der Schuldnerin, Max Hefllft, nahm Anfang Januar 194-5 bei der Gläubigerin einen Kredit von 830,000 RM auf, den er zur An-Schaffung von Maschinen und Betriebseinrichtungen für die Rüstung verwendete. beantragt, die Verbindlichkeit im Wege der richterlichen Vertragshilfe nach dem Ermessen des Gerichts herabzusetzen, den Erlaß der noch nicht gezahlten Zinsen anzuordnen und die Gläubigerin zu verurteilen, für die Grundschulden Lö-schungsbev/illigungen zu erteilen. Die Gläubigerin hat um Ablehnung des Gesuchs gebeten» Sie ist der Auffassung, der Gewährung von Vertragshilfe an die Schuldnerin stehe entgegen, daß Max Hefl|^ in dem Vertrag von 1950 auf Einwände Jeder Art verzichtet habe« Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens der Schuldnerin sei auch nicht ungünstig«, Die Vorinstanzen sind der Ansicht, die Schuldnerin sei durch die Erklärung ihres Ehemannes, er verzichte auf jede wie immer geartete Einrede gegen die Forderung der Gläubigerin, nicht daran gehindert, die richterliche Vertragshilfe für sich in Anspruch zu nehmen. Es meint, eine solche sei das Gesuch um Gewährung der Vertragshilfe nicht» Der Verzicht auf diese Kechtswohltat müsse ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben. a) Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Erklärung Max Ile^HP vom 9o Mai 1950 die.Möglichkeit, der Schuldnerin Vertragshilfe zu gewähren, nicht ausschließe, ist vom Standpunkt des Gerichts der weiteren Beschwerde (§§ 18 Abs. 3 Satz 3 VHG, 27 Satz 2 FGG, 550, 551 ZPO) nicht zu beanstanden. Das ist nicht der Pall« Insbesondere kann der Gläubigerin nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Beschwerdegericht habe bei der Auslegung des Abkommens gegen die §§ 133, 157 BGB verstoßen* Die angefochtene Entscheidung ergibt keinen Anhalt dafür, daß die in der weiteren Beschwerde hervorgehobenen Gesichtspunkte, z.B. Abschluß des Vertrages durch Kaufleute, hinlängliche Kenntnis aller für den Bestand der Verbindlichkeit wesentlichen Tatsachen und der sich daraus ergebenden rechtlichen und Verfahrens-mäßigen Möglichkeiten, bei der Vertragsauslegung unberücksichtigt geblieben seien« Seine Auffassung, das Recht, im Wege der Vertragshilfe Stundung oder Herabsetzung einer Verbindlichkeit zu beantragen, * sei keine Einrede in dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Sinne, ist nicht näher begründet worden» Sie ist schon . YJenn das Landgericht und ihm folgend das Kammergericht bei dieser Sachlage angenommen haben, daß die Beteiligten des Abkommens von 1950 bei dem Verzicht auf Einreden offensichtlich nicht an Vertragshilfe gedacht haben, daß der Verzicht vielmehr nur im Zusammenhang mit dem vorher abgegebenen Anerkenntnis zu verstehen sei, so läßt sich gegen diese Auslegung aus dem Gesichtspunkt der §§ 135, 157 BGB nichts einwenden. In der Tat ist dies auch der wesentliche Inhalt des Vertrages» Daß die Gläubigerin sich zu einem solchen Entgegenkommen nur bereit fand, wenn Max HeB-seine Verbindlichkeiten der Höhe nach anerkannte und auf alle seinerzeit bekannten oder auch nur nahe liegenden Einwendungen gegen den Bestand der Forderung verzichtete, lag in der Natur der Sache. November 1949 -GuVOBl Berlin 1949» 488 ~) bereite bei Abschluß des Abkommens öiet Gewährung von Vertragshilfe vorsahen, brauchte das Kammergericht nach Lage der Umstände jedoch nicht zu schließen, daß der Vertrag vom 27* Marz/9. Mai 1950 die Schuld des Max HeflHfc endgültig fest legen sollte und daß sein Verzicht auf alle Einreden gegen die Forderung auch ein ihm damals etwa 3chon zustehendes Hecht zur Vertragshilfe einschloß. 2) Die Gläubigerin möchte aus dem Inhalt des Abkommens in Verbindung mit § 14 VHG folgern, daß die seinerzeit ge- ' troffene Regelung, bei der sich die Beteiligten über eine Stundung der Verbindlichkeit Max üe^HM einig geworden seien, die gerichtliche Vertragshilfe ausschließe. aber der Schuldner mit dem Gläubiger über Bestand und Höhe der Forderung außergerichtlich geeinigt, so ist es eine Tat- und Auslegungsfrage, ob er gleichwohl richterliche Vertragshilfe für sich in Anspruch nehmen kann, wenn er glaubt, daß es ihm nach Lage der Umstände nicht zu demutbar sei, an den im Wege gütlicher üborblhkunft getroffenen Vereinbarungen über Fälligkeit und Höhe der vor dem 25 o Juni 1948 begründeten Verbindlichkeit festgehalten zu werden« Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsirrt um erkennen Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1956, 32; vglo auch Beschluß des erkennenden Senats vom 4» Mai 1959 - VII ZB 23/58 -) und sind von der weiteren Beschwerde mit beachtlicher Begründung nicht angegriffen worden«,
vii zb 8/60 2219 009 Bes c h 1 u ß In der Vertragshilfesache der Bank der Aktiengesellschaft in Liquidation in Bad i? vertreten durch ihre Liquidatoren, Rechtsanwalt Br. KfliHHBfc und Landgerichtsdirektor z.Wv. Br. Hfll^fl? Gläubigerin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br. in gegen die verwitwete Frau Rifriede He^flS geb. Le^^, Inhaberin der Firma Max Heflflfl, Maschinenfabrik und Eisenbau, in HerflflflflM Straße ■ - fl)? Schuldnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bre hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14* Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Heimann-frosien, Hubert Meyer und Br. Vogt auf die sofortige v/eitere Beschwerde der Gläubigerin vom 2o März I960 gegen den Beschluß des 15« Zivilsenats des iCammergerichts vom 15. Januar I960 - 1$ W 1684/59 (VH) -beschlossen: Bie Beschwerde wird zurückgewiesen. Ber Geschäftswert für die weitere Beschwerde beträgt 57o700 DM. Gründe ; i i i i 33er im Jahre 1951 verstorbene Ehemann und Erblasser j der Schuldnerin, Max Hefllft, nahm Anfang Januar 194-5 bei der Gläubigerin einen Kredit von 830,000 RM auf, den er zur An-Schaffung von Maschinen und Betriebseinrichtungen für die Rüstung verwendete. Zur Sicherung des Kredits bestellte er auf seinen Betriebsgrundstücken Grundschulden für die Gläubigerin, Nach der Währung sumst ellung bemühte sich Max Hefllft bei der Industriebahn um einen Investitionskredit aus LRP-Mitteln zu dem Wiederaufbau seines Betriebes. Da die Hergabe des Kredits von der vorherigen Regelung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin abhängig gemacht wurde', vereinbarte Max mit dieser im Jahre 1950 u.a. folgendes: Die Gläubigerin stundete HeflB das Kapital sowie die auf 5 # ermäßigten Zinsen. Die bis zu dem 31. Dezember 1949 aufgelaufenen und die bis zu dem 31* März 1952 gestundeten Zinsen wurden dem auf 83.000 DM umgestellten Kapital zugeschlagen, so daß sich zu diesem Zeitpunkt eine Schuld von 115*400 DM ergab. Uncer dem 9» Mai 1950 erkannte Heflf^ die Forderung der Gläubigerin und die bis zu dem 31* Dezember 1949 auf gelaufenen Zinsen mit insgesamt 103*740 DM an und erklärte weiter: ”\Vir verzichten unwiderruflich auf jede wie immer geartete Einrede gegen Ihre Forderung Die -Schuldnerin hat unter Hinweis auf die Umstände, die zur Aufnahme des Kredits bei der Gläubigerin geführt hätten, den Verlust der mit Mitteln des Darlehens angeschafften Maschinen und Einrichtungen sowie auf die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung ihres Unternehmens - D - , V : s>'r •. ; • . I-' ) ■■■ ix . .. beantragt, die Verbindlichkeit im Wege der richterlichen Vertragshilfe nach dem Ermessen des Gerichts herabzusetzen, den Erlaß der noch nicht gezahlten Zinsen anzuordnen und die Gläubigerin zu verurteilen, für die Grundschulden Lö-schungsbev/illigungen zu erteilen. Die Gläubigerin hat um Ablehnung des Gesuchs gebeten» Sie ist der Auffassung, der Gewährung von Vertragshilfe an die Schuldnerin stehe entgegen, daß Max Hefl|^ in dem Vertrag von 1950 auf Einwände Jeder Art verzichtet habe« Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens der Schuldnerin sei auch nicht ungünstig«, Die Schuldnerin hat erwidert, die Erklärung ihres Ehemannes vom 9. Mai 1950 enthalte keinen Verzicht auf das Hecht, Vertragshilfe zu beantragen» Max HeflBl sei damals von einer solchen Möglichkeit nichts bekannt gewesen. Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag ungeachtet der Vereinbärung von 1950 für zulässig erachtet» Es hat die für den 51» März 1952 errechnete Verbindlichkeit der Schuldnerin von 115»400 auf 57»700 DM herabgesetzt, die Verzinsung dieses Betrages ab 1» September 1959 mit 5 i» jährlich angeordnet und die weiteren Anträge der Schuldnerin abgelehnt. Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen» Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22» Eebruar I960 zugestellten Beschluß hat die Gläubigerin am 7. März I960 sofortige weitere Beschwerde eingelegt» Sie erstrebt weiterhin die Ablehnung des Vertragshilfeantrags. Die Schuldnerin bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels» Die sofortige weitere'Beschwerde ist gemäß § 18 Abs« 3 VHG zulässig, auch in gehöriger Form und Frist eingelegt wordene Sie ist jedoch sachlich nicht begründet» I. Die Vorinstanzen sind der Ansicht, die Schuldnerin sei durch die Erklärung ihres Ehemannes, er verzichte auf jede wie immer geartete Einrede gegen die Forderung der Gläubigerin, nicht daran gehindert, die richterliche Vertragshilfe für sich in Anspruch zu nehmen. 1) Das Kammergericht folgert dies u.a. aus dem Gebrauch des Wortes’4,Einrede*1. Es meint, eine solche sei das Gesuch um Gewährung der Vertragshilfe nicht» Der Verzicht auf diese Kechtswohltat müsse ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben. Aus dem Abkommen vom 27o März/9o Mai 1950 sei ein solcher nicht ersichtlich. Er sei auch sonst nicht anzunehmen. Der Vertrag aus dem Jahre':,$950■ setoin der Absicht geschlossen worden, dem Ehemann der Schuldnerin die Aufnahme eines Aufbaukredits zu ermöglichen» Seine Bedeutung liege in der von der Gläubigerin bewilligten Stundung» Wenn darüber hinaus ein Verzicht auf Vertragshilfe beabsichtigt gewesen wäre, hätte die Gläubigerin sich dies ausdrücklich bestätigen lassen. a) Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Erklärung Max Ile^HP vom 9o Mai 1950 die.Möglichkeit, der Schuldnerin Vertragshilfe zu gewähren, nicht ausschließe, ist vom Standpunkt des Gerichts der weiteren Beschwerde (§§ 18 Abs. 3 Satz 3 VHG, 27 Satz 2 FGG, 550, 551 ZPO) nicht zu beanstanden. Da es sich bei dem Abkommen vom 27. März/9. Mai 1950 um eine Individualvereinbarung handelt, kann deren Auslegung in diesem Rechtszuge nur daraufhin nachgeprüft werden, ob das erste Beschwerdegericht gegen gesetzliche Auslegungsvorschriften oder gegen Denkgesetze oder ErfahrungsSätze 1 verstoßen hat, ob die Würdigung der Erklärung mit dem klaren Sinn und Y/ortlaut des Vertrages in V/iderspruch steht oder ob für die Auslegung wesentliche Tatsachen oder Be-vveisangebote übergangen 3ind» Das ist nicht der Pall« Insbesondere kann der Gläubigerin nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Beschwerdegericht habe bei der Auslegung des Abkommens gegen die §§ 133, 157 BGB verstoßen* Die angefochtene Entscheidung ergibt keinen Anhalt dafür, daß die in der weiteren Beschwerde hervorgehobenen Gesichtspunkte, z.B. Abschluß des Vertrages durch Kaufleute, hinlängliche Kenntnis aller für den Bestand der Verbindlichkeit wesentlichen Tatsachen und der sich daraus ergebenden rechtlichen und Verfahrens-mäßigen Möglichkeiten, bei der Vertragsauslegung unberücksichtigt geblieben seien« Allerdings bezieht sich das Kämmergericht bei der Erörterung der Frage, ob Max HeflB auch auf das Recht, Vertragshilfe zu beanspruchen, verzichtet habe, darauf, daß in dem Abkommen von 1950 von "Einreden” gesprochen werde» Seine Auffassung, das Recht, im Wege der Vertragshilfe Stundung oder Herabsetzung einer Verbindlichkeit zu beantragen, * sei keine Einrede in dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Sinne, ist nicht näher begründet worden» Sie ist schon . deshalb bedenklich, weil das Kammergericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob Max HeflBi und sein Vertragspartner den Ausdruck "Einrede” bewußt gewählt haben und ob sie sich über die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs ■V* im klaren gewesen sind« Indessen bedarf es keiner weiteren Erörterung dieses Punktes» Aus dem einleitenden Satz der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, daß das Kammergericht in .der Frage, ob. die Schuldnerin noch Vertragshilfe beantragen kann, den Gründen des Landgerichts voll beigetreten ist. Dieses atoor hat festgestellt, daß Vertragshilfeverfahren in der Praxis der Berliner Gerichte vor dem Erlaß des Vertragshilfegesetzes keine bedeutende Rolle gespielt haben. Es hat daraus gefolgert, daß die sich aus § 21 UmstG (= Art. 19 Berliner UmstVO) ergebende Möglichkeit, sich Erleichterung von den alten Schulden zu verschaffen, im Jahre 1950 keines-% wegs allen Kaufleuten bekannt gewesen sei. YJenn das Landgericht und ihm folgend das Kammergericht bei dieser Sachlage angenommen haben, daß die Beteiligten des Abkommens von 1950 bei dem Verzicht auf Einreden offensichtlich nicht an Vertragshilfe gedacht haben, daß der Verzicht vielmehr nur im Zusammenhang mit dem vorher abgegebenen Anerkenntnis zu verstehen sei, so läßt sich gegen diese Auslegung aus dem Gesichtspunkt der §§ 135, 157 BGB nichts einwenden. b) Einen wesentlichen Grund für die Verneinung eines Verzichts auf Vertragshilfe erblickt das Kammergericht in den für den Abschluß des Vertrages von 1950 maßgebenden Umständen. Danach sollte das Abkommen, wie in den Tatsacheninstanzen festgestellt ist, Max He|^M in erster Linie die Möglichkeit zur Aufnahme eines ERP-Kredits verschaffen. Hierzu reichte es aus, daß die Gläubigerin sich mit einer langfristigen Stundung ihrer Kapital- und Zinsforderungen einverstanden erklärte. In der Tat ist dies auch der wesentliche Inhalt des Vertrages» Daß die Gläubigerin sich zu einem solchen Entgegenkommen nur bereit fand, wenn Max HeB-seine Verbindlichkeiten der Höhe nach anerkannte und auf alle seinerzeit bekannten oder auch nur nahe liegenden Einwendungen gegen den Bestand der Forderung verzichtete, lag in der Natur der Sache. Daraus sowie aus der Tatsache, daß § 21 UmstG und Art.19 der Berliner UmstVO (vgl. auch Durchf. Best« Nr» 18 zu UmstVO vom 30. November 1949 -GuVOBl Berlin 1949» 488 ~) bereite bei Abschluß des Abkommens öiet Gewährung von Vertragshilfe vorsahen, brauchte das Kammergericht nach Lage der Umstände jedoch nicht zu schließen, daß der Vertrag vom 27* Marz/9. Mai 1950 die Schuld des Max HeflHfc endgültig fest legen sollte und daß sein Verzicht auf alle Einreden gegen die Forderung auch ein ihm damals etwa 3chon zustehendes Hecht zur Vertragshilfe einschloß. Zu einer so weitgehenden Auslegung seiner Erklärung zwangen weder der Wortlaut oder Zweck des Vertrages noch das von der Gläubigerin in einzelnen Punkten gezeigte Entgegenkommen noch die damaligen Begleitumstände. Ist aber die Auslegung, die die Vox’instanzen dein Abkommen gegeben hatten, auch unter den Gesichtspunkten der §§ 133, 157 BGB vertretbax*, so läßt sich gegen die Auffassung, die Schuldnerin habe das Hecht, Vertragshilfe zu beanspruchen, nicht verloren, vom Rechts Standpunkt nichts einzuwenden. 2) Die Gläubigerin möchte aus dem Inhalt des Abkommens in Verbindung mit § 14 VHG folgern, daß die seinerzeit ge- ' troffene Regelung, bei der sich die Beteiligten über eine Stundung der Verbindlichkeit Max üe^HM einig geworden seien, die gerichtliche Vertragshilfe ausschließe. Auch hierauf kann die weitere Beschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden. § 14 VHG bezieht sich auf eine gütliche Einigung innerhalb eines Vertragshilfeverfahrens. Nur dann, wenn es dem Richter gelingt, zwischen den Beteiligten eine vergleichsweise Regelung der ihm unterbreiteten Ansprüche herbeizuführen, erübrigt sich die Gewährung von Vertragshilfe durch richterlichen Ausspruch. Hat sich *=■ 8 — aber der Schuldner mit dem Gläubiger über Bestand und Höhe der Forderung außergerichtlich geeinigt, so ist es eine Tat- und Auslegungsfrage, ob er gleichwohl richterliche Vertragshilfe für sich in Anspruch nehmen kann, wenn er glaubt, daß es ihm nach Lage der Umstände nicht zu demutbar sei, an den im Wege gütlicher üborblhkunft getroffenen Vereinbarungen über Fälligkeit und Höhe der vor dem 25 o Juni 1948 begründeten Verbindlichkeit festgehalten zu werden« Es trifft ferner nicht zu, daß bei der zur Zeit des Vertrages von 1950 gegebenen Sachlage auch im Rahmen eines Vertragshilfe Verfahrens kein Anlaß zu einer Herabsetzung der Schuld des Max Hed^ bestanden haben würde« Die Gläubigerin übersieht hierbei, daß - unabhängig von den damaligen Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Schuldnerin -wegen der Art der Verbindlichkeit und der Umstände bei ihrer Begründung sich die Notwendigkeit zu ihrer Herabsetzung im Wege der sog« korrigierenden Vertragshilfe ergeben konnte« XX« In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Kammergericht die der Höhe nach unstreitige Verbindlichkeit der Schuldnerin von 115o400 DM auf die Hälfte herabgesetzt« Es hat aus den besonderen Verhältnissen, unter denen die hier zu regelnde Schuld begründet worden ist, eine zwischen den Beteiligten bestehende Gefahrengemeinschaft angenommen und diesem Umstande unter Berücksichtigung von Treu und Glauben in der Weise Rechnung getragen, daß es die Parteien je zur Hälfte an den entstandenen Verlusten beteiligt hat« Zur Aufbringung der verbleibenden Zins- und Tilgungslasten hält es die Schuldnerin nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen für fähig. Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsirrt um erkennen Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1956, 32; vglo auch Beschluß des erkennenden Senats vom 4» Mai 1959 - VII ZB 23/58 -) und sind von der weiteren Beschwerde mit beachtlicher Begründung nicht angegriffen worden«, IIIo Nach alledem ist die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin als unbegründet zurückzuweisen» Glanzmann Dr„ V/ihkelmann Heimann-^rosien Meyer Dr0 Vogt *