verschulden* Nach Ansicht des Senats hat er auch» entgegen der von dem Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, glaubhaft gemacht, dass er bei Einrichtung und Überwachung seiner Kanzlei die äusserste ihm zu demutbare Sorgfalt beachtet hat. Er hat glaubhaft gemacht» dass er stets eine Vorfrist von 5 Tagen hat notieren lassen» Zwar hat er nicht ausdrücklich gesagt, dass dies auch in der vorliegenden Sache geschehen ist; es ergibt sich aber aus dem Zusammenhang seiner Eingabe vom 2. 2.) Eas Oberlandesgericht hält es für bedenklich, dass der Kläger einen Lehrling mit dem Heraussuchen der FristSachen beauftragt hatte, der weniger als ein Jahr bei dem Kläger beschäftigt und nicht besonders zuverlässig war. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau mehrere Jahre in seiner Kanzlei gearbeitet und die ihr übertragene Tätigkeit insbesondere auch insoweit, als es sich um die Beachtung wichtiger Fristen handelte, mit besonderer Sorgfalt und ohne Fehler ausgeübt hat. Das Oberlandesgericht hat trotzdem die Wiedereinsetzung versagt, weil der Kläger nicht behauptet und glaubhaft gemacht habe, dass er die Arbeit seiner Ehefrau genügend überwacht habe. Es ist richtig, dass die Anführungen des Klägers zu diesem Punkte wenig genau sind und die Angabe von-Einzelheiten vermissen lassen; das gilt auch für seine Darlegungen in der Beschwerdeinstanz.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
EhefrauBerufungLehrlingOberlandesgerichtMärzVersäumungKlägerglaubhaft

Volltext der Entscheidung

VII ZB 9/57
2334 038
Beschluss In Sachen
 des Hechtsanwalts Pr, strasse ^^als.Konkurs verwalt Josef	und	Heinrich
pTaxz p.
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 gegen
Sparkasse in ie Direktion der
 esetzlich ver-Landesbank
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmäcbtigter5 Rechtsanwalt' Pr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13- Mai 1957 beschlossen!
Per Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt 'Main) vom 11, März 1957 wird aufgehoben. DemKLäger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2„ Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 20, Dezember 1956 erteilt.
0 r U n d e s
Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im ersten Rechtszuge, Rechtsanwalt Dr, R^fe gemäss § 198 ZPO am '16. Januar 1957 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am
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1» März 1957 Berufung eingelegt An demselben Hage hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung geltend gemacht, dass die Versäumung der Prist auf .ein Versehen seiner in dem Büro beschäftigten Ehefrau zurückzuführen sei. Biese habe entgegen der bestehenden Anweisung den Pristen-kalender am 16, Februar 1957 nicht mehr eingesehen; infolgedessen sei nicht bemerkt worden, dass ein Lehrling den ihm ständig erteilten Auftrag, die Pristsachen und damit auch die vorliegende Akte herauszusuchen, nicht erfüllt hatte»
Bas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verwerfen. Bie gegen diesen Beschluss gerichtete, gemäss §§ 238 Abs 2, 519 to Abs 2, 567 Abs 3 5P0 zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.
I.	Bie zweiwöchige Prist des § 234 ZPO ist gewahrt. Ber Kläger hat zwar nicht mitgeteilt, wann das Versehen entdeckt und.das Hindernis behoben worden ist, Biese Angaben waren hier aber entbehrlich. Als frühester Termin kam insoweit Montag, der 18. Februar 1957 in Betracht. Bie Berufung, der V/iedereinsetzungs-antrag und dessen Ergänzung vom 2. März 1957 sind innerhalb von 2 Wochen nach diesem Tage eingegangen*
II.	Bie Versäumung der Prist ist auf ein Versehen der von dem Kläger in seinem Büro beschäftigten Hilfskräfte zurückzuführen. Ber Pristablauf war ordnungs-mässig im Kalender eingetragen, Ber mit dem Heraussuchen der Sachen beauftragte Lehrling und die die Kontrolle hierüber ausübende Ehefrau des Klägers ha-

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ben diese Eintragung aber nicht beachtet und die Akten nicht vorgelegt. Een Kläger selbst trifft hieran kein Verschulden* Nach Ansicht des Senats hat er auch» entgegen der von dem Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, glaubhaft gemacht, dass er bei Einrichtung und Überwachung seiner Kanzlei die äusserste ihm zu demutbare Sorgfalt beachtet hat.
1 *) Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Anwalt, der mit der Rechtsmitteleinlegung bis zu dem letzten Tage wartet, zwar eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. u.a. LM § 233 Nr 5)* Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei solchen wichtigen Fristen eine Vorfrist notiert wird (BGH EM § 233 Nr 12).
Anordnungen dieser Art sind von dem Kläger getroffen worden. Er hat glaubhaft gemacht» dass er stets eine Vorfrist von 5 Tagen hat notieren lassen» Zwar hat er nicht ausdrücklich gesagt, dass dies auch in der vorliegenden Sache geschehen ist; es ergibt sich aber aus dem Zusammenhang seiner Eingabe vom 2. März 1957, in der er darlegt und glaubhaft macht, dass die Einlegung der Berufung im Hinbliok auf die Stellungnahme eines Gläubigerausschussmitgliedes zurückgestellt werden musste.
2.) Eas Oberlandesgericht hält es für bedenklich, dass der Kläger einen Lehrling mit dem Heraussuchen der FristSachen beauftragt hatte, der weniger als ein Jahr bei dem Kläger beschäftigt und nicht besonders zuverlässig war.

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Der Senat* teilt diese Bedenken nicht, Der Lehrling handelte nicht in eigener .Verantwortung, 3r wurde vielmehr von einer anderen Angestellten ständig* überwacht; die insbesondere täglich zu prüfen hatte, ob die Fristsachen herausgesucht und vorgelegt worden ftaren.l'änfibh kommt es allein darauf an, ob diese die Kontrolle ausübende Angestellte zuverlässig war und hinreichend überwacht worden ist,
3c) Der Kläger hat vorgetragen, dass diese Tätigkeit regelmässig von einem Fräulein	ausge-
übt worden ist. Das Oberlandesgericht vermisst ausreichende Angaben über deren Zuverlässigkeit.
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Demgegenüber weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass es solcher Anführungen nicht bedurfte, Fräulein	war	zu	dem	hier	in	Betracht	kommen-
den Zeitpunkte beurlaubt. Auf ihre etwa fehlende Eignung wäre die Versäumung der FriBt also in keinem Falle zurückZufuhren*
4«) Ausschlaggebend ist danach allein, ob die Ehefrau des Klägers, die damals Fräulein	ver-
treten hat, hinreichend ausgebildet und zuverlässig gewesen ist.
Das zieht das Oberlandesgericht, was der Kläger übrigens zu verkennen scheint, nicht in Zweifel. Der Senat tritt dieser Beurteilung bei. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau mehrere Jahre in seiner Kanzlei gearbeitet und die ihr übertragene Tätigkeit insbesondere auch insoweit, als es sich um die Beachtung wichtiger Fristen handelte, mit besonderer Sorgfalt und ohne Fehler ausgeübt hat. Das ihr
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im vorliegenden Fall unterlaufene Versehen ist als	]
einmaliges Ereignis anzusehen, das auf besondere, von dem Kläger nieht zu vertretende Umständfe zurückzuführen ist *
Das Oberlandesgericht hat trotzdem die Wiedereinsetzung versagt, weil der Kläger nicht behauptet und glaubhaft gemacht habe, dass er die Arbeit seiner Ehefrau genügend überwacht habe.
Es ist richtig, dass die Anführungen des Klägers zu diesem Punkte wenig genau sind und die Angabe von-Einzelheiten vermissen lassen; das gilt auch für seine Darlegungen in der Beschwerdeinstanz. In seiner eidesstattlichen Versicherungtvom 2. März '957 hat er aber vorgetragen, dass die Fristenkontrolle in seinem Büro Abgesehen von unzähligen Stichproben11 grundsätzlich auf einer Doppelkontrolle aufgebaut sei. Aus diesem Hinweis ergibt sich, dass, er behaupten und eidesstattlich versichern wollte, solche Stichproben selbst vorgenommen zu haben. Welcher Art sie waren, wird zwar nicht ausdrücklich gesagt. Nach den Umständen ist aber. • davon auszugehen, dass damit nicht nur die Kontrolle hinsichtlich der Eintragung und Prüfung der Fristen-' gemeint ist, sondern auch hinsichtlich der vollständigen AktenVorlegung an Hand dieser Eintragungen. '
Hat der Kläger aber, wie der Senat seinen Angaben entnimmt, die Tätigkeit seiner Ehefrau in Einzelfällen auch dahin kontrolliert, ob sie ihm alle im Kalender vermerkten Fristsachen pünktlich zugänglich gemacht hat, so hat er alles getan, was ihm bei Aufwendung ' • äusserster Sorgfalt zuzu demuten* war
 Die durch das einmalige Versagen seiner Ehefrau
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eingetretene Fristversäumung stellt dansch für ihn einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO dar, so dass ihm -die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Glanzmann Scheffler	Rietsehe1
Heimann-Trosien Dr. Winkelmann