BGH · VII ZB 7/98 vom 16.07.1998
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 26. Namens und in Vollmacht der Klägerin und Berufungsklägerin lege ich gegen das Urteil des Landgerichts B. Nach Antrag der Beklagten, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da die K & T GmbH nicht Partei des Prozesses und ein Klägerwechsel nicht zulässig sei, diesem auch ausdrücklich widersprochen werde, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berufung mit Schriftsatz vom 20. Februar 1998 begründet und darauf hingewiesen, daß die Berufung selbstverständlich namens und im Auftrag der Klägerin erster Instanz eingelegt worden sei. Nur aufgrund eines Büroversehens, das auch bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift übersehen worden sei, sei die nicht verfahrensbeteiligte K & T GmbH aufgeführt worden. März 1998 die Berufung der Klägerin, eingelegt unter dem Namen der K & T GmbH, verworfen, weil sie den Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO nicht entspreche. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Die unter K & T GmbH eingelegte Berufung kann nicht als Berufung der Klägerin angesehen werden. 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Form der Berufungsschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Urteile vom 7. b) Die Zulässigkeit der Berufung darf jedoch auch unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzu demutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, Beschluß vom 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 = NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1997 wird anstelle der wirklichen Berufungsklägerin die K & T GmbH als Klägerin und Berufungsklägerin bezeichnet, in deren Namen und Vollmacht Berufung eingelegt wird. b) genannten Grundsätze kann die Berufung der K & T GmbH nicht als Berufung der Klägerin angesehen werden. Vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der diese in beiden Instanzen vertreten hat, war zwar das Urteil nach Beklagtem, Aktenzeichen, Datum und Zustellung richtig bezeichnet. Die eindeutige, jedoch fehlerhafte Angabe der Berufungsklägerin kann anders als in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen (Urteile vom 7. September 1977 - VII ZB 5/77 = VersR 1997, 1100) nicht so ausgelegt werden, daß die Beschwerdeführerin als Berufungsklägerin angesehen werden kann. Wer "Klägerin" war, war jedoch vom Gericht nicht erkennbar, weil das Urteil erster Instanz nicht vorgelegt wurde. Auch der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat, obwohl er die Beklagte bereits in erster Instanz vertreten hatte und ihm daher bekannt war, wer Klägerin in erster Instanz war, die Berufung als Rechtsmittel der K & T GmbH verstanden und deswegen auch unter anderem im Schriftsatz vom 19. Dezember 1997 und die sonstigen Umstände nicht dahin verstehen, daß keine vernünftigen Zweifel bestehen, es handle sich um eine Berufung durch die Beschwerdeführerin.