Oktober 1965 verkündete Urteil des Landgerichts ist der Beklagte verurteilt worden, 21.8'66,35 DM nebst Zinsen zu zahlen und 7/8 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Den Tenor dieses Urteils berichtigte das Landgericht gemäß § 319 ZPO durch Beschluß vom 21. Dezember 19.65 dahin, daß der Beklagte verurteilt wurde, 22.640,35 DM nebst Zinsen zu zahlen und 10/11 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Pi*ozeßbevollmächtigte des Klägers hat das Urteil vom 27. Mai 1966 - hat der Beklagte gegen das berichtigte Urteil vom 27. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte die Berufungsfrist nicht gewahrt habe. Hiernach v/ar die Berufung verspätet, da sie später als 6 Monate nach der Verkündung des Urteils eingelegt wurde. So beginnt nach BGHZ 17» 149 die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, wenn erst aus der Berichtigung des Urteilstenors hervorgeht, daß eine Par- Es mag auch sonst Fälle geben, in denen es für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Zustellung des Bc-richtigungsbeschlusses deshalb ankommt, weil erst die berichtigte Fassung der Partei Anlaß zu einem Rechtsmittel gibt. Handelt es sich dagegen nur um verhältnismäßig geringe Abweichungen, so wird eine verständige Partei, wenn ihr die ursprünglich verkündete Fassung des Urteils keinen Anlaß zur Anfechtung gab, auch in der sie nur unerheblich mehr belastenden berichtigten Fassung keinen Grund finden, das gesamte Urteil anzugreifen. Daß gerade die Berichtigung im vorliegenden Fall den Beklagten zur Berufung veranlaßt hätte, hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage mit Recht verneint. Liese Umstände ergeben, daß die verspätete Einlegung der Berufung nichts mit der Berichtigung des Urteils zu tun hat, sondern auf säumigem Verhalten des Beklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten beruht.
BUNDESGERICHTSHOF VII 2B 8/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit dos Kaufmanns Franz Albert K HHH 9 aHH (ifliBK Kaiser-Y/J^BIB-Straße 0, Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres. - und gegen den Architekten Ernst B IBHHHiH > MflBstr.B^ Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 L (; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Br. Pinke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgeriehts Frankfurt a.M., 14. Zivilsenat in Kassel, vom 25. Mai 1966 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe: Durch das am 27. Oktober 1965 verkündete Urteil des Landgerichts ist der Beklagte verurteilt worden, 21.8'66,35 DM nebst Zinsen zu zahlen und 7/8 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Den Tenor dieses Urteils berichtigte das Landgericht gemäß § 319 ZPO durch Beschluß vom 21. Dezember 19.65 dahin, daß der Beklagte verurteilt wurde, 22.640,35 DM nebst Zinsen zu zahlen und 10/11 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieser Beschluß ist (zusammen mit dem Urteil vom 27.10.1965) dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von Amts wegen am 18. März 1966 zugestellt worden. Der Pi*ozeßbevollmächtigte des Klägers hat das Urteil vom 27. Oktober 1965 und den Berichtigungsbeschluß vom 21. Dezember 1965 dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 15. April 1966 im Parteibetrieb zugestellt. Durch Schriftsatz vom 3- Mai 1966 - eingegangen beim Berufungsgericht am 4. Mai 1966 - hat der Beklagte gegen das berichtigte Urteil vom 27. Oktober 1965 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte die Berufungsfrist nicht gewahrt habe. Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist nicht begründet. Nach § 516 ZPO beginnt die einmonatige Berufungsfrist spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung zu laufen. Hiernach v/ar die Berufung verspätet, da sie später als 6 Monate nach der Verkündung des Urteils eingelegt wurde. Der Ansicht des Beklagten, hier habe die Berufungsfrist erst mit der im Parteibetrieb am 15*. April 1966 vorgenommenen Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen begonnen, kann nicht beigetreten werden. Grundsätzlich wirkt ein solcher Berichtigungsbe-schluß auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung zurück. Die berichtigte Passung des Urteils gilt als die ursprünglich verkündete. Der Lauf der Hechtsraittelfrist wird somit durch die Berichtigung nicht beeinflußt (RGZ 110, 427o 429; 116, 13 f; BGHZ 17, 149). Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. So beginnt nach BGHZ 17» 149 die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, wenn erst aus der Berichtigung des Urteilstenors hervorgeht, daß eine Par- tei durch das Urteil beschwert ist.. Gleiches gilt auch dort, wo erst nach der berichtigten Fassung ein Rechtsmittel möglich ist (vgl. RAG ArbRechtSamml. 39, 193). Es mag auch sonst Fälle geben, in denen es für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Zustellung des Bc-richtigungsbeschlusses deshalb ankommt, weil erst die berichtigte Fassung der Partei Anlaß zu einem Rechtsmittel gibt. Dazu mag auch noch der Fall gehören, daß die Beschwer der Partei nach der neuen Fassung erheblich größer ist. Handelt es sich dagegen nur um verhältnismäßig geringe Abweichungen, so wird eine verständige Partei, wenn ihr die ursprünglich verkündete Fassung des Urteils keinen Anlaß zur Anfechtung gab, auch in der sie nur unerheblich mehr belastenden berichtigten Fassung keinen Grund finden, das gesamte Urteil anzugreifen. Aus dieser Erwägung kann in der Regel einer Partei, die, vom ursprünglichen Urteil aus gesehen, die Rechtsmittelfrist versäumt hat, nicht wegen einer durch Urteilsberichtigung zustandegekomme-nen geringen zusätzlichen Beschwer der Rechtsmittelweg noch eröffnet werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Partei gegen die Berichtigung selbst nichts vorzubringen hat, sondern sich gegen die Verurteilung im ganzen wendet. So liegt der Fall hier. Daß die \erurteilung des Beklagten gemäß der Neufassung nur unwesentlich von der ursprünglichen abweicht, legt das Berufungsgericht zutreffend dar. Wie es ausführt, macht die Erhöhung nur etwa 1/29 der berichtigten Urteilssumme und der Kosten aus. Daß gerade die Berichtigung im vorliegenden Fall den Beklagten zur Berufung veranlaßt hätte, hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage mit Recht verneint. Es weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der Berichtigungsbeschluß am 18. März 1966 von Amts wegen zugestellt worden ist und der Be- \ klagte von da an noch fast 6 Wochen Zeit (bis zu dem 27» April 1966) zur Überlegung und Entscheidung hatte, ob er Berufung einlegen wollte. Es hebt weiter hervor, daß der Beklagte in seiner Berufungsbegründung den Entscheidungsgründen des Landgerichts ohne Rücksicht auf die nachträglich berichtigten Rechenfehler in allen Einzelpunkten entgegentritt. Liese Umstände ergeben, daß die verspätete Einlegung der Berufung nichts mit der Berichtigung des Urteils zu tun hat, sondern auf säumigem Verhalten des Beklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten beruht. Eines Schuijzes bedarf der Beklagte unter diesen Umständen anders als in dem in BGHZ 17, 149 entschiedenen Pall nicht. Lie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Vogt Erbel Pinke Meyer