Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Die Klägerin hat gegen das ihr am 23. April 1979 Berufung eingelegt sowie begründet und zugleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. D^, habe März 1979 den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt B^mi^beauf tragt, für die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 7. Zugleich habe er Rechtsanwalt Behrends die Abschrift einer Klage vom selben Tage in einem anderen Rechtsstreit zwischen den Parteien mit einem Anschreiben zu dessen Unterrichtung übersandt. Das in seiner Kanzlei damals als zur Anwalts- und Notargehilfin auszubildende Fräulein an£ewiesen gewesen, bei Absendung des Auftrags zur Berufungseinlegung die Berufungsfrist im Fristenkalender zu notieren. Auch Rechtsanwalt Behrends habe bei der Durchsicht dieser ihm von jfm|vorgelegten Schriftstücke das Auftragsschreiben übersehen. 1. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß Rechtsanwalt Dr. die Notierung der Notfrist Fräulein ohne Bedenken überlassen durfte. Die Fristversäumung beruht somit nicht nur auf dem Versehen des Anwalts- und Notargehilfen sondern auch auf dem Verschulden von Rechtsanwalt Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 8/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma B^-Bau GmbH, vertreten durch den Geschäfts führer Karl-Heinz straße-Süd Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. die Arbeiterin Renate 2. den Kaufmann Reinhard Ka^pstraße Qj, ebenda, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte 1. Instanz: Rechtsanwälte und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Obenhaus beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 1979 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 12.017,08 DM. Gründe : Die Klägerin hat gegen das ihr am 23. Februar 1979 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 7. Februar 1979 am 18. April 1979 Berufung eingelegt sowie begründet und zugleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. D^, habe 3 mit Schreiben vom 5. März 1979 den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt B^mi^beauf tragt, für die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 7. Februar 1979 Berufung einzulegen. Zugleich habe er Rechtsanwalt Behrends die Abschrift einer Klage vom selben Tage in einem anderen Rechtsstreit zwischen den Parteien mit einem Anschreiben zu dessen Unterrichtung übersandt. Das in seiner Kanzlei damals als zur Anwalts- und Notargehilfin auszubildende Fräulein an£ewiesen gewesen, bei Absendung des Auftrags zur Berufungseinlegung die Berufungsfrist im Fristenkalender zu notieren. Das habe sie versehentlich unterlassen. Die Berufungsfrist sei dadurch in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. außer Kontrolle geraten. Im Büro von Rechtsanwalt B^mhabe der sonst zuverlässige Anwalts- und Notargehilfe bei der ihm obliegenden ersten Durchsicht und Ordnen der Post nicht bemerkt, daß sich in den von Rechtsanwalt Dr. \ib>er'm±t:'teX~ben Schriftstücken das Auftrags schrei- ben über die Berufungseinlegung befunden habe. Auch Rechtsanwalt Behrends habe bei der Durchsicht dieser ihm von jfm|vorgelegten Schriftstücke das Auftragsschreiben übersehen. Er habe es erst nach Ablauf der Berufungsfrist bemerkt, als er am 4. April 1979 zu der neuen von Rechtsanwalt Dr. iflB eingereichten Klage Stellung genommen habe. II. Nach diesem Sachverhalt ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO nicht gerechtfertigt. 1. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß Rechtsanwalt Dr. die Notierung der Notfrist Fräulein ohne Bedenken überlassen durfte. Es bedarf hier keiner Ent- Scheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt seiner Sorgfaltspflicht genügt, wenn er die Verantwortung für die ordnungsmäßige Notierung von Notfristen einem Auszubildenden übertragt. Denn jedenfalls ist nicht dargetan, daß Fräulein FflH^P sich damals bereits als eine zuverlässige und in ihren Arbeiten sorgfältig kontrollierte Bürokraft erwiesen hatte. Nur unter dieser Voraussetzung hätte Rechtsanwalt Dr. DÜ die Fristnotierung allenfalls seiner Gehilfin überlassen dürfen. 2. Die Klägerin muß sich auch das Verschulden von Rechtsanwalt anrechnen lassen. Es ist zwar nicht zu beanstanden, daß er seinem gut ausgebildeten und zuverlässigen Anwalts- und Notargehilfen Jürgens das Öffnen und Ordnen der eingehenden Post überließ. Das entband ihn aber nicht von der eigenen Pflicht, die ihm alsdann von Jürgens vorgelegten Schriftstücke sorgfältig durchzusehen, damit inhaltich zur Kenntnis zu nehmen und nicht etwa nur oberflächlich durchzublätten. Hätte er bei der Durchsicht der ihm von Rechtsanwalt Dr. übersandten Schriftstücke diese Sorgfalt angewendet, dann hätte er das Auftragsschreiben bemerkt. Die Fristversäumung beruht somit nicht nur auf dem Versehen des Anwalts- und Notargehilfen sondern auch auf dem Verschulden von Rechtsanwalt Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Meise Doerry Obenhaus