Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 26. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO als unzulässig verworfen. 1. Nach § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung der Berufung anzuführen hat. Die Begründung muß deshalb zu dem einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zu dem anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen der Beru- fungskläger die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Beschluß vom 10. 2. Vorliegend läßt sich der Berufungsbegründung schon nicht entnehmen, was nach Auffassung des Klägers an dem Urteil des Landgerichts unrichtig sein soll. sie schildert vielmehr lediglich den der Klage zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, wie er sich nach Auffassung des Klägers abgespielt hat. Es genügt aber nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers das an-gefochtene Urteil sorgfältig geprüft hat, er muß sich vielmehr im einzelnen mit ihm auseinandersetzen, um der Begründungspflicht des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO zu genügen.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 8/94 BESCHLUSS vom 30. Juni 1994 in dem Rechtsstreit des Architekten Jan Istraße WB, Af Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, gegen die GmbH & Co. Beteiligungs KG, diese vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz traße^B, BBWWB, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Februar 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 15.000 DM 3 Gründe: I. Der klagende Architekt verlangt die Zahlung eines Honorars für eine Bauvoranfrage bei der Stadt Aichach. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung der Berufung anzuführen hat. Die Begründung muß deshalb zu dem einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zu dem anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen der Beru- 4 fungskläger die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90 - BGHR, ZPO, § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 4) . 2. Vorliegend läßt sich der Berufungsbegründung schon nicht entnehmen, was nach Auffassung des Klägers an dem Urteil des Landgerichts unrichtig sein soll. Der zur Berufungsbegründung eingereichte Schriftsatz vom 7. Dezember 1993 wiederholt den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers. Dieser Vortrag ist nicht auf die Beurteilung des Landgerichts zugeschnitten. Auf das landgerichtliche Urteil geht die Berufungsbegründungsschrift mit keinem Wort ein. sie schildert vielmehr lediglich den der Klage zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, wie er sich nach Auffassung des Klägers abgespielt hat. Es genügt aber nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers das an-gefochtene Urteil sorgfältig geprüft hat, er muß sich vielmehr im einzelnen mit ihm auseinandersetzen, um der Begründungspflicht des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu genügen. Daran fehlt es hier. Die Berufung wird auch nicht, wie die Beschwerde geltend macht, auf neue Tatsachen und Beweise gestützt. Der Kläger hat schon im ersten Rechtszug (GA 17) unter Beweisantritt'vorgebracht, die Beklagte habe immer wieder "Druck gemacht", die Parteien hätten daher vereinbart, daß die Bauvoranfrage ohne Nachbarunterschriften habe "vorab durchgezogen werden" sollen. Diesen Vortrag hat der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift lediglich etwas konkretisiert. Im Hinblick darauf kann ungeprüft bleiben, 5 ob der Berufungsbegründung im Wege der Auslegung überhaupt Berufungsanträge (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) zu entnehmen sind. Lang Haß Bliesener Wiebel Thode