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BGH · vii zb 8/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 8/80

Die Berufungsbegründung und ein (rechtzeitiger) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sind am 18. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner rechtzeitigen sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Versagung der Wiedereinsetzung. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und der Beschwerde trägt er unter Glaubhaftmachung vors Nach Einlegung der Berufung sei in den Handakten seines Berufungsanwaltes für den 1. Darauf habe er seiner seit Juli 1979 in seinem Büro tätigen und zuvor schon etwa ein Jahr lang in einem anderen Anwaltsbüro beschäftigt gewesenen Angestellten Petra M einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist diktiert und sie gebeten, am Montag, den 4. Februar 1980, telefonisch in Erfahrung zu bringen, ob die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfolgt sei. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzulastenden Verschulden seines Berufungsanwalts beruht. Der Berufungsanwalt hat nämlich nicht alles ihm Zumutbare getan, um sicherzustellen, daß der am letzten Arbeitstage vor dem Tage des Fristablaufs diktierte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist tatsächlich geschrieben, abgesandt und auf seinen Eingang beim Berufungsgericht überprüft wurde. Eine solche Kontrolle hätte noch nach Vorlage der Akten die Unterzeichnung des diktierten fristwahrenden Schriftstückes und ferner sicherstellen müssen, daß das Schriftstück auch wirklich herausgeht (BGH NJW 1953, 1023; Beschluß vom 23- März 1972 - Ill ZB 13/71 - VersR 1972, 646 f).

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungsbegründungsfristdiktierenFristOberlandesgerichtBeschwerdeAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 8/80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Franz-Josef WJ
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Dipl.Kaufmann Dr. Johann
’f
Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 1980 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 14.737,28 DM.
Gründe :
Der Kläger hat 8.000 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten eingeklagt, der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und wegen eines Betrages von 6.737,28 DM nebst Zinsen Widerklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig am 4. Januar 1980 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung und ein (rechtzeitiger) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sind am 18. Februar 1980 beim Berufungsgericht eingegangen.
 
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit seiner rechtzeitigen sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Versagung der Wiedereinsetzung. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und der Beschwerde trägt er unter Glaubhaftmachung vors
 Nach Einlegung der Berufung sei in den Handakten seines Berufungsanwaltes für den 1. Februar 1980 eine Frist zur Sicherung der am 4. Februar 1980 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden. Am 1. Februar 1980 seien ihm die Handakten weisungsgemäß vargelegt worden. Darauf habe er seiner seit Juli 1979 in seinem Büro tätigen und zuvor schon etwa ein Jahr lang in einem anderen Anwaltsbüro beschäftigt gewesenen Angestellten Petra M einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist diktiert und sie gebeten, am Montag, den 4. Februar 1980, telefonisch in Erfahrung zu bringen, ob die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfolgt sei. Die Angestellte	die	bis	dahin	stets
 zuverlässig gearbeitet und Fristen niemals versäumt habe, habe jedoch vergessen, den Verlängerungsantrag zu schreiben und telefonisch nachzufragen. Das habe sein Berufungsanwalt erst bei einer Befragung der Angestellten nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 5. Februar 1980 festgestellt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch auf
 einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzulastenden Verschulden seines Berufungsanwalts beruht.
Der Berufungsanwalt hat nämlich nicht alles ihm Zumutbare getan, um sicherzustellen, daß der am letzten Arbeitstage vor dem Tage des Fristablaufs diktierte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist tatsächlich geschrieben, abgesandt und auf seinen Eingang beim Berufungsgericht überprüft wurde. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, daß - außer der Vorfrist zu dem 1. Februar 1980 - auch eine Hauptfrist zu dem 4. Februar 1980, dem Tage des Fristablaufs, eingetragen war. Er hat auch nicht dargelegt, daß in seinem Büro eine ausreichende Kontrolle dahin eingerichtet gewesen wäre, daß zur Wahrung von Fristen erforderliche Handlungen auch tatsächlich ausgeführt wurden. Eine solche Kontrolle hätte noch nach Vorlage der Akten die Unterzeichnung des diktierten fristwahrenden Schriftstückes und ferner sicherstellen müssen, daß das Schriftstück auch wirklich herausgeht (BGH NJW 1953, 1023; Beschluß vom 23- März 1972 - Ill ZB 13/71 - VersR 1972, 646 f). Sie durfte, was das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, - jedenfalls bei der gegebenen Sachlage - nicht allein der erst seit ca. 1 1/2 Jahren in Anwaltsbüros beschäftigten Angestellten	überlassen	werden,	bei	der	es	sich
 nicht um eine Bürovorsteherin und nicht einmal um eine ausgebildete Anwaltsgehilfin handelt.
 
Mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO ist die sofortige Beschwerde deshalb zurückzuweisen.
Vogt	Girisch	Meise
 Bliesener	Obenhaus