Oberlandesgerichts in Celle vom 11» März 1970 aufgehoben, soweit,die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2o Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 16* April 1969 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen worden ist« Sop-tember 1969 ging beim Oberlandesgericht ein Armenrechts-gesuch der Klägerin ein, in welchem diese um das Armen-rocht für eine von ihr beabsichtigte Berufung bat, unter Hinweis darauf, daß der Konkursverwalter die Aufnahme des Rechtsstreit abgelehnt habe und sie daher befugt sei, den Klageanspruch selbst geltend zu machen0 Dezember 1969 der Klägerin das Armenrecht ,rfür die Aufnahme des .. Februar 1970, entzog das Oberlandesgericht der Klägerin das Armenrecht mit der Begründung, die Berufung sei inzwischen durch Ablauf der Berufungsfrist aussichtslos geworden. März 197Ö Berufung ein und beantragte zugleich hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls sie die Berufungsfrist versäumt haben sollte. März 1970, hielt das Oberlandesgericht an der Verweigerung des Armenrechte fest, lehnte die 'Wiedereinsetzung ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Io Soweit die sofortige Beschwerde der Klägerin sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet, ist sie zulässig (§ 519 h Abs, 2 ZPO) und auch begründete. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Armenrechtsbewilligung, also mit dem 18, Dezember 1969 habe aber die Zweiwochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 ZFO) zu laufen begonnen, gegen deren Versäumung es keine Wiedereinset-zungsraöglichkeit gebe. 1, Dadurch, daß der Konkursverwalter die Forderung frei gab, endete die Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZFO) nicht ohne weiteres; vielmehr bedurfte es einer Aufnahme des Verfahrens (§ 250 ZPO) durch die Klägerin (BGHZ 36, 258, 261-264), Davon geht auch das Berufungsgericht aus. a) Eine derart bestimmte und unzweideutige Erklärung der Klägerin, den Rechtsstreit fortsusetzen, kann in ihrem . Diesem Gesuch läßt sich zwar entnehmen, daß die Klägerin sich mit der Absicht trug, den Prozeß demnächst fortzuführen, falls ihr das Armenrecht bewilligt werde..l Eaß sie aber damals schon auf jeden Pall, also auch angesichts möglicher späterer Arnen-rechtsverwoigerung,zur Fortsetzung des Prozesses unbedingt entschlossen gewesen wäre, ist ihrem Armenreehtsgesuch nicht •mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Viel näher liegt ec, daß die Klägerin in Armenrechtsverfahren zunächst einmal klären wollte, ob ihr das Armen-recht bewilligt werde,, und daß sie sich danach erst entscheiden v/ollte, ob sie den Prozeß fortführen werde oder nicht . Das fällt bei der Auslegung ihres Armenrechtsgesuchs entscheidend ins Gewicht und schließt es aus, daß dieses Gesuch zugleich auch als Aufnahmeerklärung aufgefaßt werden dürfte. Nach alledem kann dem Armenrechtsgesuch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß die Klägerin schon im Zeitpunkt der Einreichung dieses Gesuchs den Rechtsstreit aufnehmen wollte. Das Armenrechtsgesuch ist vielmehr dahin zu verstehen, mindestens kann es auch uahin verstanden werden, daß die Klägerin sich die Entschließung über die Aufnahme des Verfahrens bis zur Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch noch vorbehielt. Es sei jedoch noch darauf hingev/iesen, daß das Berufungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 22, 83 übersehen hat, wonach der armen Partei auch wegen Versäumung der Frist des § 234 2P0 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt v/erden kann» 2» Soweit die Beschwerde sich gegen die Versagung des Armenrechto durch das Berufungsgericht richtet, ist sie unzulässig (§ 127 Satz 2, 2» Halbsatz 2P0)» Das Berufungsgericht wird aber seine Auffassung zur Verv/eigo^ung des Armenrechts im Lichte des jetzigen Beschlusses des Senats zu überprüfen haben»
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 059 Zur Veröffentlichung; ja ZPO § 250 Bei einer Unterbrechung dec Verfahrens zvä sehen den Instanzen liegt in einem Armenrechtsgesuch für ein beabsichtigtes Rechtsmittel in der Regel noch keine Erklärung der Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens. BGH, Beochl. v. 6. Juli 197° “ VI1 ZB 8/70 ~ 01(1 Celle - LG Lüneburg BUNDESGERICHTSHOF JSi.zb.8/70 BESCHLUSS in Sachen der Firma Otto in Ii|Bl über gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschaftter, den Baumeister Otto dieser ver- treten durch seinen Vormund, den Steuerbevollmächtigtcn Eduard DoflHH^^H in Sl Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr» gegen die Eheleute Bauingenieur Walter Irmgard über gebo und Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Proseßbevollmächtigter I. Instanz; Rechtsanwalt Dr« Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung an 60 Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr0 Vogt, Schmidt und Dr0 Girisch j * ; . . beschlossen: . Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 7° Zivilsenats des i Oberlandesgerichts in Celle vom 11» März 1970 aufgehoben, soweit,die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2o Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 16* April 1969 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen worden ist« G r ü n d e : Durch das genannte Urteil des Landgerichts wurde die Klage /auf Zahlung von rund 73*000 DM nebst Zinsen und Be-will-igung einer entsprechenden Sicherungshypothek/ größtenteils abgewiesen und wurden der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt0Bevor dieses Urteil im Parteibo-triob zugestellt wurde, fiel die Klägerin am 180 Juni 1969 in Konkurse Am 9* September 1969 gab der Konkursverwalter die Klageforderung aus der Konkursmasse frei«,' Am 19. Sop-tember 1969 ging beim Oberlandesgericht ein Armenrechts-gesuch der Klägerin ein, in welchem diese um das Armen-rocht für eine von ihr beabsichtigte Berufung bat, unter Hinweis darauf, daß der Konkursverwalter die Aufnahme des Rechtsstreit abgelehnt habe und sie daher befugt sei, den Klageanspruch selbst geltend zu machen0 Dac Armenreehtsgesuch wurde dem Anwalt der Beklagten, am 24« September 1969 formlos bekanntgegeben. Das Oberlandesgericht bewilligte zunächst durch Beschluß vom 16. Dezember 1969 der Klägerin das Armenrecht ,rfür die Aufnahme des .. . Rechtsstreits” und für eine Berufung. Der Beschluß wurde dem Anwalt der Klägerin am 18. Dezember 1969 zugeotellt. Mit Beochluß vom 12. Februar 1970, der Klägerin zuge-stellt an 17. Februar 1970, entzog das Oberlandesgericht der Klägerin das Armenrecht mit der Begründung, die Berufung sei inzwischen durch Ablauf der Berufungsfrist aussichtslos geworden. Die Klägerin legte am 3. März 197Ö Berufung ein und beantragte zugleich hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls sie die Berufungsfrist versäumt haben sollte. Am 10. März 1970 begründete sie die Berufung. Durch Beschluß vom 11. März 1970, der Klägerin zugestellt am 20. März 1970, hielt das Oberlandesgericht an der Verweigerung des Armenrechte fest, lehnte die 'Wiedereinsetzung ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Hiergegen richtet sich die am 2. April 1970 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin mit den And-ras? den angefochtenen Beochluß aufzuheben. .1 Io Soweit die sofortige Beschwerde der Klägerin sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet, ist sie zulässig (§ 519 h Abs, 2 ZPO) und auch begründete. Das Berufungsgericht meint, das Armenrechtsgesuch der Klägerin stelle zugleich ihre eindeutige Erklärung dar, den Rechtsstreit (nach der Freigabe der Forderung durch den Konkursverwalter) wieder selbst weiterzufUhren, d,h, aufzunehmen. Vom 24 c September 1969 (ab Kenntnis des Anwalts der Beklagten vom Armenrechtsgesuch) sei daher die Berufungsfrist gelaufen, somit am 24. Oktober 1969 abgelaufen0 Die Klägerin sei allerdings auch danach bis zur Armenrechtsbewilligung ohne Verschulden gehindert gewesen, Berufung einzulegen. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Armenrechtsbewilligung, also mit dem 18, Dezember 1969 habe aber die Zweiwochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 ZFO) zu laufen begonnen, gegen deren Versäumung es keine Wiedereinset-zungsraöglichkeit gebe. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht beizutreten o 1, Dadurch, daß der Konkursverwalter die Forderung frei gab, endete die Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZFO) nicht ohne weiteres; vielmehr bedurfte es einer Aufnahme des Verfahrens (§ 250 ZPO) durch die Klägerin (BGHZ 36, 258, 261-264), Davon geht auch das Berufungsgericht aus. 2, Im vorliegenden Fall wäre, wenn das Berufungsgericht Recht hätte, die Aufnahme "zwischen zwei Instanzen", d.h. aber vor Ein- nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils, legung der Berufung geschehen» Es, ist anerkannt, daß in solchen Pallen die Aufnahneerklärung auch an das Rechtsmittelgericht gerichtet werden kann, wenn sie mit der Rechtsmitteleinlegung verbunden wird (BGHZ 36, 25B, 260)* Ob eine an das Rechtsmittel-gericht gerichtete Aufnahmeerklärung auch dann genügt, wenn sie, wie hier, lediglich mit einem Armenrechtogesuch verbunden worden ist, oder ob die Aufnahmeerklärung dann beim Landgericht einzurcichen wäre, braucht hier nicht entschieden werden. Denn der angefochtene Beschluß kann schon aus einem anderen (unten zu 3 dargelegten) Grunde keinen Bestand haben. 3« Eine Aufnahmeerklärung gcQäß § 250 ZPO liegt nur dann vor, wenn die aufnehmende Partei bestimmt” und unzweideutig erklärt,.den Prozeß fortzuaetzen (RGZ 51, 92, 97; Baumbach-Lauterbach ZPO 30. Aufl. §.250 Anm? 2; Stein-Jonas ZPO 19. Auflo § 250 Anm. II). a) Eine derart bestimmte und unzweideutige Erklärung der Klägerin, den Rechtsstreit fortsusetzen, kann in ihrem . Armenreehtsgesuch nicht gesehen werden. Diesem Gesuch läßt sich zwar entnehmen, daß die Klägerin sich mit der Absicht trug, den Prozeß demnächst fortzuführen, falls ihr das Armenrecht bewilligt werde..l Eaß sie aber damals schon auf jeden Pall, also auch angesichts möglicher späterer Arnen-rechtsverwoigerung,zur Fortsetzung des Prozesses unbedingt entschlossen gewesen wäre, ist ihrem Armenreehtsgesuch nicht •mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Viel näher liegt ec, daß die Klägerin in Armenrechtsverfahren zunächst einmal klären wollte, ob ihr das Armen-recht bewilligt werde,, und daß sie sich danach erst entscheiden v/ollte, ob sie den Prozeß fortführen werde oder nicht . her Pall der Rechtsmitteleinlegung liegt insoweit ähnlich dem der Klageerhebung. Auch dort wird, vielfach nicht das Armenrecht beantragt und zugleich-auch sofort die Klage erhoben. Es wird vielmehr meist zunächst nur erst das Armenrechtsgesuch eingereicht und die Erhebung der Klage zurückgestellt, bis über das Arnenrecht entschieden ist. Es ist nicht einzuscheh, welches Interesse die Klägerin hier daran gehabt haben sollte, den Rechtsstreit •schon gleichzeitig mit-ihren Armenreehtsgecuch aufzunehnen. Sie hätte damit lediglich bewirkt, daß sofort die Berufungsfrist, später auch die Berufungobegründungsfrist und unter Umständen die Frist aus § 234 ZPO gegen sie zu laufen begonnen hätte. Daran konnte sic nicht interessiert sein. Im Gegenteil ging ihr Interesse eindeutig dahin, sich eine möglichst lange Überlegungsfrist offen zu halten. Das fällt bei der Auslegung ihres Armenrechtsgesuchs entscheidend ins Gewicht und schließt es aus, daß dieses Gesuch zugleich auch als Aufnahmeerklärung aufgefaßt werden dürfte. b) Das Berufungsgericht meint, die Aufnahme im Arnen-rechtsgesuch habe den Sinn gehabt, klarzustellen, daß nunmehr nicht mehr der Konkursverwalter, sondern wieder die Klägerin selbst "Inhaber der streitigen Forderung”'Goi. Zugleich habe damit geklärt werden sollen und sei damit geklart worden, daß das landgerichtliche Urteil nicht mehr an den Konkursverwalter, sondern an die Klägerin persönlich zuzustellen sei. Das überzeugt nicht. Diese beiden Punkte konnte- die Klägerin auch klarstellen, ohne zugleich die Aufnahme des Verfahrens erklären zu müssen. Es genügte dazu der Hinweis auf die Preigabeerklärung des Konkursverwalters. Mehr als das-ist im Armenrechtsgesuch auch nicht geschehen. 4. Nach alledem kann dem Armenrechtsgesuch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß die Klägerin schon im Zeitpunkt der Einreichung dieses Gesuchs den Rechtsstreit aufnehmen wollte. Das Armenrechtsgesuch ist vielmehr dahin zu verstehen, mindestens kann es auch uahin verstanden werden, daß die Klägerin sich die Entschließung über die Aufnahme des Verfahrens bis zur Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch noch vorbehielt. Infolgedessen ist mangels einer früheren eindeutigen Aufnähmecrklä-rung der Klägerin die Aufnahme des Rechtsstreit orst in der Berufungseinlegung zu sehen. Die Berufungsfrist hatte somit, wegen der bis dahin fortdauernden Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO), im Zeitpunkt der Berufung noch nicht zu laufen begonnen, v/ar also nicht abgelaufen. Die Berufung der Klägerin ist infolgedessen rechtzeitig. II. 1. Da die Berufung rechtzeitig ist, bedurfte es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Ablehnung' der Wiedereinsetzung durch das Berufungsgericht in dem ange- i 8 fochtenen Beschluß ist daher gegenstandslos, ohne daß cs insoweit einer ausdrücklichen Aufhebung des .Beschlusses bedarf» Es sei jedoch noch darauf hingev/iesen, daß das Berufungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 22, 83 übersehen hat, wonach der armen Partei auch wegen Versäumung der Frist des § 234 2P0 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt v/erden kann» Darauf, ob hier Yfiedereinsetzungsgründc Vorlagen, braucht aber nicht eingegangen zu werden» 2» Soweit die Beschwerde sich gegen die Versagung des Armenrechto durch das Berufungsgericht richtet, ist sie unzulässig (§ 127 Satz 2, 2» Halbsatz 2P0)» Das Berufungsgericht wird aber seine Auffassung zur Verv/eigo^ung des Armenrechts im Lichte des jetzigen Beschlusses des Senats zu überprüfen haben» 2. Dae Berufungsgericht hat jetzt über die - zulässige Berufung sachlich zu'befinden. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Beschv/erde übertragen„ Rietschel Erbel Vogt Schmidt Girisch