Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Obenhaus, Prof. Juli 1987 abgewiesen, soweit die Sache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, und dem Kläger sämtliche Kosten auferlegt. Seiner Berufungsschrift hat der Kläger eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, in dem als Beklagte unter 61 fortlaufenden Nummern 80 Personen aufgeführt sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbeklagten innerhalb der Berufungsfrist nicht hinreichend bezeichnet worden seien. Hiergegen wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, die die Beklagten, soweit sie vertreten sind, zurückzuweisen bitten. Das Berufungsgericht führt aus: Über § 518 ZPO hinaus gehöre auch die Bezeichnung der Prozeßparteien zu dem notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift. In diesem Zusammenhang sei hier insbesondere bedeutsam, daß der Kläger gemäß S 518 Abs.3 ZPO eine Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt habe. Unter diesen Umständen überschreite es die Grenzen zulässiger Auslegung, entgegen der ausdrücklichen Erklärung des Berufungsführers, die durch die Beifügung von lediglich zwei Abschriften der Berufungsschrift verstärkt werde, sämtliche Beklagte erster Instanz auch als Rechtsmittelgegner anzusehen. Die abgegebene Erklärung lege vielmehr den Schluß nahe, der Kläger habe eine, grundsätzlich auch in zweiter Instanz zulässige, Klageänderung vornehmen und nunmehr eine Außengesellschaft der Bauherren in Anspruch nehmen wollen. Es hat auch nicht verkannt, daß für die Ermittlung des Sinns einer etwa unklaren Bezeichnung alle für das Berufungsgericht erkennbaren Umstände heranzuziehen sind. Eine Verwerfung der Berufung wegen unzureichender Bezeichnung des Rechtsmittelgegners kommt somit erst infrage, wenn die mögliche und gebotene Auslegung nicht zu einem hinreichend genauen Ergebnis führt. Aus dem Gesamt Zusammenhang der Rechtsmitteleinlegung ergibt sich hier bei der möglichen und gebotenen Auslegung, daß Rechtsmittelgegner die im angegriffenen Urteil aufgeführten 80 Beklagten sein sollten. Wie auch vom Berufungsgericht nicht infrage gestellt wird, kann die Rechtsmittelschrift wegen der beigefügten Urteilsabschrift durchaus in dem Sinne verstanden werden, daß sie sich - zulässigerweise unter einer Kurzbezeichnung -gegen die Beklagten erster Instanz richten sollte. Es kommt somit darauf an, welche Sachgründe dafür sprechen, den Kläger an dem Wortlaut seiner Erklärung in der Berufungsschrift festzuhalten, obwohl er zweifelsfrei weder die Absicht hatte, gegen die Bauherrengemeinschaft als solche Rechtsmittel einzulegen, noch, was objektiv erkennbar war, eine sinnvolle prozessuale Möglichkeit hatte, das zu tun. Für die Beklagten als Rechtsmittelgegner konnte es nicht zweifelhaft sein, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist eine gegen sie gerichtete Rechtsmittelschrift eingereicht worden ist, sie also auf Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht vertrauen konnten. Die sofortige Beschwerde ist also begründet, soweit der angegriffene Beschluß sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. 2. Das ist hier auch nicht hinsichtlich der Beklagten zu 1, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 22, 25, 27, 28, 32, 35, 38, 41, 42, 46, 47, 48, 51, 52, 53, 57, 58, 60 und 61 der Fall, für die die Hauptsache in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. D-»a Revision ist hier gemäß § 547 ZPO - und damit nach § 519 b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde - auch insoweit statthaft, als der Kläger und die genannten Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (BGHZ 40, 265; vgl. Das Oberlandesgericht hat ferner nicht, wie von einigen Beklagten vertreten wird, das Rechtsmittel insoweit im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, als es hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils an einer rechtzeitigen Berufungsbecrründuna fehlt.
BUNDESGERICHTSHOF *)/ VII ZB 7/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Zimmerers Albert Böi Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. WI 2 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter zu 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 60 und 61: Rechtsanwalt Dr. flHI - - Prozeßbevollmächtigter ________ zu 45: Rechtsanwalt Dr. - - Prozeßbevollmächtigte ______ zu 6, 33, 54: Rechtsanwälte Dr. und Straße - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz zu 34: Rechtss Straße - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz zu 44: Rechtsanwälte Dr. und Koll., Prozeßbevollmächtigter II. Instanz zu 59: Rechtsanwalt itraße Streithelfer der Beklagten: Peter Ki Antonia Dietmar V5I Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße 5 . V Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack und Dr. Haß am 22. Dezember 1988 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. November 1987 aufgehoben. Beschwerdewert: 14.213,73 DM 6 Gründe : I. Der Kläger verlangt von den Beklagten als "Bauherren" anteilig nach Miteigentumsanteilen die Bezahlung restlichen Werklohns für Zimmererarbeiten, die er an einer im sogenannten Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnungsanlage in B. erbracht hat. An dem Projekt war die Firma Obf^HHB GmbH u.a. als Baubetreuerin beteiligt. Das Landgericht hat die Klagen durch Urteil vom 24. Juli 1987 abgewiesen, soweit die Sache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, und dem Kläger sämtliche Kosten auferlegt. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. August 1987 zugestellt. Am 21. August 1987 hat er beim Oberlandesgericht eine dagegen gerichtete Berufungsschrift eingereicht, die als Berufungsbeklagte eine "Firma Bauherrengemeinschaft B. ... vertr. dch. 0b^|[^ Baubetreuungs GmbH ..." auswies. Seiner Berufungsschrift hat der Kläger eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, in dem als Beklagte unter 61 fortlaufenden Nummern 80 Personen aufgeführt sind. Auf gerichtliche Rückfrage hat der Kläger in einem Schriftsatz vom 29. September.1987 "der Klarheit halber" erklärt, daß Berufungsbeklagte die im Endurteil des Landgerichts vom 24. Juli 1987 genannten Beklagten sind. Demgemäß weist auch die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist recht- 7 zeitig am 19. November 1987 eingegangene Berufungsbegründung diese Beklagten sämtlich als Berufungsbeklagten aus. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbeklagten innerhalb der Berufungsfrist nicht hinreichend bezeichnet worden seien. Hiergegen wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, die die Beklagten, soweit sie vertreten sind, zurückzuweisen bitten. II. Das Berufungsgericht führt aus: Über § 518 ZPO hinaus gehöre auch die Bezeichnung der Prozeßparteien zu dem notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift. Die Berufungsschrift des Klägers bezeichne jedoch ausdrücklich die "Bauherrengemeinschaft B.", vertreten durch die "ObfimV Baube~ treuungs GmbH" (eine Streitverkündungsgegnerin) als Berufungsbeklagte. Ein Hinweis darauf, daß mit dem Rechtsmittel nicht ein einheitlicher Anspruch gegen die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft, sondern 61 Einzelansprüche verfolgt werden sollten, ergebe sich aus dem Schriftsatz nicht. Allerdings seien bei der Bestimmung des Rechtsmittelgegners alle für das Gericht erkennbaren Umstände heranzuziehen. In diesem Zusammenhang sei hier insbesondere bedeutsam, daß der Kläger gemäß S 518 Abs. 3 ZPO eine Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt habe. In diesem Urteil erscheine jedoch weder die als Berufungsbeklagte bezeichnete Bauherrengemeinschaft als Partei, noch ergebe sich aus ihm eine 8 & Bevollmächtigung der GmbH durch auch nur einen der Beklagten. Unter diesen Umständen überschreite es die Grenzen zulässiger Auslegung, entgegen der ausdrücklichen Erklärung des Berufungsführers, die durch die Beifügung von lediglich zwei Abschriften der Berufungsschrift verstärkt werde, sämtliche Beklagte erster Instanz auch als Rechtsmittelgegner anzusehen. Die abgegebene Erklärung lege vielmehr den Schluß nahe, der Kläger habe eine, grundsätzlich auch in zweiter Instanz zulässige, Klageänderung vornehmen und nunmehr eine Außengesellschaft der Bauherren in Anspruch nehmen wollen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers mit Erfolg. 1. a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Berufungsschrift den Rechsmittelgegner hinreichend genau bezeichnen muß (vgl. BGH NJW 1985, 2651 m.N.). Es hat auch nicht verkannt, daß für die Ermittlung des Sinns einer etwa unklaren Bezeichnung alle für das Berufungsgericht erkennbaren Umstände heranzuziehen sind. Eine Verwerfung der Berufung wegen unzureichender Bezeichnung des Rechtsmittelgegners kommt somit erst infrage, wenn die mögliche und gebotene Auslegung nicht zu einem hinreichend genauen Ergebnis führt. Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners von vornherein keine strengen Anforderungen zu stellen (BGH Beschl. vom 9. Oktober 1986 - III ZR 80/84 = VersR 1987, 261, 262). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall anzunehmen, daß der Kläger die Rechts- 9 mittelgegner hinreichend genau bezeichnet hat. Aus dem Gesamt Zusammenhang der Rechtsmitteleinlegung ergibt sich hier bei der möglichen und gebotenen Auslegung, daß Rechtsmittelgegner die im angegriffenen Urteil aufgeführten 80 Beklagten sein sollten. Wie auch vom Berufungsgericht nicht infrage gestellt wird, kann die Rechtsmittelschrift wegen der beigefügten Urteilsabschrift durchaus in dem Sinne verstanden werden, daß sie sich - zulässigerweise unter einer Kurzbezeichnung -gegen die Beklagten erster Instanz richten sollte. Das Berufungsgericht hält es lediglich für zweifelhaft, ob die Erklärung hinreichend deutlich in diesem Sinne ausgelegt werden kann. Dabei hat es zu Unrecht die äußerst fernliegende und nach Sachlage prozessual nicht in Betracht kommende Auslegungsmöglichkeit eines Parteiwechsels im zweiten Rechtszug herangezogen. Dazu bestand kein Anlaß. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in einer Weise erschwert werden, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfGE 69, 381, 385 = NJW 1986, 244 m.w.N.). Das ist hier zu berücksichtigen. Es kommt somit darauf an, welche Sachgründe dafür sprechen, den Kläger an dem Wortlaut seiner Erklärung in der Berufungsschrift festzuhalten, obwohl er zweifelsfrei weder die Absicht hatte, gegen die Bauherrengemeinschaft als solche Rechtsmittel einzulegen, noch, was objektiv erkennbar war, eine sinnvolle prozessuale Möglichkeit hatte, das zu tun. Solche Sachgründe gibt es weder aus der Sicht des Ge- 10 <26> richts noch aus der der Rechtsmittelgegner. Für das Gericht konnte der vom Berufungsgericht als möglich erwogene Parteiwechsel im zweiten Rechtszug ohne die dazu erforderlichen prozessualen Erklärungen, die gerade fehlen, nicht ernstlich infrage kommen. Für die Beklagten als Rechtsmittelgegner konnte es nicht zweifelhaft sein, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist eine gegen sie gerichtete Rechtsmittelschrift eingereicht worden ist, sie also auf Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht vertrauen konnten. Wegen ungenauer Bezeichnung des Rechtsmittelgegners durfte das Berufungsgericht die Berufung somit nicht verwerfen. Die sofortige Beschwerde ist also begründet, soweit der angegriffene Beschluß sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. 2. Das ist hier auch nicht hinsichtlich der Beklagten zu 1, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 22, 25, 27, 28, 32, 35, 38, 41, 42, 46, 47, 48, 51, 52, 53, 57, 58, 60 und 61 der Fall, für die die Hauptsache in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. D-»a Revision ist hier gemäß § 547 ZPO - und damit nach § 519 b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde - auch insoweit statthaft, als der Kläger und die genannten Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (BGHZ 40, 265; vgl. a. Johannsen in Anm. LM ZPO § 91 a Nr. 18). Der Senat folgt der ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach 11 jedenfalls einer Partei, die die Sachentscheidung und die mit dieser ergangene, teilweise auf § 91 a ZPO beruhende Kostenentscheidung anfechten will, insgesamt das Rechtsmittel der Berufung zusteht (vgl. KG MDR 1986, 241 m.N.). Das Oberlandesgericht hat ferner nicht, wie von einigen Beklagten vertreten wird, das Rechtsmittel insoweit im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, als es hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils an einer rechtzeitigen Berufungsbecrründuna fehlt. Für den an sich gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Teil der Kostenentscheidung kann hinsichtlich der Begründungsanforderungen nicht deshalb etwas anderes gelten, weil er mit der Berufung angegriffen wird und angegriffen werden darf. 3. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache. Girisch Obenhaus Walchshöfer Quack Haß