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BGH · vii zb 8/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 8/73

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 7. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Februar 1973 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dazu hat er folgendes vor ge tragen und durch eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts und der Anwaltssekretärin glaubhaft gemacht: Frau V^^ sei schon etwa 10 Jahre im Büro der Anwälte des Klägers tätig und habe sich in dieser Zu ihren Auf- * gaben habe u.a. auch gehört, die Fristen zu berechnen und ihre Eintragung im Fristenkalender zu veranlassen. Das Kammergericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO). Gegen diesen Beschluß hat der Kläger frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Zu Unrecht sieht das Kammergericht ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers darin, daß sie es unterlassen haben, die Fristen selbst zu berechnen und ihre Eintragung im Fristenkalerider zu veranlassen, dies vielmehr ihrem Personal überlassen haben. Unter diesen Umständen ist ihr Versäumnis als ein Büroversehen anzusehen, das die Anwälte des Klägers nicht zu vertreten haben und das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO zu werten ist. Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
ProzeßbevollmächtigteKammergerichtBundesgerichtshofsFristBerufungsfristEintragungBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 8/73	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Werner IstraßeB,
f
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
wälte in B straße
 und
gegen
 die Lagerhaus N^BB^I R^HHl& Co. KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Horst rBBB>	F^BB^straße	0,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hans W{ Friedrich
 Karlheinz beth in
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Rietsctiel, Schmidt, Meise und Dr. Recken
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. April 1973 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Durch Urteil des Landgerichts vom 10. November 1972 wurde der Kläger mit seiner Klage teilweise abgewiesen. Gegen dieses am 8. Januar 1972 zugestellte Urteil hat der Kläger (unter Beschränkung auf einen abgewiesenen Betrag von 1.612 DM) am 23. Februar 1973 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dazu hat er folgendes vor ge tragen und durch eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts und der Anwaltssekretärin	glaubhaft
 gemacht: Frau V^^ sei schon etwa 10 Jahre im Büro der Anwälte des Klägers tätig und habe sich in dieser
 
Zeit stets als zuverlässige Kraft erwiesen. Zu ihren Auf- * gaben habe u.a. auch gehört, die Fristen zu berechnen und ihre Eintragung im Fristenkalender zu veranlassen. Bisher sei ihr dabei niemals ein Fehler unterlaufen. Im vorliegenden Fall habe sie es Jedoch unterlassen, die Akten ihrer Mitarbeiterin im Büro zur Eintragung der Berufungsfrist zu geben, so daß diese unterblieb. Erst am 9« Februar 1973 habe Rechtsanwalt	bei	einer
 Einsicht in die Akten diese Säumnis festgestellt. Infolgedessen habe die Berufungsfrist nicht mehr gewahrt werden können•
Das Kammergericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO).
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht sieht das Kammergericht ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers darin, daß sie es unterlassen haben, die Fristen selbst zu berechnen und ihre Eintragung im Fristenkalerider zu veranlassen, dies vielmehr ihrem Personal überlassen haben. Dies entspricht allerdings einer früher vom Bundesgerichtshof vertretenen,inzwischen aber auf gegebenen Auffassung. Nunmehr geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dahin, daß - Jedenfalls dann, wenn es sich um Routinesachen handelt, bei denen die Fristenberechnung keine Schwierigkeiten bereitet -der Rechtsanwalt die Berechnung der Fristen seinem geschulten Personal überlassen darf (BGHZ 43>l48;
 
 Beschlüsse vom 8. November 1967. - VIII ZB 38/67 - und vom 23. September 1971 - VII- ZB. 15/71 -).
So liegt der Fall hier, Frau	ist schon etwa
10 Jahre im Büro der Anwälte des Klägers tätig. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts H^f^l sind ihr bisher keine Fehler unterlaufen.
Sie kann deshalb als geschulte Kraft angesehen werden, der die selbständige Berechnung und Überwachung der Fristen unbedenklich überlassen werden konnte, sofern es sich wie hier um einfache Fälle handelt. Beanstandungen haben sich bisher nicht ergeben. Die Führung des Fristenkalenders ist auch regelmäßig kontrolliert worden.
Unter diesen Umständen ist ihr Versäumnis als ein Büroversehen anzusehen, das die Anwälte des Klägers nicht zu vertreten haben und das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO zu werten ist.
 
1 r4
Die Erinnerung ist deshalb zurüokzuweisen.
G-lanzmann
 Rietschel
j
 
Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren. Das Kammergericht wird nunmehr in der Sache selbst zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Vogt	Rietschel	Schmidt
 Meise	Recken