- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Eheleute Günter und Karin S{ BOH GJ Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat das Landgericht durch Beschluß vom 18. Februar 1992 die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten durch Beschluß vom 23. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der weiteren Beschwerde.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 7/92
vom 12. November 1992
in dem Rechtsstreit
der Rechtsanwälte Joachim Hj Straße Kl
und Joachim
Beklagten und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
die Eheleute Günter und Karin S{ BOH GJ
Weg
Kläger und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Kollegen,
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 1992
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1992 (9 W 20/92) wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Beschwerdewert: 7.005,91 DM
Gründe:
I.
Die Parteien streiten nur noch wegen der Kostenlast nach Erledigung der Hauptsache.
Die Kläger haben sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde gewandt. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat das Landgericht durch Beschluß vom 18. Februar 1992 die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten durch Beschluß vom 23. März 1992 (9 W 20/92) zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO).
III.
Die Ansicht der Beklagten, wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit müsse trotzdem ausnahmsweise der Bundesgerichtshof mit der Sache befaßt werden, ist unzutreffend. Anhaltspunkte für die allein geltend gemachte Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch Nichtbeachtung dreier Schriftsätze sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Lang
Haß
Quack
Wiebel
Thode