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BGH · VII ZB 8/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 8/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Dezember 1988 hat der Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und zugleich wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch Beschluß vom 10. Der bei ihm angestellte Architekt S., der den Fristenkalender für Berufungsfristen führe, habe unmittelbar nach Eingang des Schreibens vom 23. Dezember 1988 habe er - der Beklagte - festgestellt, daß die Berufungsfrist abgelaufen sei. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Beklagten nicht gewährt werden, weil er die Versäumung der Berufungsfrist durch unzureichende Organisation seines Büros verschuldet habe. Er hätte dafür sorgen müssen, daß die Vertretung des Sachbearbeiters, der den Fristenkalender eigenverantwortlich führe, in allen Fällen seiner Abwesenheit gesichert sei. Dezember 1988 den drohenden Fristablauf festgestellt und veranlassen können, daß die Berufung noch rechtzeitig eingelegt worden wäre. Wenn ihm die Bedeutung von Notfristen bekannt gewesen wäre, hätte er die Frist noch nach seiner Rückkehr kontrolliert und dafür gesorgt, daß die Berufungsfrist gewahrt worden wäre. Das Berufungsgericht hatüem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt, weil er die Fristversäumung selbst verschuldet hat (§ 233 ZPO). 1. Auf die Behauptung des Beklagten in der Beschwerdebegründung, seine Sachbearbeiter seien ausreichend geschult, in den wöchentlichen Betriebsversammlungen würde er seine Mitarbeiter regelmäßig über die Bedeutung der Notfristen belehren, kommt es hier nicht an, weil der Beklagte die Versäumung der Berufungsfrist durch eine unzureichende Büroorganisation verschuldet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt, der Berufungsfristen durch Angestellte notieren und kontrollieren läßt, u.a. die Vertretung dieser Angestellten so regeln, daß bei vorhersehbarer und unvorhersehbarer Abwesenheit des jeweiligen Mitarbeiters die Wahrung der bisher notierten Fristen durch einen Vertreter gewährleistet ist (Beschluß vom 4. Für gewerbliche Betriebe, in denen die Aufgabe, Fristen zu notieren und zu kontrollieren, auf Angestellte zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen worden ist, gelten hinsichtlich der Büroorganisation und der Vertretung dieselben Grundsätze, wie für ein Rechtsanwaltsbüro (Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 233 An. B III, B II e 1). Die Vertretungsregelung im Büro des Beklagten sieht nach seinem Vortrag in der Beschwerdebegründung folgendes vors In Fällen der Abwesenheit eines Sachbearbeiters seien die drei Sachbearbeiter angewiesen, die Vertretung einvernehmlich zu regeln. Diese Regelung gewährleistet, wie die Fristversäumung im vorliegenden Fall gezeigt hat, nicht in jedem Fall eine zuverlässige Fristenkontrolle durch den Vertreter. Sind der Beklagte oder seine Ehefrau nicht vor der Abwesenheit des Fristenführers darüber informiert worden, daß die drei Sachbearbeiter keine Vertretungsregelung getroffen haben, besteht die Gefahr, daß die erforderliche Fristenkontrolle zeitweilig nicht durchgeführt wird.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
AbwesenheitFristVertretungBerufungsfristSachbearbeiterBüro

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 8/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Siegfried W| »/
weg
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr.
Koll.,
gegen
 die VflHBBI Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Edgar	vflHHplatz	I,
Dü<
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Koll.,	-
und
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Thode und Dr. Haß
 am 11. Mai 1989
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März 1989 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 38.182,98 DM
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Gründe ;
I.
Die Klägerin, Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherer der Bauherrengemeinschaft K. in R., verlangt von dem Beklagten, der für die Bauherrengemeinschaft die Bauplanung und örtliche Bauaufsicht durchführte, Schadensersatz in Höhe von 38.182,98 DM nebst Zinsen wegen positiver Forderungsverletzung .
Das Landgericht hat der Klägerin durch Urteil vom 14. Oktober 1988, das dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 18. November 1988 zugestellt worden ist, die Klageforderung zuerkannt. Mit Schreiben vom 23. November 1988 empfahl der Anwalt dem Beklagten gegen das Urteil Berufung einzulegen. Er wies darauf hin, daß dies bis zu dem 19. Dezember 1988 geschehen könne.
Am 23. Dezember 1988 hat der Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und zugleich wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch Beschluß vom 10. März 1989 die Wiedereinsetzung versagt. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
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1.	Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches hat der Beklagte im wesentlichen folgendes vortragen lassen und glaubhaft gemacht:
Der bei ihm angestellte Architekt S., der den Fristenkalender für Berufungsfristen führe, habe unmittelbar nach Eingang des Schreibens vom 23. November 1988 den Ablauf der Berufungsfrist für den 19. Dezember 1988 notiert. Am Abend des 18. Dezember 1988 sei beschlossen worden, daß S. am folgenden Tage auswärtige Baustellen besuchen solle. S. sei am späten Nachmittag nach Dienstschluß zurückgekehrt. Er habe noch Akten für den nächsten Tag aus dem Büro geholt, anschließend sei er nach Hause gefahren, ohne den Fristenkalender zu kontrollieren. Am Nachmittag des 20. Dezember 1988 habe er - der Beklagte - festgestellt, daß die Berufungsfrist abgelaufen sei. In seinem Büro sei bis zu diesem Fall niemals eine Frist versäumt worden. Seine sachbearbei-tenden Architekten würden die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fristen in eigener Verantwortung notieren und überwachen. Er überprüfe die Einhaltung seiner Anweisungen durch Stichproben.
2.	Das Berufungsgericht hat die angefochtene Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Beklagten nicht gewährt werden, weil er die Versäumung der Berufungsfrist durch unzureichende Organisation seines Büros verschuldet habe. Der Beklagte hätte, da er die ihm obliegende Aufgabe, die Notierung und Kontrolle von Berufungs-
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fristen, einem angestellten Architekten eigenverantwortlich übertragen habe, sein Büro so organisieren müssen, wie es in vergleichbarer Situation von einem Rechtsanwalt gefordert werde. Er hätte dafür sorgen müssen, daß die Vertretung des Sachbearbeiters, der den Fristenkalender eigenverantwortlich führe, in allen Fällen seiner Abwesenheit gesichert sei.
Eine derartige Anweisung habe im Büro des Beklagten nicht bestanden. Bei sachgerechter Organisation hätte der Vertreter bereits am Morgen des 19. Dezember 1988 den drohenden Fristablauf festgestellt und veranlassen können, daß die Berufung noch rechtzeitig eingelegt worden wäre.
Überdies habe der Beklagte den Architekten S. nicht in dem gebotenen Umfang geschult und belehrt. Das Verhalten des Architekten S. am 19. Dezember 1988 sei nur so zu erklären, daß er für die Überwachung von Notfristen nicht hinreichend geschult worden sei. Wenn ihm die Bedeutung von Notfristen bekannt gewesen wäre, hätte er die Frist noch nach seiner Rückkehr kontrolliert und dafür gesorgt, daß die Berufungsfrist gewahrt worden wäre.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatüem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt, weil er die Fristversäumung selbst verschuldet hat (§ 233 ZPO).
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1.	Auf die Behauptung des Beklagten in der Beschwerdebegründung, seine Sachbearbeiter seien ausreichend geschult, in den wöchentlichen Betriebsversammlungen würde er seine Mitarbeiter regelmäßig über die Bedeutung der Notfristen belehren, kommt es hier nicht an, weil der Beklagte die Versäumung der Berufungsfrist durch eine unzureichende Büroorganisation verschuldet hat.
2.	Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt, der Berufungsfristen durch Angestellte notieren und kontrollieren läßt, u.a. die Vertretung dieser Angestellten so regeln, daß bei vorhersehbarer und unvorhersehbarer Abwesenheit des jeweiligen Mitarbeiters die Wahrung der bisher notierten Fristen durch einen Vertreter gewährleistet ist (Beschluß vom 4. November 1977 - V ZB 12/77 = VersR 1978, 92; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 233 Rdn. 204, 220 m.w.N.; vgl. a. BGH NJW 1989, 1157). Für gewerbliche Betriebe, in denen die Aufgabe, Fristen zu notieren und zu kontrollieren, auf Angestellte zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen worden ist, gelten hinsichtlich der Büroorganisation und der Vertretung dieselben Grundsätze, wie für ein Rechtsanwaltsbüro (Wieczorek, ZPO,
 2. Aufl., § 233 Anm. B III, B II e 1).
Diesen Anforderungen genügt die vom Beklagten angeordnete Vertretungsregelung nicht. Die Vertretungsregelung im Büro des Beklagten sieht nach seinem Vortrag in der Beschwerdebegründung folgendes vors In Fällen der Abwesenheit eines Sachbearbeiters seien die drei Sachbearbeiter angewiesen, die Vertretung einvernehmlich zu regeln. Wenn die
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drei Sachbearbeiter abwesend seien oder sich für einen Vertretungsfall nicht abgestimmt haben, übernehme Frau W., die Ehefrau des Beklagten, die Vertretung.
Diese Regelung gewährleistet, wie die Fristversäumung im vorliegenden Fall gezeigt hat, nicht in jedem Fall eine zuverlässige Fristenkontrolle durch den Vertreter. Wenn - wie hier - ein Sachbearbeiter bei Abwesenheit vertreten werden muß, und die drei Sachbearbeiter die Vertretung nicht abgestimmt haben, ist eine zuverlässige Vertretung des Abwesenden nur gewährleistet, wenn die Ehefrau des Beklagten oder der Beklagte vor der Abwesenheit erfährt, daß es an der erforderlichen Abstimmung zwischen den drei Sachbearbeitern fehlt. Sind der Beklagte oder seine Ehefrau nicht vor der Abwesenheit des Fristenführers darüber informiert worden, daß die drei Sachbearbeiter keine Vertretungsregelung getroffen haben, besteht die Gefahr, daß die erforderliche Fristenkontrolle zeitweilig nicht durchgeführt wird. Die insoweit unzureichende Vertretungsregelung hat hier dazu geführt, daß der mit der Kontrolle der Berufungsfrist beauftragte Sachbearbeiter während seiner Abwesenheit am 19. Dezember 1988 nicht vertreten wurde. Bei einer effektiven Vertretungsregelung wäre, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, der drohende Fristablauf bereits im Laufe der Dienstzeit am 19. Dezember 1988 entdeckt worden.
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III.
Das Rechtsmittel ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch	Bliesener	Walchshöfer
 Thode	Haß