Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. September 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt F., mit einem am 12. das die Beklagte vertretende Anwaltsbüro darauf hingewiesen, daß die eingelegte Berufung unzulässig sein dürfte, da sich das Rechtsmittel gegen das Urteil eines Amtsgerichts wendet. die Abgabe der Berufung an das zuständige Landgericht Gera beantragt und zugleich das Rechtsmittel begründet. Oktober 1994, hatte das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. November 1994 eingegangenen sofortigen Beschwerde begehrt die Beklagte, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das zuständige Landgericht Gera zu verweisen. ZPO setzt nur voraus, daß das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat und gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Wie auch die Beschwerdeführerin nicht bezweifelt, ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig. Eine nachträgliche "Verweisung" der Berufung an das zuständige Landgericht könnte die Versäumung der Frist nicht ungeschehen machen. Allerdings hätte das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht verwerfen dürfen, wenn die Beklagte rechtzeitig einen Abgabeantrag gestellt hätte. Daß ihrem Prozeßbevollmächtigten insoweit vom Oberlandesgericht keine Frist gesetzt wurde, ist für die Entscheidung bedeutungslos, weil ein Anwalt von sich aus Kenntnis von der gesetzlichen Berufungsfrist und ihrer Bedeutung für das Rechtsmittel verfahren haben muß.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 8/95 vom 27. April 1995 in dem Rechtsstreit Firma H^B“ und 7BHP* GmbH, ABHP“0BB~straße Berga, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt D^BB Straße 9, gegen Firma M platz 5, Inhaber Herr Mi Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: und Straße 10, Wf Rechtsanwälte Kollegen, G#j Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 1994 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 3.468,91 DM 6 Gründe: 1. Das Amtsgericht Greiz hat die Beklagte zur Zahlung von 3.468,91 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Gegen das ihr am 16. September 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt F., mit einem am 12. Oktober eingegangenen Schriftsatz Berufung zu dem "Oberlandesgericht Jena" eingelegt. Noch am Tag des Berufungseingangs hat der Senatsvorsitzende Dr. P. das die Beklagte vertretende Anwaltsbüro darauf hingewiesen, daß die eingelegte Berufung unzulässig sein dürfte, da sich das Rechtsmittel gegen das Urteil eines Amtsgerichts wendet. Mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 7. November 1994 hat Rechtsanwalt F. die Abgabe der Berufung an das zuständige Landgericht Gera beantragt und zugleich das Rechtsmittel begründet. - Bereits zuvor, nämlich am 26. Oktober 1994, hatte das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (erst) am 8. November 1994 zugegangen. Mit ihrer am 21. November 1994 eingegangenen sofortigen Beschwerde begehrt die Beklagte, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das zuständige Landgericht Gera zu verweisen. 4 2. a) Das Rechtsmittel ist zulässig. § 519 b Abs. 2 2. Halbs. ZPO setzt nur voraus, daß das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat und gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Weshalb es die Berufung verworfen hat, spielt keine Rolle. b) Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Wie auch die Beschwerdeführerin nicht bezweifelt, ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig. Seine Entscheidung ist deshalb richtig. Im übrigen wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, dafür zu sorgen, daß ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim dafür zuständigen Gericht eingeht. Eine nachträgliche "Verweisung" der Berufung an das zuständige Landgericht könnte die Versäumung der Frist nicht ungeschehen machen. Allerdings hätte das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht verwerfen dürfen, wenn die Beklagte rechtzeitig einen Abgabeantrag gestellt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, weil auch nach ihrer eigenen Darstellung der erst nach Fristablauf eingegangene schriftliche Antrag für die ge 5 - wünschte "Verweisung" maßgeblich sein sollte. Daß ihrem Prozeßbevollmächtigten insoweit vom Oberlandesgericht keine Frist gesetzt wurde, ist für die Entscheidung bedeutungslos, weil ein Anwalt von sich aus Kenntnis von der gesetzlichen Berufungsfrist und ihrer Bedeutung für das Rechtsmittel verfahren haben muß. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Lang Bliesener Thode Haß Hausmann