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BGH · VII ZB 7/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 7/95

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 67.230,48 DM und Zinsen verurteilt. Der Beklagte zu 2 hat am 29. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Beklagte zu 2 hat es unterlassen, seine sofortige Beschwerde durch einen dort postulationsfähigen Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Naumburg oder alternativ durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen. Damit ist der Beschwerdeführer dem Erfordernis des § 78 Abs. 1 ZPO nicht nachgekommen.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
RechtsanwaltStraßeunzulässigBeschwerdeführerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
VII ZB 7/95
vom 11. Mai 1995
in dem Rechtsstreit
 Wilfried Ri
 Straße 11, C<
Beklagter zu 2 und Beschwerdeführer,
 gegen
Heinrich Wi i-B
KG, vertreten durch den Komplementär Henning R^HBP 4a, Vit
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Straße 21, Mi
9
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 1995
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Prof. Dr. Thode und Dr. Haß
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 1995 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 67.230,48 DM
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Gründe ;
1. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Werklohn für Bauleistungen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 67.230,48 DM und Zinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten zu 2 am 30. Dezember 1994 zugestellt worden.
Der Beklagte zu 2 hat am 29. Januar 1995 Berufung eingelegt, jedoch nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde.
2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beklagte zu 2 hat es unterlassen, seine sofortige Beschwerde durch einen dort postulationsfähigen Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Naumburg oder alternativ durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen. Damit ist der Beschwerdeführer dem Erfordernis des § 78 Abs. 1 ZPO nicht nachgekommen.
Lang
 Bliesener
Quack
 Thode
Haß