ZPO § 519 Kino Berufung kann auch ausschließlich auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden« In diesem Palle bedarf es in der Berufungebegründung keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des ?7- Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt a.M. vom 20. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Schriftsatz vom 20. r. , Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben mit der Begrihidung, daß der Beklagte die im einzelnen aufgeglie-derte V/erklohnforderung des Klägers nicht substantiiert bestritten habe. Juni 1966 stellte der Beklagte unter der Übelschrift: "Gesuch um Sicherung des Beweises" den Antrag, zu dem Zweck der Beweissicherung einen sachverständigen Zeugen über die in dem Schriftsatz unter Buchstabe a, bis 1, im einzelnen aufgeführten Mängel zu vernehmen. .....In dem Berufungsverfahren werden die oben angeführten Mängel von Bedeutung sein, da der Antragsteller die Zahlung des eingeklagten Beitrags u.a. auch deswegen verweigert, weil die Antragsgegnerin ihre Arbeiten nicht ordnungsgemäß durcligeführt und auch trotz mehrmaliger Mahnung keine Mängelbeseitigung vorgenoramen hat. 2. a.i Diesen Ausführungen kann entnommen werden, mit weichen Gründen der Beklagte sich gegen das Urteil des Landgerichts v;enöet. Das ist aber zulässig und genügt den Anforderungen des § 5'?9 Abs.3 :ir. Ist dem aber so, dann bedarf es zu einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nicht mehr e:lner zusätzlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Darauf, ob der neue Vortrag des Beklagten möglicherweise nach § 529 Abs. 2 und 5 ZPO wegen Verspätung zurück-gewiesen werden könnte, kann es nicht ankommen.
2070 064 Nachschlagewerk: ja BG1IZ: nein ZPO § 519 Kino Berufung kann auch ausschließlich auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden« In diesem Palle bedarf es in der Berufungebegründung keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. BGH, Beschl. v. 1. Juni 1967 _ vil ZB 8/67 - OI-G Frankfurt a.H. BUNDESGERICHTSHOF viT zb 8/67 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Architekten Hans G. B Am Beklagten und Berufungsklägers - Prozoßbevollmächtigter: Rcchtsanv/alt gegen die Firma Paul M lAHA. KI ? Eaudekoration, Inhaber Kurt M Straße Klägerin und Berufungsbeklagte - Vrozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni "967 unter Mitwirkung dos Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Ilcyer und Dr. Finke beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des ?7- Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt a.M. vom 20. Februar °967 aufgehoben. G- r li n d e : I. Der Kläger hatte mit der Klage 5-460,90 DM nebst Zinsen für Maler- und Anstreicherarbeiten verlangt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 16. Juni 'S966 fristgerecht Berufung eingelegt Mit Schriftsatz vom 20. Juni ?966 (beim Oberlandesgericht ein gegangen am 8. Juli 1966) hat er einen Antrag auf Beweis-sicherung gestellt und diesen begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Schriftsatz vom 20. Juni *966 nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung entspreche ;§ 5'9 ZPO.*. II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der Beklagte hat außer dem Schriftsatz vom 20. Juni 966 innerhalb der Borufirngsbogründungofrint leeine weiteren Schriftsätze eingereicht. Für die Entscheidung über seine Beschwerde könnt es daher ausschließlich darauf an, ob jener Schriftsatz den Erfordernissen, die an eine Berufungsbegrün-düng zu stellen sind, entspricht. ' Das ist entgegen der Auffassung den Oberlandesgerichts zu bejahen. r. , Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben mit der Begrihidung, daß der Beklagte die im einzelnen aufgeglie-derte V/erklohnforderung des Klägers nicht substantiiert bestritten habe. In seinem Schriftsatz vom 20. Juni 1966 stellte der Beklagte unter der Übelschrift: "Gesuch um Sicherung des Beweises" den Antrag, zu dem Zweck der Beweissicherung einen sachverständigen Zeugen über die in dem Schriftsatz unter Buchstabe a, bis 1, im einzelnen aufgeführten Mängel zu vernehmen. Unter der Überschrift: "Begründung" (Seite 5 des Sehr.)' führt er u.a. aus: .....In dem Berufungsverfahren werden die oben angeführten Mängel von Bedeutung sein, da der Antragsteller die Zahlung des eingeklagten Beitrags u.a. auch deswegen verweigert, weil die Antragsgegnerin ihre Arbeiten nicht ordnungsgemäß durcligeführt und auch trotz mehrmaliger Mahnung keine Mängelbeseitigung vorgenoramen hat. Der Antragsteller macht daher u.a. in dem Berufungsver-fahren gegen die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche geltend ..*." 2. a.i Diesen Ausführungen kann entnommen werden, mit weichen Gründen der Beklagte sich gegen das Urteil des Landgerichts v;enöet. Er setzt sich allerdings nicht mit den Grün- don don land go richtli chon Urteils auseinander und rügt auch nicht Unrichtigkeiten der Urteilsbegründung, sondern trägt lediglich neue Tatsachen und Beweismittel zur Begründung seines Begehrens auf Abweisung der Klage vor. Das ist aber zulässig und genügt den Anforderungen des § 5'?9 Abs. 3 :ir. 2 ZPO JBGZ "]439 29% 294}. Ist dem aber so, dann bedarf es zu einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nicht mehr e:lner zusätzlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Darauf, ob der neue Vortrag des Beklagten möglicherweise nach § 529 Abs. 2 und 5 ZPO wegen Verspätung zurück-gewiesen werden könnte, kann es nicht ankommen. Dadurch wird die Zulässigkeit der Berufung nicht berührt« b Genügt? wie ausgeführt, der Schriftsatz den Anforderungen für die Begründung einer Berufung, dann ist es unschädlich, wenn, wie hier, die ausdrückliche* Bezeichnung ,fBorufungsbegründung" fehlt. c; Ebenso ist auch da3 Pehlen eines ausdrücklichen Antrags unschädlich. Entscheidend ist, ob trotz Pehlens eines Antrags erkennbar ist, in weichem Umfang das Urteil an-gcfochten worden soll. Das ist hier der Pall« Dem Schriftsatz kann entnommen worden, daß der Beklagte der Auffassung ist, seine Schadenersatzansprüche seien mindestens ebenso hoch wie der oingcklagtc Eetrag, und daß er auch deshalb das Urteil in vollen Umfang anfechten 'will. III. Der Beschluß des Obcrlandesgeriehts ist deshalb auf-cuhobcn. Die von ihm ausgesprochene Ablehnung dos Y/iedereir-Setzungsgesuches des Beklagten ist damit gegenstandslos ge~ v/orden. Meyer Fiätke Grlanzmann Heimann-Trosien Riotschel