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BGH · VII ZB 8/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 8/91

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 24. Die Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 55.266,10 DM und Zinsen verurteilt worden. April 1991, hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß die innerhalb der Frist über Telefax vorgelegte Berufungsbegründung nicht alle vorgesehenen Seiten umfasse, vor allem nicht die letzte mit der anwaltlichen Unterschrift. Die Beklagte hat der Darstellung des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 17. Juni 1991 diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten wegen verspäteter Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat ihre Berufung nicht innerhalb der am 8. Die Beklagte hat diesen Nachweis für ihre Berufungsbegründungsschrift nicht erbracht. Die gegebenen Umstände lassen bereits erhebliche Zweifel darüber offen, ob die beiden hier maßgeblichen Seiten 7 und 8 der Begründungsschrift überhaupt mit Telefax und damit noch rechtzeitig vorweg abgesandt worden sind. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist verspätet. Er ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 234 ZPO) gestellt worden. April 1991 bekannt, daß dem Berufungsgericht eine vollständige Berufungsbegründung einschließlich anwaltlicher Unterschrift innerhalb der Begründungsfrist nicht Vorgelegen hat. Nachforschungen hat es erst mit dem weiteren Schreiben vom 26. Unter diesen Umständen ist es nicht mehr entscheidend, daß die Beklagte ein fehlendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht hat.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
WiedereinsetzungrechtzeitigBerufungsgerichtBerufungsbegründungFristSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 8/91
in dem Rechtsstreit
 Hildegard
Straße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt ■■■,	____
AflHIBstraße	BflBI	H
gegen
 Dipl.-Ing..Dietrich
 Weg
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt dämm
S3
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 am 14. November 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert der Beschwer beträgt 55.266,10 DM.
S3
 
G r ü n d e :
I.
Die Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 55.266,10 DM und Zinsen verurteilt worden. Ihre rechtzeitige Berufung vom 7. März 1991 ist mit Schriftsatz vom 5. April 1991 begründet worden. Dieser im Original aus acht Seiten bestehende Schriftsatz ist zunächst über Telefax am Montag, 8. April 1991, an das Berufungsgericht übermittelt worden. Dabei sind jedoch nur die Seiten 1 bis 6, diese Seite doppelt, zu den Akten gelangt. Das Original ist am 11. April 1991 bei Gericht eingegangen.
Mit Schreiben vom 12. April 1991, zugegangen am 16. April 1991, hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß die innerhalb der Frist über Telefax vorgelegte Berufungsbegründung nicht alle vorgesehenen Seiten umfasse, vor allem nicht die letzte mit der anwaltlichen Unterschrift. Die Beklagte hat der Darstellung des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 17. April 1991 widersprochen, jedoch erst am 31. Mai 1991 Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 3. Juni 1991 diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten wegen verspäteter Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
4
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beklagte hat ihre Berufung nicht innerhalb der am 8. April 1991 abgelaufenen Frist (§ 519 ZPO) begründet. Wiedereinsetzung ist. nicht zu gewähren.
1.	Ein Rechtsmittelführer muß vollen Beweis dafür erbringen, daß seine fristwahrenden Schriftsätze rechtzeitig eingegangen sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO,
49. Auf1., § 519 Anm. 2 i.V.m. § 516 Anm. 1 m.w.N.). Die Beklagte hat diesen Nachweis für ihre Berufungsbegründungsschrift nicht erbracht. Die gegebenen Umstände lassen bereits erhebliche Zweifel darüber offen, ob die beiden hier maßgeblichen Seiten 7 und 8 der Begründungsschrift überhaupt mit Telefax und damit noch rechtzeitig vorweg abgesandt worden sind.
2.	Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist verspätet. Er ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 234 ZPO) gestellt worden. Der Beklagten ist seit dem 16. April 1991 bekannt, daß dem Berufungsgericht eine vollständige Berufungsbegründung einschließlich anwaltlicher Unterschrift innerhalb der Begründungsfrist nicht Vorgelegen hat. Gleichwohl hat die Beklagte erst am 31. Mai 1991 Wiedereinsetzung beantragt.
Die Beklagte hatte keine Veranlassung, trotz des eindeutigen gerichtlichen Hinweises ihren Antrag zurückzuhalten. Vor allem waren die gerichtsinternen Nachforschungen kein Grund, erst einmal deren Ergebnis abzuwarten. Das Berufungsgericht hat den Mangel der Begründungsschrift ohne
 jede Einschränkung mitgeteilt. Nachforschungen hat es erst mit dem weiteren Schreiben vom 26. April 1991 angekündigt. Dieses Schreiben ist der Beklagten frühestens am 2. Mai 1991 zugegangen, nachdem es erst am 30. April 1991 abgesandt worden ist. Am 2. Mai 1991 war die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bereits abgelaufen.
Unter diesen Umständen ist es nicht mehr entscheidend, daß die Beklagte ein fehlendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht hat.
Bliesener	Quack	Thode
 Haß	Wiebel