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BGH · VII ZB 7/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 7/92

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Eheleute Günter und Karin S{ BOH GJ Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat das Landgericht durch Beschluß vom 18. Februar 1992 die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten durch Beschluß vom 23. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der weiteren Beschwerde.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
KostenJoachimParteiBeschlußBeschwerdeKlägerRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 7/92
vom 12. November 1992
in dem Rechtsstreit
 der Rechtsanwälte Joachim Hj Straße	Kl
 und Joachim
 Beklagten und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 gegen
die Eheleute Günter und Karin S{ BOH GJ
Weg
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Kollegen,
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 1992
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1992 (9 W 20/92) wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Beschwerdewert: 7.005,91 DM
Gründe:
I.
Die Parteien streiten nur noch wegen der Kostenlast nach Erledigung der Hauptsache.
Die Kläger haben sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde gewandt. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat das Landgericht durch Beschluß vom 18. Februar 1992 die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten durch Beschluß vom 23. März 1992 (9 W 20/92) zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO).
III.
Die Ansicht der Beklagten, wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit müsse trotzdem ausnahmsweise der Bundesgerichtshof mit der Sache befaßt werden, ist unzutreffend. Anhaltspunkte für die allein geltend gemachte Verletzung des Anspruchs
 auf rechtliches Gehör durch Nichtbeachtung dreier Schriftsätze sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Lang
 Haß
Quack
 Wiebel
Thode