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BGH · VII ZB 8/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 8/75

Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Kuhn beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 21. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Januar 1975 eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgerichfcrmit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Die Beklagte ist nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwalt dessen Verschulden sich die Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, hat nicht die äußerste nach den Umständen von ihm vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt beobachtet, um die Begründungsfrist zu wahren. Daß die Anwaltsgehilfin B(H|^ nach erfolgreich abgeschlossener Lehre bereits mehr als zehn Jahre in mehreren Anwaltsbüros gearbeitet hatte, über Führung des Fristenkalenders sowie rechtzeitige Vorlage der Fristsachen unterrichtet war und daß ferner zwei Anwälte, bei denen sie zuletzt gearbeitet hatte, sie als zu- verlässig geschildert hatten, rechtfertigte es nicht, ihr bei Dienstantritt sogleich die Überwachung der Fristen ohne eine zusätzliche Kontrolle für eine angemessene Zeit der Einarbeitung zu übertragen. Diese Vorlage vermittelte nicht die Gewißheit, die sich Rechtsanwalt A|m) durch die besondere Aufsicht in der Einarbeitungszeit der Gehilfin hätte verschaffen können und müssen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltAnwaltsgehilfinSacherechtzeitigFristBeschlußEinarbeitung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 8/75	BESCHLUSS
in Sachen
 der Firma Gebrüder
 Inhaber Gerhard
 traße
*

Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Bauunternehmer Peter AH KflHB-Straße B,
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
/
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Kuhn
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 25. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. September 1974 am 4. Dezember 1974 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung am 20. Januar 1975 als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Den am 27. Januar 1975 eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt AflHBhabe die in seinem Büro seit dem 27. Dezember 1974 beschäftigte Anwaltsgehilfin
 die nach der Lehrzeit bereits mehr als 10 Jahre in
 
ihrem Beruf tätig gewesen und als zuverlässig geschildert worden sei, mit der Überwachung der Fristen beauftragt.
Die in dieser Sache am 6. Januar 1975 ablaufende Begründungsfrist sei im Terminkalender am 2., 3. und 6. Januar 1975 notiert worden. Die Anwaltsgehilfin Bf|B habe es aus nicht feststellbaren Gründen versäumt, die Akten in dieser Sache entsprechend den Fristnotierungen vorzulegen. Erst bei einer Kontrolle am 13. Januar 1975 habe Rechtsanwalt MHBI das Versehen bemerkt.
2. Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgerichfcrmit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Die Beklagte ist nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwalt	dessen
 Verschulden sich die Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, hat nicht die äußerste nach den Umständen von ihm vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt beobachtet, um die Begründungsfrist zu wahren.
Der Rechtsanwalt darf die Überwachung der im Kalender eingetragenen Fristen nur dann einem Angestellten überlassen, wenn er von dessen Eignung für diese Aufgaben überzeugt sein kann und die genaue Erledigung dieser Arbeiten in angemessenen Zeitabschnitten überprüft (st.Rspr., vgl. u.a. RGZ 96, 322, 324; BGHZ 4, 389, 397; 43, 148, 150 ff; Senatsbeschluß vom 29. April 1974 - VII ZB 3/74 = VersR 1974, 909). Diesen Anforderungen hat Rechtsanwalt ü^|| nicht entsprochen. Daß die Anwaltsgehilfin B(H|^ nach erfolgreich abgeschlossener Lehre bereits mehr als zehn Jahre in mehreren Anwaltsbüros gearbeitet hatte, über Führung des Fristenkalenders sowie rechtzeitige Vorlage der Fristsachen unterrichtet war und daß ferner zwei Anwälte, bei denen sie zuletzt gearbeitet hatte, sie als zu-
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verlässig geschildert hatten, rechtfertigte es nicht, ihr bei Dienstantritt sogleich die Überwachung der Fristen ohne eine zusätzliche Kontrolle für eine angemessene Zeit der Einarbeitung zu übertragen. Die zusätzliche Kontrolle war erforderlichi um dem Anwalt ein eigenes Bild von der Eignung, insbesondere Zuverlässigkeit der neuen Gehilfin zu verschaffen, und vor allem, um Fehler sofort zu beseitigen, die bei der Einarbeitung durch die noch ungewohnten Verhältnisse am neuen Arbeitsplatz leicht Vorkommen können. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte Rechtsanwalt AflHHI selbst oder einer seiner Sozien die Arbeiten der neuen Anwaltsgehilfin während der Einarbeitungszeit kontrollieren müssen (vgl. etwa RG JW 1926, 2431, 2432) oder den Wechsel bei der büromäßigen Bearbeitung der FristSachen erst nach einer vorbereitenden Einarbeitung vornehmen dürfen (vgl. BGH Beschluß vom 7. Juli 1961 - VI ZB 9/61 = VersR 61, 839). Die zusätzliche Kontrolle wurde nicht dadurch überflüssig, daß die Anwaltsgehilfin am 2. und 3. Januar 1975 in drei anderen Sachen die Akten rechtzeitig /zur Fertigung einer Berufungsbegründung, einer Klageerwiderung und einer Berufungserwiderung/ vorlegte. Diese Vorlage vermittelte nicht die Gewißheit, die sich Rechtsanwalt A|m) durch die besondere Aufsicht in der Einarbeitungszeit der Gehilfin hätte verschaffen können und müssen.
 
3
Vogt
• Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs
 Girisch
Bliesener	Kuhn
1 ZPO. Meise