Herbert wird die sofortige Beschv?erde des Beklagten gegen den Beschluß dos 6, Zivilsenats des Kammcrgeriehts vom 26, Februar 1963 surückgev/iosen o Durch Teilund Schlußurteil der ZivilJcammer 13 des Landgerichts Berlin von 19® Juni und 6, Juli 1962 ist der Beklagte zur Zahlung von 7,087,—. Auf seinen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis 15» November 1962 verlängert worden. November 1962 ist die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden, weil er sie nicht fristgemäß begründet hatte. Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg« Die Auffassung des irsmmcrgcrichto, daß der Beklagto trotz seines schlechten Gesundheitszustandes in der Lage gewesen sei, seinem Anwalt rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu erteilen, ist zwar nicht unbedenklich» Doch kann das auf sich beruhen, da der Beschluß aus anderen Gründen im Ergebnis aufrecht erhalten bleiben kann:
VII_ZB_8/6_2 Beschluß In Sachen des Maklers Georg RppBP, Immobilien-Auskunftei, B| Bp^^allee 0, Beklagten und Berufungsklägers., - Prozcßhcvollnächtigte: Rechtsanwälte Pro Johannes Karlheinz und Hans gegen die Rentnerin Hannchen L str. 0j geh. Z Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozcßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr DÄfcstr» A - Herbert wird die sofortige Beschv?erde des Beklagten gegen den Beschluß dos 6, Zivilsenats des Kammcrgeriehts vom 26, Februar 1963 surückgev/iosen o Per Beklagte hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen. Gr r ü n d e t Durch Teilund Schlußurteil der ZivilJcammer 13 des Landgerichts Berlin von 19® Juni und 6, Juli 1962 ist der Beklagte zur Zahlung von 7,087,—. DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen diese ihn an 31» Juli 1962 zugestelltcn Urteile hat der Beklagte an 31o August 1962 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis 15» November 1962 verlängert worden. Seinen an 15* November 1962 gestellten Antrag auf nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfr!st hat der Scnatsvorsitzendc abgelehnt. 2 / 3 y Durch Beschluß des 6» Zivilsenats des Kammergerichts . von 20. November 1962 ist die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden, weil er sie nicht fristgemäß begründet hatte. Unter dem 30» November 1962 beantragte der Beklagto die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist? gleichzeitig begründete er die Berufungo Zur Rechtfertigung seines Antrags trug er unter Vorlage eines amtlichen Zeugnisses vor., er sei infolge seines schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, seinem Anwalt rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu erteilen« Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg« Die Auffassung des irsmmcrgcrichto, daß der Beklagto trotz seines schlechten Gesundheitszustandes in der Lage gewesen sei, seinem Anwalt rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu erteilen, ist zwar nicht unbedenklich» Doch kann das auf sich beruhen, da der Beschluß aus anderen Gründen im Ergebnis aufrecht erhalten bleiben kann: Der Anwalt des Beklagten hatte diesen bereits in der ersten Instanz vertreten» Er war mit dem Brozeßstoff hinreichend vertraut und wäre deshalb in der Lage gewesen, auch ohne eine neue Unterrichtung durch den Beklagten die Berufung ausreichend zu begründen» Etwaige neue Tatsachen und Beweisanträge hätte er nachbringen und einer Zurückv/eisung dieses Vortrags nach §* 529 210 durch einen Hinweis auf den Gesundheitszustand dec Beklagten Begegnen können«, In der Tat enthält seine nach-gcbrachtc BerufungsBegründung Bis auf einen unwesentlichen Punkt nichts, was er nicht auch ohne Unterrichtung durch sein* Mandanten hätte vortragen können„ Kostenentscheidung gern«, § 97 ZPO» Karlsruhe, den 8c Juli 1963 Bundesgerichtshof VIIo Zivilsenat Br«, Winkelmann Hietschel Bundesrichter Pr» Heima Trosien Befindet sich i Urlaub und ist verhindc z\\ unterschreibeno Br» Y/inkclmanu Erbel Finke