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BGH · vii zb 8/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 8/74

April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 7. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 14. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift richtig bezeichnet ist oder sich innerhalb der Rechts- Die vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger im zweiten Rechtszug eingereichte Berufungsschrift enthält nichts darüber, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. In der Berufungsschrift waren weder die beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten angeführt, noch war der Inhalt des angefochtenen Urteils so gekennzeichnet, daß sich daraus hätte herleiten lassen, wer allein als Berufungskläger in Betracht kommt. Damit ist keine der Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann ein Rechtsmittel als ordnungsgemäß eingelegt gelten läßt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift nicht ausdrücklich genannt ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger also mit Recht als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsschriftRechtsmittelBerufungsklägerBeschlußKlägerProzeßbevollmächtigtenUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 8/74 BESCHLUSS
in Sachen
1.	des Harry
2.	des Hans-Erhardt MBHBfctraße
 als Grundstücksgemeinschaft,
 Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
1. Georg
9
Frau Luise
 beide wohnhaft in
 geh.
Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Durch Urteil vom 18. Juni 1973 - zugestellt am 6. September 1973 - hat das Landgericht die auf Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen.
Am Montag, den 8. Oktober 1973 ist Berufung eingelegt worden. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 14. Dezember 1973 das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Die dagegen von den Klägern frist- und formgerecht erhobene sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift richtig bezeichnet ist oder sich innerhalb der Rechts-
mittelfrist anderweitig feststellen läßt (vgl. BGH Beschluß vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 - = VersR 1971, 763 mit Nachweisen). Daran fehlt es hier. Die vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger im zweiten Rechtszug eingereichte Berufungsschrift enthält nichts darüber, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Das ergab sich auch nicht aus anderen dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist bekannt gewordenen Umständen. In der Berufungsschrift waren weder die beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten angeführt, noch war der Inhalt des angefochtenen Urteils so gekennzeichnet, daß sich daraus hätte herleiten lassen, wer allein als Berufungskläger in Betracht kommt. Der Berufungsschrift lag auch keine Ausfertigung oder Abschrift des landgerichtlichen Urteils bei. Die erstinstanzlichen Gerichtsakten gingen erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht ein.
Damit ist keine der Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann ein Rechtsmittel als ordnungsgemäß eingelegt gelten läßt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift nicht ausdrücklich genannt ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger also mit Recht als unzulässig verworfen. Ihre sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Über den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger hat das Oberlandesgerieht zu befinden.
Vogt	Erbel	Girisch
 Meise
Recken