anderer Anwalt beauftragt werden sollen- Rechtsanwalt deshalb erst aus einer Anfrage des Rechtsanwalts BoHivom 27* Dezember 1968, wann das Urteil zugestellt worden sei, entnommen, daß noch keine Berufung eingelegt v/orden war, und habe diesem am 30. "Wegen der Einzelheiten und zur Glaubhaftmachung" ist in dem Wiedereinsetzungsantrag auf ein angeblich anliegendes Schreiben des Rechtsanwalts Bo^i Bezug genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und zugleich ihren Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. a) Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizutreten, daß auch für die Behandlung von Wiedereinsetzungsgesuchen die Vorschrift des § 139 ZPO gilt (BGHZ 2, 342, 345; LM Nr. 23 zu § 233 (Pc) ZPO; BGH in MDR 1963, 291; Stein-Jonas-Pohle Komm, zur ZPO 19* Aufl- § 236 III 1 und 2). Da in dem Wiedereinsetzungsantrag auf ein angeblich beiliegendes Schreiben Bezug genommen war, war es dem Gericht eindeutig erkennbar, daß das Schreiben versehentlich nicht beigefügt worden war» Unter diesen Umständen hätte es in Anwendung des § 139 ZPO die Partei auf das Pehlen des Schreibens hinweisen müssen- Da es das unterlassen hat, konnte und mußte der Inhalt des Schreibens berücksichtigt werden, obwohl es erst nach dem Ablauf der zweiwöchigen Frist eingereicht worden warIn einem solchen Palle, in dem ein offenbares Versehen einer Partei vorliegt, steht entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts einem Hinweis des Gerichts darauf der Beibringungsgrundsatz nicht entgegen- b) Mit Recht hat das Oberlandesgericht aber angenommen, daß dem den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenden Schriftsatz selbst Wiedereinsetzungsgründe nicht zu entnehmen sindGemäß §§ 78, 236 ZPO muß der Antrag auf Wiedereinsetzung ebenso wie die versäumte Prozeßhandlung, die Berufung, von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanv/alt gestellt werdenDer Antrag muß nach § 236 Nr- 1 ZPO u-a. In der Antragsschrift ist über die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nur gesagt, das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 22. Diese Angabe war für sich allein nicht geeignet, den Wiedereinsetzungsantrag schlüssig zu begründen« Es ergab sich aus ihr nicht daß dem Rechtsanwalt BoJBkein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fiel, daß er insbesondere durch eine sachgerechte Organisation seines Büros allgemein gegen solche Vorkommnisse Vorsorge getroffen hatte* Wegen der Einzelheiten des eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Sachverhalts auf ein Schreiben des Korrespondenzanwalts Bezug zu nehmen, war nicht zulässig« Das Schreiben des Rechtsanwalts Bo^H konnte nur zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe dienen. Dezember 1950 LM Nr. 1 zu § 233 ZPO (Anhang) ausgesprochen, der Prozeßbevollmächtigte sei verpflichtet, wenn er der Partei oder dem Korrespondenzanwalt eine Urteilsabschrift übersende, die den Zeitpunkt der Zustellung nicht ersehen lasse, diesen gleichzeitig in einem besonderen Schreiben mitzuteilen. Hier ist dem Rechtsanwalt BoHlnach seiner eigenen Erklärung das Urteil des Landgerichts vorgelegt worden, und er hat es auch gelesen. La das Urteil selbst keinen Zustellungsvermerk enthielt, hätte er nach dem Vorgesagten im Büro nach einem Begleitschreiben des Prozeßbevollmächtigten forschen und, wenn das ohne Erfolg blieb, alsbald eine Rückfrage über den Zeitpunkt der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten richten müssen. 3») Das Oberlandesgericht hat hiernach mit Recht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen.
2035 011 BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 8/69 BESCHLUSS i 4 in dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft in Firma Technik Paul K|H|KG, MBl Kunststoff-bei Bad Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - vertreten durch: Rechtsanv/alt Br. gegen den Inhaber einer StahIkonstruktionsfirma Rudi BüqflHk Gr. AflBstraße Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte beim Oberlandesgericht: Rechtsanwälte 2 * ■■ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 24. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietscbel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17« Januar 1969 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschv/erdeVerfahrens zu tragen. G- r ü n d e : Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 22. November 1968 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 14- November 1968 erst am 8. Januar 1969 Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter I. Instanz Rechtsanwalt W^HBhabe ihrem Korrespondenzanwalt 3o|Bmit Schreiben vom 22. November 1968 zugleich mit der Übersendung einer Urteilsausfertigung raitgeteilt, daß das Urteil an diesem Tage zugestellt worden sei. Das Schreiben sei dem Rechtsanwalt Bo^Pdurch ein Versehen seines Büros nicht vorgelegt worden. Mit der Einlegung der Berufung habe ein anderer Anwalt beauftragt werden sollen- Rechtsanwalt deshalb erst aus einer Anfrage des Rechtsanwalts BoHivom 27* Dezember 1968, wann das Urteil zugestellt worden sei, entnommen, daß noch keine Berufung eingelegt v/orden war, und habe diesem am 30. Dezember 1968 telefonisch von dem Zustellungstermin Kenntnis gegeben. "Wegen der Einzelheiten und zur Glaubhaftmachung" ist in dem Wiedereinsetzungsantrag auf ein angeblich anliegendes Schreiben des Rechtsanwalts Bo^i Bezug genommen. Dieses Schreiben wurde aber erst am 15- Januar 1969 beim Oberlandesgericht eingereicht mit dem Bemerken, es sei dem Antrag versehentlich nicht beigefügt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und zugleich ihren Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, aus dem den Wiedereinsetzungs-antrag enthaltenden Schriftsatz seien Wiedereinsetzungsgründe nicht zu entnehmen. Das darin in Bezug genommene Schreiben des Rechtsanwalts Bonk sei erst nach Ablauf der zweiwöchigen Prist des § 234 ZPO eingereicht worden. a) Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizutreten, daß auch für die Behandlung von Wiedereinsetzungsgesuchen die Vorschrift des § 139 ZPO gilt (BGHZ 2, 342, 345; LM Nr. 23 zu § 233 (Pc) ZPO; BGH in MDR 1963, 291; Stein-Jonas-Pohle Komm, zur ZPO 19* Aufl- § 236 III 1 und 2). 4 f • Da in dem Wiedereinsetzungsantrag auf ein angeblich beiliegendes Schreiben Bezug genommen war, war es dem Gericht eindeutig erkennbar, daß das Schreiben versehentlich nicht beigefügt worden war» Unter diesen Umständen hätte es in Anwendung des § 139 ZPO die Partei auf das Pehlen des Schreibens hinweisen müssen- Da es das unterlassen hat, konnte und mußte der Inhalt des Schreibens berücksichtigt werden, obwohl es erst nach dem Ablauf der zweiwöchigen Frist eingereicht worden warIn einem solchen Palle, in dem ein offenbares Versehen einer Partei vorliegt, steht entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts einem Hinweis des Gerichts darauf der Beibringungsgrundsatz nicht entgegen- b) Mit Recht hat das Oberlandesgericht aber angenommen, daß dem den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenden Schriftsatz selbst Wiedereinsetzungsgründe nicht zu entnehmen sindGemäß §§ 78, 236 ZPO muß der Antrag auf Wiedereinsetzung ebenso wie die versäumte Prozeßhandlung, die Berufung, von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanv/alt gestellt werdenDer Antrag muß nach § 236 Nr- 1 ZPO u-a. die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen angeben-Dazu gehört eine Darlegung der Umstände, aus denen sich ergibt, daß die Frist ohne Verschulden der Partei oder ihres Vertreters versäumt worden ist (RG JW 1937, 229; RGZ 136, 275, 282; BGH in NJW 1959, 1779; Stein-Jonas-Pohle aaO; Wieczorek § 236 B I). In der Antragsschrift ist über die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nur gesagt, das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 22. November 1968 sei dem Rechtsanv/alt Bonk durch ein Versehen seines Büros nicht vorgelegt worden. Diese Angabe war für sich allein nicht geeignet, den Wiedereinsetzungsantrag schlüssig zu begründen« Es ergab sich aus ihr nicht daß dem Rechtsanwalt BoJBkein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fiel, daß er insbesondere durch eine sachgerechte Organisation seines Büros allgemein gegen solche Vorkommnisse Vorsorge getroffen hatte* Wegen der Einzelheiten des eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Sachverhalts auf ein Schreiben des Korrespondenzanwalts Bezug zu nehmen, war nicht zulässig« Das Schreiben des Rechtsanwalts Bo^H konnte nur zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe dienen. Es durfte darauf nicht zur Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen verwiesen werden; diese mußten gemäß § 236 Nr. 1 ZPO in der Antragsschrift des Proze bevollmächtigten selbst enthalten sein«, Auf den Mangel der Antragsschrift brauchte das Oberlandesgericht die Beklagte nicht nach § 139 ZPO hinzuweisen; insov/eit handelte es sich nicht um ein bloses Versehen, sondern um eine Nichtbeachtung der Vorschriften des § 236 ZPO* Das Oberlandesgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen* 2. Es hat ferner zutreffend eine Wiedereinsetzung auch aus sachlichen Gründen für nicht gerechtfertigt erachtet. Es bat dazu ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß der Korrespondenzanwalt sein Büro so organisiert habe, daß Vorkommnisse der hier in Betracht kommenden Art in der Regel ausgeschlossen seien. Über die Zuverlässigkeit der mit dem Öffnen.- der Post und dem Notieren der Termine befaßten Lehrlinge sei nichts Näheres gesagt* Es sei auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen die Fristnotierung durch die Lehrlinge unterblieben sei. 6 a) Auch die Beschwerdeschrift enthält keine annehmbare Erklärung dafür, daß ein Schreiben, das die Mitteilung eines Zustellungstermins enthielt, ohne Fristnotierung abgelegt worden ist. Rechtsanwalt BoÜbezeichnet das in seinem Schreiben selbst als unverständlich. Es kann deshalb nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß die Versäumung der Frist trotz sachgerechter Organisation des Büros auf einem unabwendbaren Zufall beruhte. b/ Die Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtfertigt sich aber noch aus einem anderen Grunde. Dem Korrespondenzanwalt der Beklagten Rechtsanwalt Bo|B fällt nach dem feststehenden Sachverhalt ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung zur last* Der Bundesgerichtshof hat schon in einer Entscheidung vom 6. Dezember 1950 LM Nr. 1 zu § 233 ZPO (Anhang) ausgesprochen, der Prozeßbevollmächtigte sei verpflichtet, wenn er der Partei oder dem Korrespondenzanwalt eine Urteilsabschrift übersende, die den Zeitpunkt der Zustellung nicht ersehen lasse, diesen gleichzeitig in einem besonderen Schreiben mitzuteilen. Wenn der Korrespondenzanwalt eine Urteilsabschrift ohne Nachricht über die Zustellung erhalte, müsse er unverzüglich sich bei dem ^rozeßbevollmächtigten über die Zustellung unterrichten (vgl. auch Urteil des BGH v. 13. März 1969 - III ZR 178/67 - )o Der erkennende Senat tritt dem bei. Der Entscheidung LM Nr. 20 zu § 233 ZPO (Anhang), in der ein Verschulden des Korrespondenzanwalts verneint wurde, lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Der Prozeßbevollmächtigte hatte dort die Zusendung des Urteils alsbald nach dessen Zustellung angekündigt; die Sendung mit dem Urteil und dem Schreiben des ~ 7 - Prozeßbevollmächtigten über den Tag der Zustellung war dann auf der Post verloren gegangen* Hier ist dem Rechtsanwalt BoHlnach seiner eigenen Erklärung das Urteil des Landgerichts vorgelegt worden, und er hat es auch gelesen. La das Urteil selbst keinen Zustellungsvermerk enthielt, hätte er nach dem Vorgesagten im Büro nach einem Begleitschreiben des Prozeßbevollmächtigten forschen und, wenn das ohne Erfolg blieb, alsbald eine Rückfrage über den Zeitpunkt der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten richten müssen. Zumindest hätte er eine nur kurz bemessene Frist verfügen müssen. Keinesfalls durfte er bei Anv/endung der von einem Anwalt in einem solchen Fall zu verlangenden Sorgfalt nach Kenntnisnahme von dem Urteil am 25* November 1968 erst nach mehr als einem Monat, am 27« Lezember 1968, sich mit der Frage nach dem Zustellungstermin an den Prozeßbevollmächtigten wenden. 3») Das Oberlandesgericht hat hiernach mit Recht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno V/ert des Besehv/erdegegenstandes: 24»741 DM Rietscbel Erbel Meyer Vogt Finke