Januar 1986 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Beschwerde hat die Klägerin glaubhaft gemacht: Dezember 1985 sowie den Vermerken "zugestellt" und "Berufungsfrist notiert" versehene Urteilsausfertigung an die Korrespondenzanwälte der Klägerin zu übersenden. Januar 1986 habe sodann der sachbearbeitende erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der von der Übersendung auch der zugestellten Urteilsausfertigung an die Korrespondenzanwälte ausgegangen sei, letzteren die Beendigung der Tätigkeit der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt und ihre Kostenrechnung übermittelt. Januar 1986, habe sich der sachbearbeitende Korrespondenzanwalt beim Bürovorsteher der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten telefonisch danach erkundigt, wann mit der Zustellung des Urteils gerechnet werden könne. Er sei nämlich davon ausgegangen, daß die Geschäftsstelle des Landgerichts bislang nur das Terminsprotokoll, nicht aber eine Urteilsausfertigung versandt habe. Dezember 1985 zugestellt worden sei und sich die Urteilsausfertigung noch in den Handakten der erstinstanzlichen, Prozeßbevollmächtigten befinde. 1. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht darauf, daß der bis dahin stets zuverlässige Bürovorsteher der Weisung des sachbearbeitenden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht nachgekommen ist, (neben der Ablichtung des Terminsprotokolls auch) die zugestellte Urteilsausfertigung den Korrespondenzanwälten zu übersenden. Für das Verschulden des Bürovorstehers ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten muß die Klägerin nicht einstehen (§ 85 ZPO). Der sachbearbeitende erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin konnte angesichts ausgewiesener über dreißigjähriger Zuverlässigkeit des Bürovorstehers davon ausgehen, daß dieser seiner Weisung wie bis dahin stets nachkommen würde. Januar 1986 nicht bemerkt hat, daß die zugestellte Urteilsausfertigung nicht an die Korrespondenzanwälte versandt worden war. Es war, was nicht zu beanstanden ist, vom Bürovorsteher gefertigt und dem sachbearbeitenden erstinstanzlichen Prozeßbevoll- 3. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts trifft auch den sachbearbeitenden Korrespondenzanwalt an der Versäumung der Berufungsfrist kein Verschulden, das sich die Klägerin anrechnen lassen müßte. November 1985 erhielt, mußte er nicht davon ausgehen, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht nur das Terrainsprotokoll sondern daneben auch eine Urteilsausfertigung zugstellt worden war. Er brauchte deshalb die Übersendung nur des Terminsprotokolls nicht als "völlig ungewöhnlich" ansehen und zu dem Anlaß sofortiger Nachforschung dahin nehmen, ob etwa eine Urteilsausfertigung den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bereits zugestellt und versehentlich in deren Handakten verblieben war. Er durfte vielmehr angesichts der bekannten Überlastung der Gerichte und der bei diesen Tätigen sowie der bis dahin reibungs- und fehlerlosen Zusammenarbeit mit den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und deren Büropersonal davon ausgehen, daß das Urteil noch nicht zugestellt sei.
BUNDESGERICHTSHOF S' VI1 ™.1/M BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma KftBB-Ladenbau GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Siegfried Hl Mflt-PBHB-Straße JB-BI, Bftft Si - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, gegen den Kaufmann Karl“Heinz A# dm Mufti, S r Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, WII 2 sr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch und die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener.und Obenhaus beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberländesgerichts Hamm vom 27. Mai 1986 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der III. a-Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 1985 gewährt. Die Klägerin hat die Kosten des Besschwerde-Verfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 63.595,66 DM. Gründe : I. Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 63.595,66 DM (nebst Zinsen) zu verurteilen. Das Landgericht hat mit am 29. November 1985 in i einem besonderen Verkündungstermin verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Dezember 1985 zugestellt worden. Erst am 22. Januar 1986 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Sie hat ihre Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist inzwischen fristgerecht begründet und verfolgt ihren ursprünglichen Klageantrag voll weiter. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Beschwerde hat die Klägerin glaubhaft gemacht: Den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei am 10. Dezember 1985 das landgerichtliche Urteil und zugleich eine Abschrift des Protokolls des Verkündungstermins vom 29. November 1985 zugestellt worden. Der sachbearbeitende erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe daraufhin den seit über dreißig Jahren zuverlässig als Bürovorsteher tätigen R^Ä-Gehilfen F. beauftragt, die mit dem Eingangsstempel vom 10. Dezember 1985 sowie den Vermerken "zugestellt" und "Berufungsfrist notiert" versehene Urteilsausfertigung an die Korrespondenzanwälte der Klägerin zu übersenden. Weisungswidrig habe der 4 $ Bürovorsteher diesen Anwälten jedoch unter dem 11. Dezember 1985, zugegangen am 12. Dezember 1985, lediglich eine Ablichtung des Verkündungstermin-Protokolls vom 29. November 1985, nicht jedoch die zugestellte Urteilsausfertigung übersandt. Mit Schreiben vom 10. Januar 1986 habe sodann der sachbearbeitende erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der von der Übersendung auch der zugestellten Urteilsausfertigung an die Korrespondenzanwälte ausgegangen sei, letzteren die Beendigung der Tätigkeit der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt und ihre Kostenrechnung übermittelt. Noch am Tage des Zugangs dieses Schreibens, am 13. Januar 1986, habe sich der sachbearbeitende Korrespondenzanwalt beim Bürovorsteher der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten telefonisch danach erkundigt, wann mit der Zustellung des Urteils gerechnet werden könne. Er sei nämlich davon ausgegangen, daß die Geschäftsstelle des Landgerichts bislang nur das Terminsprotokoll, nicht aber eine Urteilsausfertigung versandt habe. Wegen der Überlastung der Gerichte und ihrer Geschäftsstellen sei eine derartige Handhabung schon öfters vorgekommen. Der Bürovorsteher habe ihm daraufhin mitgeteilt, daß das Urteil schon am 10. Dezember 1985 zugestellt worden sei und sich die Urteilsausfertigung noch in den Handakten der erstinstanzlichen, Prozeßbevollmächtigten befinde. II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg 5 1. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht darauf, daß der bis dahin stets zuverlässige Bürovorsteher der Weisung des sachbearbeitenden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht nachgekommen ist, (neben der Ablichtung des Terminsprotokolls auch) die zugestellte Urteilsausfertigung den Korrespondenzanwälten zu übersenden. Hätte er das getan, hätte der sachbearbeitende Korrespondenzanwalt fristgerecht Berufung einlegen lassen können. Für das Verschulden des Bürovorstehers ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten muß die Klägerin nicht einstehen (§ 85 ZPO). Der sachbearbeitende erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin konnte angesichts ausgewiesener über dreißigjähriger Zuverlässigkeit des Bürovorstehers davon ausgehen, daß dieser seiner Weisung wie bis dahin stets nachkommen würde. Ein der Klägerin anzulastendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Organisations- oder Uberwachungsverschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten scheidet daher aus. 2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gereicht es daneben dem sachbearbeitenden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht zu dem Verschulden, daß er anläßlich der Unterzeichnung des Schreibens vom 10. Januar 1986 nicht bemerkt hat, daß die zugestellte Urteilsausfertigung nicht an die Korrespondenzanwälte versandt worden war. Dieses Schreiben enthielt nämlich nur die Mitteilung über die Beendigung der Tätigkeit der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und deren Kostenrechnung. Es war, was nicht zu beanstanden ist, vom Bürovorsteher gefertigt und dem sachbearbeitenden erstinstanzlichen Prozeßbevoll- 6 & mächtigten ohne Beifügung der Handakten zur Unterschrift vorgelegt worden. Letzterer durfte dabei annehmen, daß die Korrespondenzanwälte in eigener Zuständigkeit anhand der Urteilsausfertigung, von deren lange zurückliegender Zusendung er ausgehen durfte, über die Berufungseinlegung entscheiden würden. Für die Beiziehung der Handakten und weitere Maßnahmen zur Sicherung der Wahrung der Berufungsfrist bestand bei dieser Sachlage angesichts der langjährigen auf diese Weise geübten Zusammenarbeit der Prozeßbevollmächtigten und der Korrespondenzanwälte für den sachbearbeitenden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein Anlaß, zu demal die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und die Korrespondenzanwälte im selben Oberlandesgerichtsbezirk zugelassen sind und danach die Beauftragung eines Berufungsanwaltes Sache der Korrespondenzanwälte war. 3. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts trifft auch den sachbearbeitenden Korrespondenzanwalt an der Versäumung der Berufungsfrist kein Verschulden, das sich die Klägerin anrechnen lassen müßte. Als er am 12. Dezember 1985 mit Schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 11. Dezember 1985 nur eine Ablichtung des Verkündungsterminsprotokolls vom 29. November 1985 erhielt, mußte er nicht davon ausgehen, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht nur das Terrainsprotokoll sondern daneben auch eine Urteilsausfertigung zugstellt worden war. Er hat nämlich glaubhaft gemacht, daß mehrfach in besonderen Verkündüngsterminen verkündete gerichtliche Entscheidungen erst später als das 7 Terminsprotokoll oder erst ein bis zwei Wochen nach dem Verkündungstermin zugestellt worden sind. Er brauchte deshalb die Übersendung nur des Terminsprotokolls nicht als "völlig ungewöhnlich" ansehen und zu dem Anlaß sofortiger Nachforschung dahin nehmen, ob etwa eine Urteilsausfertigung den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bereits zugestellt und versehentlich in deren Handakten verblieben war. Er durfte vielmehr angesichts der bekannten Überlastung der Gerichte und der bei diesen Tätigen sowie der bis dahin reibungs- und fehlerlosen Zusammenarbeit mit den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und deren Büropersonal davon ausgehen, daß das Urteil noch nicht zugestellt sei. Dem entspricht seine Nachfrage beim Bürovorsteher der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 13. Januar 1986. Erst an diesem Tage hatte er Veranlassung zu bezweifeln, daß das Urteil noch nicht zugestellt sei. 4. Bei dieser Sachlage muß der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist stattzugeben, weil die Versäumung der Berufungsfrist weder auf eigenem Verschulden der Klägerin noch auf ihr zuzurechnendem Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten oder ihrer Korrespondenzanwälte beruht (§ 233 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 238 Abs. 4 ZPO. Girisch Recken Doerry Bliesener Obenhaus