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BGH · VII ZB 7/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 7/97

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. November 1996 auf die Fristversäumung hat die Beklagte am gleichen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Wenn Rechtsanwälte der Kanzlei zu Gericht gingen, nähmen sie die in diesem Fach befindlichen Schriftstücke mit und würfen sie im Gerichtseinlauf ein, was nahezu täglich geschehe. 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat es zurückgewiesen. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liege darin, daß keine Vorkehrungen dafür getroffen gewesen seien, daß die im Postfach liegenden Schriftstücke auch vollständig in den Auslauf gelangten. Nach den eigenen Angaben, das Postfach werde "regelmäßig entleert" ("nahezu täglich"), ergebe sich, daß eine Kontrolle über den fristgerechten Auslauf der fristgebundenen Schriftsätze eben nicht stattfinde, sondern es dem Zufall überlassen sei, wann und von wem die Schriftstücke von einem der zu Gericht gehenden Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte mitgenommen würden. Auch wenn jeden zweiten Tag das Postfach geleert würde, dieser Organisationsmangel also gar nicht ursächlich für die Fristversäumung gewesen sei, läge ein zurechenbares Mitverschulden des Mitglieds der Kanzlei vor, das die Berufungsbegründungsschrift entnommen und nicht zu Gericht gebracht habe. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten mit Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Es muß dafür gesorgt werden, daß die Erledigungen der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird. September 1996 in einem speziellen Fach, in dem die gesamte Gerichtspost gelegt werde, liegen sehen und die eingetragene Berufungsbegründungsfrist vom 25. das Schriftstück in das für den Postauslauf vorgesehene Fach gelangt, noch war Vorsorge getragen, daß die Frist im Kalender nicht gelöscht wird, bevor feststeht, daß das Schriftstück zu Gericht gegeben worden ist. Der Eintrag im Fristenkalender durfte nur gestrichen werden, wenn festgestellt war, daß das Schriftstück in das Postfach gelangt und beim Transport zu Gericht noch vorhanden war. Entspricht es der üblichen Praxis der Kanzlei, daß Rechtsanwälte, die in dem Fach für Gerichtspost liegenden Schriftstücke zu Gericht nehmen und in den Gerichtseinlauf einwerfen, so ist deren Verhalten der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH, Urteile vom 19.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
fachenBerufungsbegründungsfristPostfachZPOSchriftstückProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 7/97
BESCHLUSS
vom 16. Oktober 1997
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 1997
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 310.103,06 DM
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Gründe:
I.
1. Die Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Grundurteil rechtzeitig am 27. September 1996 Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist nach Ende der Berufungsbegründungsfrist (28. Oktober 1996) am 30. Oktober 1996 beim Berufungsgericht eingegangen. Nach Hinweis des Vorsitzenden am 4. November 1996 auf die Fristversäumung hat die Beklagte am gleichen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Zur Begründung des Antrags hat sie glaubhaft gemacht:
Die von ihrem Prozeßbevollmächtigten Unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift habe das Datum vom 30. September 1996 getragen. Sie sei in das Postbearbeitungszimmer gelegt worden. Dort würden die Schriftstücke fertiggestellt und, soweit sie zu Gericht gingen, in ein spezielles Fach gelegt. In diesem Fach habe ihr Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegründung auch liegen sehen. Wenn Rechtsanwälte der Kanzlei zu Gericht gingen, nähmen sie die in diesem Fach befindlichen Schriftstücke mit und würfen sie im Gerichtseinlauf ein, was nahezu täglich geschehe. Die im Fristenkalender auf den 25. Oktober 1996 eingetragene Berufungsbegründungsfrist sei dann am 25. Oktober 1996 von ihrem Prozeßbevollmächtigten gestrichen worden. Dabei sei dieser davon ausgegangen, daß die Fristsache erledigt sei, weil noch nie ein in dem Postfach gelegenes Schriftstück verschwunden oder nicht angekommen sei. Erst am 29. Oktober
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1996 sei bei einer Wiedervorlage der Verdacht aufgekommen, daß mit der Berufungsbegründung etwas nicht stimme.
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat es zurückgewiesen. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liege darin, daß keine Vorkehrungen dafür getroffen gewesen seien, daß die im Postfach liegenden Schriftstücke auch vollständig in den Auslauf gelangten. Nach den eigenen Angaben, das Postfach werde "regelmäßig entleert" ("nahezu täglich"), ergebe sich, daß eine Kontrolle über den fristgerechten Auslauf der fristgebundenen Schriftsätze eben nicht stattfinde, sondern es dem Zufall überlassen sei, wann und von wem die Schriftstücke von einem der zu Gericht gehenden Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte mitgenommen würden. Darin liege ein Organisationsmangel. Auch wenn jeden zweiten Tag das Postfach geleert würde, dieser Organisationsmangel also gar nicht ursächlich für die Fristversäumung gewesen sei, läge ein zurechenbares Mitverschulden des Mitglieds der Kanzlei vor, das die Berufungsbegründungsschrift entnommen und nicht zu Gericht gebracht habe.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
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II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten mit Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Ihren Prozeßbevollmächtigten trifft ein Verschulden i.S.d. § 233 ZPO, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. September 1992 - VI ZB 11/92 = VersR 1993, 207 m.w.N.) muß ein Rechtsanwalt durch entsprechende Organisation seines Kanzleibetriebs eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle der fristwahrenden Schriftsätze sicherstellen. Eine derartige Endkontrolle muß gewährleisten, daß ein fristwahrendes Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen wird, daß es rechtzeitig hinausgeht. Es muß dafür gesorgt werden, daß die Erledigungen der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird.
Diesen Anforderungen genügt die Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht. Nach dessen Angaben wurde das Schriftstück gefertigt, unterschrieben und in das Postbearbeitungszimmer gelegt. Er hat weiter nur vorgetragen, er habe das Schriftstück mit Datum vom 30. September 1996 in einem speziellen Fach, in dem die gesamte Gerichtspost gelegt werde, liegen sehen und die eingetragene Berufungsbegründungsfrist vom 25. Oktober 1996 an diesem Tage gelöscht. Dieser Vortrag zeigt, daß keine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle des fristgebundenen Schriftstücks gewährleistet war. Es war weder sichergestellt, daß
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das Schriftstück in das für den Postauslauf vorgesehene Fach gelangt, noch war Vorsorge getragen, daß die Frist im Kalender nicht gelöscht wird, bevor feststeht, daß das Schriftstück zu Gericht gegeben worden ist. Der Eintrag im Fristenkalender durfte nur gestrichen werden, wenn festgestellt war, daß das Schriftstück in das Postfach gelangt und beim Transport zu Gericht noch vorhanden war.
2. Ob dieser Mangel hier allerdings ursächlich für die Versäumung der Frist geworden ist, kann auf sich beruhen. Denn ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es liege ein zurechenbares, schuldhaftes Verhalten eines der Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vor.
Ist einer Anwaltskanzlei zur Führung eines Rechtsstreits ein Mandat erteilt, so sind alle Mitglieder der Sozietät Bevollmächtigte im Sinne des § 85 ZPO. Entspricht es der üblichen Praxis der Kanzlei, daß Rechtsanwälte, die in dem Fach für Gerichtspost liegenden Schriftstücke zu Gericht nehmen und in den Gerichtseinlauf einwerfen, so ist deren Verhalten der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH, Urteile vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 = NJW 1995, 1841 m.w.N.; vom 5. November 1993 - V ZR 1/93 = BGHZ 124, 47, 52). Der Zurechnung des Anwaltsverschuldens stünde nicht entgegen, daß die Rechtsanwälte nur eine untergeordnete Tätigkeit ausgeübt haben; denn auch bei Tätigkeiten, die normalerweise von Hilfspersonen des Prozeßbevollmächtigten ausgeführt werden, haftet der Anwalt für Verletzungen seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht, wenn er diese selbst ausführt.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Lang
 Quack
Thode
 Haß
Kuffer