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BGH

Gericht: BGH

hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 15« Zivilsenats des Kammergerichts vom 11» Januar 1958 2.) Besondere Umstände, die auf Seiten des Gläubigers gegen die aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft grundsätzlich gerechtfertigte Herabsetzung der Verbindlichkeit der Schuldnerin auf die Hälfte sprechen könnten, hat das Kammergericht nicht für gegeben erachtete Es hebt hervor, daß der Gläubiger den ihm zur Ermittlung seiner Vermögensverhältnisse gemachten Auflagen nicht inausreichendem Maße nachgekommen sei® 4o) Um eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden, hat die Schuldnerin inzwischen die bisher um die Hälfte herabgesetzte Verbindlichkeit an den Gläubiger gezahlt -nach ihrer Darstellung mit von ihr aufgenommenen fremden Mitteln* Hinsichtlich des nunmehr n<?ch zu entrichtenden Betrags von 5o200*— DM nebst 41/2# Zins seit I*1.1955 hat das Kammergericht der Schuldnerin vierteljährliche Ratenzahlungen von 2*000*— DM gestattet, weil ihr nach der letzten vorliegenden Bilanz die alsbaldige Zahlung des gesamten Betrags nicht zuzu demuten sei« § 1 Abs® 1 VHG bezweckt nicht nur den Schutz des schwachen Schuldners® Vertragshilfe kann unter besonderen Vor aussetzungen auch einem wirtschaftlich leistungsfähigen Schuldner gewährt werden; auch ihm kann die volle Leistung nicht zuzu demuten sein® Das gilt insbesondere bei der sog« korrigierenden Vertragshilfe, deren Voraussetzungen hier gegeben sind« Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten dürfen in solchen Pallen zwar nicht völlig außer acht gelassen werden; sie sind aber nicht der entscheidende Gesichtspunkt« Daß das Kammer-gericht dem Inhaber der Schuldnerin einen Unternehmer» lohn von monatlich 800«— DM zugebilligt und daß die. IVo Dem "Ergebnis, zu dem das Kammergericht gelangt, stehen die Angriffe, die der Gläubiger in seinerweiteren Beschwerde ge/>en den angefochtenen Beschluß gerichtet hat, nicht entgegen« 1«) Zwar hat die Schuldnerin bis zu der Entscheidung des Kammergerichts, durch die bezüglich der Hälfte der Verbindlichkeit ihr Antrag auf Vertragshilfe rechtskräftig abgelehnt worden ist, an die Gläubigerin nichts gezahlt, sondern die Entscheidung über ihren Antrag, ihr die ganze 'Verbindlichkeit nebst Nebenforderungen zu erlassen, abgewartet« Darin brauchte das Kammergericht kein uneinsichtiges Verhalten gegenüber den berechtigten Interessen des Gläubigers in dem Sinne zu sehen, wie es nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11« Januar 1957 - V ZB 43/56 - DM Nr« 18 zu § 1 VHG - geeignet ist; Daß sie nicht alsbald nach Erlaß des Beschlusses des Kammergerichts vom 17- Oktober 1956, sondern erst nach Erteilung der Vollstreckungsklausel die Hälfte der Verbindlichkeit nebst einem Teil der Zinsen beglichen hat, steht ebenfalls der Gewährung der Vertragshilfe nicht entgegen* Der Anspruch der Schuldnerin auf Vertragshilfe ergibt sich aus* der während des Kriegs mit dem Gläubiger begründeten Gefahrengemeinschaft und aus den Vermögensverlusten der Schuldnerin. Hat die Schuldnerin, wovon der.Gläubiger in seiner weiteren Beschwerde ausgeht, 9/10 ihres Vermögens verloren, so schließt.die Umstellung ihrer Verbindlichkeit im Verhältnis 10 s 1 gemäß § 16 UmstG nicht aus, auf Grund der zwischen den Parteien begründeten Gefahrengemeinschaft dem Vermögensverlust der Schuldnerin in weiterem Umfange Hcchnung zu tragen.

Zitierte Normen: § 16 UStellungsG
SchuldnerinKammergericht®InhaberGläubigerBeschlußVerbindlichkeitBeschwerdeVertragshilfe

Volltext der Entscheidung

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 Be Schluß
 In der Vertragshilfesache
 des Bankiers Adalbert ScftBP in uwmmmmmmi	__
straße B? zuletzt Alleininhabers der Bankfirma Cfll &
Co a in BBBfc
 Antragsgegners und Beschwerdeführerof ~ Verfahrensbevollmächtigterg Rechtsanwalt	?,
gegen
 die Firma Theodor HBBHB9 Maschinenfabrik« Inhaber Georg NBB in BJBBBBk tBPstraße ■,
- Verfahrensbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin«
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 15« Zivilsenats des Kammergerichts vom 11» Januar 1958
in der Sitzung vom 14* Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Grlanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Brbel und Hubert Meyer
 beschlosseng
Die Beschwerde wird zurückgewiesen»
Der Geschäftewert für die weitere Beschwerde wird auf 5o348,40 DM festgesetzt*

w 2
A
Gründe*
I«
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 13. März 1957 - VII ZR 5/56 auf diese wird verwiesen«
II.
Gemäß den Weisungen im Beschluß des erkennenden Senats vom 13. März 1957 hat das Kammergericht weitere Ermittlungen angestellt.
1 o) Es hat durch Kriegsereignisse und Nachlcriegs-folgen bedingte Schäden der Schuldnerin an deren Grund-und Betriebsvermögen von insgesamt einer: Mt Ilion RM als nachgewiesen angesehen. Es hat ferner festgestellt, daß seit der DM-ErÖffnungsbilanz vom 26. Juni 1948 bis zu dem 31o Dezember 1956 der Kapitalstand der Schuldnerin eine Verminderung von 167.931,94 DM auf 36.311,78 DM erfahren, die Schuldnerin in dieser Zeit einen Gewinn von 126.801,52 DM erzielt hat und daß dem aktiven Betriebsvermögen der Schuldnerin in Höhe von 406.931,74 DM Passiven in etwa gleicher Höhe gegenüberstehen.
2.) Besondere Umstände, die auf Seiten des Gläubigers gegen die aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft grundsätzlich gerechtfertigte Herabsetzung
 der Verbindlichkeit der Schuldnerin auf die Hälfte sprechen könnten, hat das Kammergericht nicht für gegeben erachtete Es hebt hervor, daß der Gläubiger den ihm zur Ermittlung seiner Vermögensverhältnisse gemachten Auflagen nicht inausreichendem Maße nachgekommen sei®
3o) Im Hinblick darauf, daß die Schuldnerin wie in den vorhergehenden Jahren auch für das Jahr 1957 mit einem nennenswerten Gewinn rechnen könne, daß ferner ihr Inhaber in den letzten Jahren nicht unbeträchtliche Entnahmen gemacht habe, hat das Kammergericht die Forderung nicht um die,Hälfte, sondern nur um rund ein Viertel, nämlich auf 15«750*— DM herabgesetzt®
Die Provisionsverbindlichkeit hat das Kammergericht ganz gestrichen, weil der Schuldnerin nicht zuzu demuten sei, die unter Berücksichtigung der KriegsVerhältnisse vereinbarte Provision weiter zu zahlen®
Das gleiche hat es von den Zinsen, die bis zu dem Ende des Jahres 1952 zu zahlen waren, angenommen, da die Schuldnerin bis dahin keinen Reinertrag erwirtschaftet habe« Die Zinszahlung für die spätere Zeit hat es im Hinblick auf die bessere Ertragslage für gerechtfertigt erklärt*
4o) Um eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden, hat die Schuldnerin inzwischen die bisher um die Hälfte herabgesetzte Verbindlichkeit an den Gläubiger gezahlt -nach ihrer Darstellung mit von ihr aufgenommenen fremden Mitteln* Hinsichtlich des nunmehr n<?ch zu entrichtenden Betrags von 5o200*— DM nebst 41/2# Zins seit I*1.1955 hat das Kammergericht der Schuldnerin vierteljährliche Ratenzahlungen von 2*000*— DM gestattet, weil
 ihr nach der letzten vorliegenden Bilanz die alsbaldige Zahlung des gesamten Betrags nicht zuzu demuten sei«
lila
 Ob den Ausführungen im angefochtenen Beschluß in allen Einzelheiten beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben® Das Ergebnis ist jedenfalls gerechtfertigt®
Daß die hier in Frage stehende Verbindlichkeit vertragshilfefähig ist, hat das Kammergericht bereits in seinem ersten Beschluß vom 17® Oktober 1956 ausgeführt v Dem ist der erkennende Senat im Beschluß vom 13® März 1957 beigetreteno Weiter ist in beiden Beschlüssen ausgeführt, daß durch die Aufnahme der Kredite mit Rücksicht auf die Kriegsrisiken zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin eine..Gefahrengeraeinschaft entstanden sei deshalb müsse der Schuldnerin Vertragshilfe in der Weise gewährt werden, daß beide Teile an dem bei der Schuld uerin eingetratenen Verlust angemessen beteiligt würden®
Die Gewährung von Vertragshilfe ist nicht etwa auf die Fälle beschränkt, in denen der Schuldner zu der vollen Leistung wirtschaftlich nicht imstande ist®
§ 1 Abs® 1 VHG bezweckt nicht nur den Schutz des schwachen Schuldners® Vertragshilfe kann unter besonderen Vor aussetzungen auch einem wirtschaftlich leistungsfähigen Schuldner gewährt werden; auch ihm kann die volle Leistung nicht zuzu demuten sein® Das gilt insbesondere bei
 der sog« korrigierenden Vertragshilfe, deren Voraussetzungen hier gegeben sind« Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten dürfen in solchen Pallen zwar nicht völlig außer acht gelassen werden; sie sind aber nicht der entscheidende Gesichtspunkt« Daß das Kammer-gericht dem Inhaber der Schuldnerin einen Unternehmer» lohn von monatlich 800«— DM zugebilligt und daß die. Ehefrau des Inhabers ein gleichhohes Gehalt als Prokuristin in den letzten Jahren bezogen hat, schließt des» halb die Gewährung der Vertragshilfe in dem nunmehr verbleibenden Umfange nicht aus«
IVo
 Dem "Ergebnis, zu dem das Kammergericht gelangt, stehen die Angriffe, die der Gläubiger in seinerweiteren Beschwerde ge/>en den angefochtenen Beschluß gerichtet hat, nicht entgegen«
1«) Zwar hat die Schuldnerin bis zu der Entscheidung des Kammergerichts, durch die bezüglich der Hälfte der Verbindlichkeit ihr Antrag auf Vertragshilfe rechtskräftig abgelehnt worden ist, an die Gläubigerin nichts gezahlt, sondern die Entscheidung über ihren Antrag, ihr die ganze 'Verbindlichkeit nebst Nebenforderungen zu erlassen, abgewartet« Darin brauchte das Kammergericht kein uneinsichtiges Verhalten gegenüber den berechtigten Interessen des Gläubigers in dem Sinne zu sehen, wie es nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11« Januar 1957 - V ZB 43/56 - DM Nr« 18 zu § 1 VHG - geeignet ist;
6 —
den Anspruch des Schuldners auf Gewährung von Vertrags-hilfe auszuschließen- Tatsächlich hat die Schuldnerin mit ihrem Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe zu dem Teil Erfolg gehabt*
Daß sie nicht alsbald nach Erlaß des Beschlusses des Kammergerichts vom 17- Oktober 1956, sondern erst nach Erteilung der Vollstreckungsklausel die Hälfte der Verbindlichkeit nebst einem Teil der Zinsen beglichen hat, steht ebenfalls der Gewährung der Vertragshilfe nicht entgegen* Der Anspruch der Schuldnerin auf Vertragshilfe ergibt sich aus* der während des Kriegs mit dem Gläubiger begründeten Gefahrengemeinschaft und aus den Vermögensverlusten der Schuldnerin. Wenn die Schuldnerin nach Erlaß des Beschlusses des Kammergerichts vom 17* Oktober 1956 ihrer Verpflichtung nicht nachkam, konnte die Gläubigerin gegen sie vollstrecken *
2c) Daß die Schuldnerin durch die Kriegs- und Uachkriegsereignisse erhebliche VermÖgensverlustc erlitten hat, hat das Kammergericht festgestellt. Einer genauen Ermittlung des Vorkriegsvermögens der Schuldnerin, wie sie der Gläubiger verlangt, bedarf es nicht. Hat die Schuldnerin, wovon der.Gläubiger in seiner weiteren Beschwerde ausgeht, 9/10 ihres Vermögens verloren, so schließt.die Umstellung ihrer Verbindlichkeit im Verhältnis 10 s 1 gemäß § 16 UmstG nicht aus, auf Grund der zwischen den Parteien begründeten Gefahrengemeinschaft dem Vermögensverlust der Schuldnerin in weiterem Umfange Hcchnung zu tragen. Diese Möglichkeit ist nach § 1 Abs. 1 VHG durchaus gegeben. Hierzu ist nicht erforderlich, daß der durch die Kriegs- oder.Nachkriegs-eroignisse verursachte Vermögensverlust 9/10 übersteigt-
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3 0 Ob alle Vermögenswerte der Schuldnerin zutreffend bewertet sind* ist unerheblich«, Entscheidend ist5 daß aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin bestanden hat, die Vermögensverluste der Schuldnerin die Gewährung der Vertragshilfe rechtfertigen* Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Bewertung der Grundstücke, was der Gläubiger beanstandet, nach Steuerwerten erfolgen durfte« Insgesamt läßt die Herabsetzung der Verbindlichkeit der Schuldnerin um ein Vierteil eine Gesetzesverletzung nicht erkennen5 insbesondere ist dabei der Begriff der Zumutbarkeit (§1 Abs« 1 VHG) nicht verkannte
4«) Das gleiche gilt für die Entscheidung über die Zins- und Provisionsverbindlichkeiten der Schuldnerin«. Das Kammergericht hat insoweit ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, daß die Schuldnerin bis Ende 1952 keinen Gewinn erzielt hat und daß die Zahlung der
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provision im Hinblick auf di© völlige Änderung der Verhältnisse der Schuldnerin nicht mehr zuzu demuten ist*
Pie weitere Beschwerde ist somit unbegründet*
Glanzmann	Scheffler	Bundesrichter	Rietschel
 ist in Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert*
Glanzmann
 Erbel
Meyer
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