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BGH · VII ZB 8/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 8/04

Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Der Beschluß des Landgerichts Frankfurts am Main ist unanfechtbar.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 8/04
vom 13. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2003 wird verworfen.
Gründe:
Der Beschluß des Landgerichts Frankfurts am Main ist unanfechtbar. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Dressier
 Thode
Kuffer
 Kniffka
Bauner