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BGH · VII ZB 7/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 7/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel am 27. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 24. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 8. Januar 1990 von ihrem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt worden, daß das Urteil des Landgerichts noch nicht vorliege. Februar 1990 sei sie von ihrem Prozeßbevollmächtigten darüber informiert worden, daß das landgerichtliche Urteil bereits am 8. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, sie unverzüglich über den Eingang des landgerichtlichen Urteils zu informieren. Sie ist der Ansicht, ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe vorsätzlich gehahdelt; auf diese Art des Verschuldens sei § 85 Abs. 2 ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Er hätte nach der Zustellung des landgerichtlichen Urteils seine Mandantin unverzüglich informieren und die Frage klären müssen, ob sie gegen das Urteil Berufung einlegen wolle. 2. Diese schuldhafte Pflichtverletzung ihres Prozeßbevollmächtigten ist der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Der für die Entscheidung gemäß den §§ 234, 236 ZPO allein maßgebliche Sachvor-trag der Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß ihr Prozeßbevollmächtigter vorsätzlich gehandelt hat.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigteProzeßbevollmächtigtervorsätzlichZPOKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 7/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Gisela
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Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 den
Ingenieur Klaus
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 am 27. September 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. März 1990 wird zurückgewiesen .
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 27.551,33 DM
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Gründe :
I.
1.	Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Werklohn in Höhe von 27.551,33 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. November 1989 abgewiesen. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 8. Januar 1990 zugestellt worden. Die Berufung des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin ist am 15. Februar 1990 beim Kammergericht eingegangen. Im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat sie im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufungsfrist sei durch eine schwere Pflichtverletzung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt worden. Ihr sei auf mehrere telefonische Anfragen und im Schreiben vom 10. Januar 1990 von ihrem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt worden, daß das Urteil des Landgerichts noch nicht vorliege. Mit Schreiben vom 13. Februar 1990 sei sie von ihrem Prozeßbevollmächtigten darüber informiert worden, daß das landgerichtliche Urteil bereits am 8. Januar 1990 übersandt worden sei. Im Hinblick darauf, daß sie ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig darüber informiert habe, daß sie gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einlegen wolle, liege ein schweres Fehlverhalten
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ihres Prozeßbevollmächtigten vor, das nicht mehr als ein Verschulden i.S.d. § 85 Abs. 2 ZPO angesehen werden könne.
2.	Das Kammergericht hat der Klägerin durch Beschluß vom 14. März 1990 die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, sie unverzüglich über den Eingang des landgerichtlichen Urteils zu informieren. Diese schuldhafte Pflichtverletzung müsse sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Ob § 85 Abs. 2 ZPO dann nicht anwendbar sei, wenn der Prozeßbevollmächtigte vorsätzlich gehandelt habe, könne dahinstehen, weil von einem vorsätzlichen Handeln nicht ausgegangen werden könne.
3.	Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie ist der Ansicht, ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe vorsätzlich gehahdelt; auf diese Art des Verschuldens sei § 85 Abs. 2 ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
1.	Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat entweder durch eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung oder durch ein Organisationsverschulden die Versäumung der Berufungsfrist verursacht. Er hätte nach der Zustellung des landgerichtlichen Urteils seine Mandantin unverzüglich informieren und die Frage klären müssen, ob sie gegen das Urteil Berufung einlegen wolle.
2.	Diese schuldhafte Pflichtverletzung ihres Prozeßbevollmächtigten ist der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Der Senat braucht die Frage, ob einer Partei auch vorsätzliches oder vorsätzlich sittenwidriges Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann, nicht zu entscheiden. Der für die Entscheidung gemäß den §§ 234, 236 ZPO allein maßgebliche Sachvor-trag der Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß ihr Prozeßbevollmächtigter vorsätzlich gehandelt hat. Die Darstellung der Klägerin, die sich auf den von ihr wahrgenommenen Geschehensablauf beschränkt, bietet keine Grundlage für die Annahme, ihr Prozeßbevollmächtigter habe vorsätzlich gehandelt. Der von ihr dargelegte objektiv erhebliche Verstoß gegen die Anwaltspflichten genügt dafür nicht. Eine vorsätzliche Handlung wäre hier nur dann gegeben, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter sie in dem Bewußtsein, daß das landgerichtliche Urteil bereits zugestellt war, falsch informiert hätte. Einen derartigen Sachverhalt hat die Klägerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
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Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Lang	Thode	Haß
 RiBGH Hausmann ist beurlaubt.
Lang	Wiebel