Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 8/06
vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die "Ausnahmebeschwerde" der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2005 wird kostenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 10.000 €
Gründe:
1 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.000 € verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben und hilfsweise "Ausnahmebeschwerde zu dem BGH" "in analoger Anwendung von § 514 Abs. 2 ZPO" eingelegt. Die Anhörungsrüge ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.
2 2. Die nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte und schon deshalb unzulässige (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) "Ausnahmebeschwerde" ist nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143 und Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133). Zudem wurden die Grundsätze
der außerordentlichen Beschwerde zu dem Beschlussverfahren entwickelt und sind auf das Urteilsverfahren nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290).
Dressier
Kuffer
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2004 - 14 O 130/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2005 - 24 U 127/04 -