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BGH · VII ZB 8/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 8/72

Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Dr. Recken beschlossen: Januar 1972 bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ein. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Graf, habe den Berufungs- Januar gegen 21.00 Uhr selbst zu dem Gericht gebracht und in den Briefkasten geworfen. Auch wenn der Begründungsschriftsatz sich in dem gewöhnlichen Briefkasten befunden hätte, sei er noch am 6. Hilfsweise beantragte er, ihm gegen eine Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil Rechtsanwalt GiHVan dem betreffenden Tag nervlich überbeansprucht gewesen sei und er nur aus diesem Grunde den Schriftsatz versehentlich in den gewöhnlichen Briefkasten geworfen habe. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei (§§ 233 Abs.1, 554 Abs. 1 Satz 3, 554 a ZPO). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat auch im vorliegenden Pall folgt, genügt für die fristgerechte Einreichung einer Berufungsbegründung nicht der Einwurf in einen gewöhnlichen Briefkasten des Gerichts (RGZ 76, 127, 128; RG in JW 1910, 480; RG in JW 1936, 2137; BGHZ 2, 31; BGH Urteil vom 9. Nur wenn ein Nachtbriefkasten eingerichtet ist, gibt die Behörde zu erkennen, daß sie Schriftstücke, die vor Mitternacht in deren Briefkasten geworfen werden, noch an diesem Tage in den Gewahrsam der zuständigen Stelle gelangt ansehen will. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weicht jedoch nicht von diesem Urteil ab (§ 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs des Bundes vom 19. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht auch den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Zeile von oben, muß das Zitat richtig heißen: "(§ 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBundesgerichtshofsRechtsprechungBerufungsbegründungZPOUhrBriefkasten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 8/72	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Helmut M^^straße
 Beklagt en , Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Spengler- und Installationsmeister
 Karl-Heinz W	,	H®D,	BPHPH®	Straße®,
- Prozeßbevollmächtigter
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
II
Br
 Instanz:
Rechtsanwalt in
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Dr. Recken
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 10. März 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen.
Gründe
I.
Der Beklagte wurde am 26. Juli 1971 vom Landgericht Hanau zur Zahlung von 23*358,95 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er frist- und formgerecht Berufung ein. Die (verlängerte) Berufungsbegründungsfrist lief am 6. Januar 1972 (in Hessen kein gesetzlicher Feiertag) ab.
Seine Berufungsbegründung ging am 7. Januar 1972 bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ein.
Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Graf, habe den Berufungs-
 
begründungsschriftsatz am Abend des 6. Januar gegen 21.00 Uhr selbst zu dem Gericht gebracht und in den Briefkasten geworfen.
Am Oberlandesgericht in Frankfurt befinden sich zwei etwa 30 cm voneinander entfernte Briefkästen und zwar ein Frist- (Nacht)briefkasten, der sich um 24.00 Uhr automatisch schließt und ein gewöhnlicher Briefkasten.
Im Fristbriefkasten befindliche Schriftsätze werden am anderen Morgen herausgenommen und erhalten den Eingangsstempel des Vortages.
Die Berufungsbegründung befand sich am anderen Morgen nicht im Fristbriefkasten. Rechtsanwalt GflÜwill sie am nächsten Tag ohne Stempel in seinem Fach vorgefunden haben. Er hat sie dann zur Geschäftsstelle gebracht.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei rechtzeitig begründet worden. Auch wenn der Begründungsschriftsatz sich in dem gewöhnlichen Briefkasten befunden hätte, sei er noch am 6. Januar in den Gewahrsam des Oberlandesgerichts gelangt.
Hilfsweise beantragte er, ihm gegen eine Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil Rechtsanwalt GiHVan dem betreffenden Tag nervlich überbeansprucht gewesen sei und er nur aus diesem Grunde den Schriftsatz versehentlich in den gewöhnlichen Briefkasten geworfen habe.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen,
 weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei (§§ 233 Abs. 1, 554 Abs. 1 Satz 3, 554 a ZPO).
II.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
1.	Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat auch im vorliegenden Pall folgt, genügt für die fristgerechte Einreichung einer Berufungsbegründung nicht der Einwurf in einen gewöhnlichen Briefkasten des Gerichts (RGZ 76, 127, 128; RG in JW 1910, 480; RG in JW 1936, 2137; BGHZ 2, 31; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 - = DM Nr. 7 zu § 519 ZPO). Die fristgerechte Einreichung der Begründungsschrift setzt voraus, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wurde (RG in JW 1938, 2153). Nur wenn ein Nachtbriefkasten eingerichtet ist, gibt die Behörde zu erkennen, daß sie Schriftstücke, die vor Mitternacht in deren Briefkasten geworfen werden, noch an diesem Tage in den Gewahrsam der zuständigen Stelle gelangt ansehen will. Durch gemeinsame Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts in Frankfurt vom 22. August 1951 war diese Voraussetzung gegeben.
Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1964 (BVerwGE 18, 51, 52 = JR 1965, 153). Zwar heißt es darin, eine Frist sei gewahrt, wenn eine Rechtsbehelfsschrift nachweislich vor
 
24.00 Uhr in einen zur Entgegennahme von Behördenpost bestimmten Briefkasten der zuständigen Behörde eingeworfen werde, der kein Nachtbriefkasten zu sein brauche. Die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weicht jedoch nicht von diesem Urteil ab (§ 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs des Bundes vom 19. Juni I960). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Fristwahrung im Verwaltungsverfahren behandelt. Wie nach zivilprozessualen Vorschriften zu entscheiden sei, hat es ausdrücklich offen gelassen.
Da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Berufungsbegründung nicht in den Nachtbriefkasten, sondern in den gewöhnlichen Briefkasten geworfen wurde, läßt sich die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung nicht feststellen.
2.	Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht auch den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Rechtsanwalt GflBhat zwar glaubhaft gemacht, daß er an diesem Abend überarbeitet und nervlich abgespannt war und daß sein Versehen darauf beruhte. Mag sein Verschulden deshalb auch geringfügig gewesen sein, so rechtfertigt das doch keinesfalls die Annahme, er sei durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO verhindert gewesen, die Frist rechtzeitig wahrzunehmen.
3.	Die Ko s ten ent sell ei dung beruht auf § 97 ZPO.
Vogt	Erbel
 Schmidt
Girisch
 Recken
Schreibfehlerberichtigung
BGH. Beschluß vom 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72 -
Auf Seite 4 des Beschlusses, 10. Zeile von unten, muß es statt: ”... in deren Briefkasten ..." richtig heißen:
"... in diesen Briefkasten...".
Auf Seite 5, 5. Zeile von oben, muß das Zitat richtig heißen: "(§ 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni I960)."
Bundesgerichtshof Geschäftsstelle -