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BGH · VII ZB 8/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 8/77

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9* Zivilsenat in Freiburg - vom 1« Juli 1977 wird zurückgewiesen« Das Landgericht hat durch Urteil vom 1• April 1977 dem Kläger 30.282,93 DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen« Gegen das am 20« April 1977 zugestellte Urteil ist am 20« Mai 1977 Berufung durch folgendes Telegramm eingelegt worden: Mai 1977 an das Oberlandesgericht, der das volle Prozeßrubrum einschließlich der Bezeichnung der Parteien nach ihren Parteirollen sowie der ihrer ProzeBbevollmächtigten enthält und dem eine beglaubigte Ablichtung des angefochtenen Urteils beigefügt war, hat Rechtsanwalt 3flBals Prozeßbevollmächtigter des Beklagten die telegrafische Berufungseinlegung bestätigt* Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet* 1* Die Berufung ist unzulässig, weil das dem Berufungsgericht bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist allein vorliegende Telegramm die Person des Rechtsmittelklägers nicht erkennen läßt* Eine Berufung ist nur dann ordnungsmäßig eingelegt, wenn aus der Berufungsschrift, zu demindest in Verbindung mit sonstigen den Berufungsgerichten bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen, ersichtlich ist, für und gegen wen die Berufung eingelegt sein soll (ständige Rechtsprechung: vgl* u. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungRechtsmittelTelegrammBerufungsgerichtZPOZivilsenatBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 8/77	BESCHLUSS
in Sachen
 des Gewerbeschulrats Norbert
 traße
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: R<
alt
 gegen
den Bauunternehmer Eduard Pel
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Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Dr.	Vl
 und
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Vogt sowie die Richter Meise, Dr« Recken, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9* Zivilsenat in Freiburg - vom 1« Juli 1977 wird zurückgewiesen«
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen«
Streitwert:	30.282,93	DM.
Gründe :
Das Landgericht hat durch Urteil vom 1• April 1977 dem Kläger 30.282,93 DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen« Gegen das am 20« April 1977 zugestellte Urteil ist am 20« Mai 1977 Berufung durch folgendes Telegramm eingelegt worden:
N gegen urteil LG konstanz pestka gegen pfm 2 0 576/73 vom 1. april 77 lege ich berufung ein
 rechtsanwalt"
 
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 1977 an das Oberlandesgericht, der das volle Prozeßrubrum einschließlich der Bezeichnung der Parteien nach ihren Parteirollen sowie der ihrer ProzeBbevollmächtigten enthält und dem eine beglaubigte Ablichtung des angefochtenen Urteils beigefügt war, hat Rechtsanwalt 3flBals Prozeßbevollmächtigter des Beklagten die telegrafische Berufungseinlegung bestätigt*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen*
Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet*
1* Die Berufung ist unzulässig, weil das dem Berufungsgericht bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist allein vorliegende Telegramm die Person des Rechtsmittelklägers nicht erkennen läßt* Eine Berufung ist nur dann ordnungsmäßig eingelegt, wenn aus der Berufungsschrift, zu demindest in Verbindung mit sonstigen den Berufungsgerichten bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen, ersichtlich ist, für und gegen wen die Berufung eingelegt sein soll (ständige Rechtsprechung: vgl* u. a. RGZ 96, 117; BGHZ 21, 168; 65, 114). Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel durch Telegramm eingelegt wird (BGH, Beschl. vom 28* Mai 1965 - VI ZB 8/65 *» VersR 1965, 791). An dieser Rechtsprechung, der das Schrifttum zustimmt (vgl. u* a* Stein/Jonas 19* Aufl* Anm. II 2; Baumbach/Lauterbach 33. Aufl. Anm* 2 Bd; Tho-mas/Putzo 9• Aufl. Anm. 2 Nr. 2, Jeweils zu § 518 ZPO), ist festzuhalten.
 
2« Für seine gegenteilige Ansicht beruft sich der Beklagte zu Unrecht auf § 518 Abs« 2 Nr« 2 ZPO« Danach muß die Berufungsschrift die Erklärung enthalten, daß gegen das (zu bezeichnende) Urteil Berufung eingelegt wird« Die Berufung ist eine Prozeßerklärung, die nur dann ordnungsmäßig ist, wenn sie auch erkennen läßt, von wem sie ausgeht (RGZ aaO; BGHZ 21, 168, 170, 172)« Aus der Fristgebundenheit ergibt sich zugleich, daß diese Erklärung vollständig noch innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht vorliegen muß und nicht erst nach Fristablauf nachgeholt oder "vervollständigt” werden kann (vgl« BGHZ 21, 168, 173)* Die vollständige, innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht anzubringende Rechtsmittelerklärung dient der Rechtssicherheit (vgl« u« a« BGHZ aaO)« Deshalb spielt es keine Rolle, daß das Berufungsgericht in aller Regel nicht schon innerhalb der Berufungsfrist wissen muß, wer Rechtsmittelkläger ist« Ebenso ist es ohne Bedeutung, daß im Einzelfall die Person, für die das Rechtsmittel eingelegt sein soll, nach Fristablauf mehr oder weniger sicher festgestellt werden kann« Die wenigen, dem Interesse der Rechtssicherheit dienenden Formvorschriften für die Einlegung befristeter Rechtsmittel sind in jedem Falle einzuhalten«
 
3. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Meise	Recken
 Bliesener	Obenhaus