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BGH · VII ZB 7/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 7/85

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Januar 1985 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. H., mit Schriftsatz vom 1. Die Klägerin hat rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die Berufung begründet. April 1985 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Beschwerde hat die Klägerin unter Glaubhaftmachung vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe zur Wahrung der Berufungsfrist den Termin zur Einlegung der Berufung in seinem persönlichen Terminbuch bereits auf den 26. Jeweils am Tag der Wiedervorlage, mit der die entsprechende Eintragung wieder gestrichen werde, habe die Bürovorsteherin die vorzulegenden Akten auf einzuhaltende Fristen zu prüfen und diese Fristen dem Prozeßbevollmächtigten auf einem gesonderten Blatt mitzuteilen. Februar 1985 habe ihr Anwalt die Handakte seinem freien Mitarbeiter, Rechtsanwalt Dr. M., mit der Anweisung übergeben, die Berufungsschrift anzufertigen und ihm zur Unterschrift vorzulegen; zugleich habe er ihn mit dem Entwurf der Berufungsbegründungsschrift beauftragt. Am selben Tage habe die Bürovorsteherin nach der Kontrolle seines persönlichen Terminbuchs Rechtsanwalt Dr. H. nicht zugerechnet werden, da der Prozeß-bevollmächtigte die Sache seinem Mitarbeiter nicht zur selbständigen Bearbeitung übergeben hatte; damit kann er aber auch nicht als ihr Prozeßbevollmächtigter i.S.d.§ 85 Abs. 2 ZPO angesehen werden. b) Wie das Berufungsgericht aber ebenfalls zu Recht ausführt, hat bei der Versäumung der Berufungsfrist auch ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgewirkt, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Klägerin gleichsteht. Dieses Verschulden liegt bereits darin begründet, daß Dr. H., wie es nach der Organisation seiner Kanzlei geboten war, die Einhaltung der Frist nicht persönlich überwacht hat. Wie die Klägerin mit ihrer Beschwerde selbst einräumt, geht das darauf zurück, daß ihr Prozeß-bevollmächtigter im Hinblick auf den zweimaligen Fristhinweis vom 25. Da in der "Hektik” des Kanzleibetriebs auch wichtige Dinge in Vergessenheit geraten können, zu demal wenn - wie hier - für die Erledigung einer Fristensache noch ein zeitlicher Spielraum von einigen Tagen bleibt, bedarf es stets einer sorgfältigen Fristenkontrolle, für die hier nach dem eigehen Vortrag der Klägerin ihr Prozeßbevollmächtigter die Verantwortung trug. Februar 1985 laufenden Berufungsfrist nicht mehr überprüft, trifft ihn an der Fristversäumung ein Verschulden. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPo zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltBerufungProzeßbevollmächtigterBerufungsfristBürovorsteherinVerschuldenKlägerinpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 7/85	BESCHLUSS
in Sachen
 der Firma KflBB und Söhne GmbH & Co« KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GmbH, diese durch ihre Geschäftsführer Herrmann und Werner KflBBL Tfli. Wl
 Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin ,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die CMHK Volksbank e.G., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Heinz	Kar^KüflBfc	und
 Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin ,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt und Koll.,
Str«
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Streitwert:	419.987,66 DM
Gründe :
1.	Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Freigabe hinterlegter 419.987,66 DM, während die Beklagte mit ihrer Widerklage eine Freigäbeerklärung der Klägerin fordert.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 1985 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Gegen das am 31. Januar 1985 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. H., mit Schriftsatz vom 1. März 1985
- eingegangen bei Gericht am selben Tag - Berufung eingelegt. Die Klägerin hat rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die Berufung begründet.
Mit Beschluß vom 18. April 1985 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen.
2.	Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Beschwerde hat die Klägerin unter Glaubhaftmachung vorgetragen:
Ihr Prozeßbevollmächtigter habe zur Wahrung der Berufungsfrist den Termin zur Einlegung der Berufung in seinem persönlichen Terminbuch bereits auf den 26. Februar 1985 vermerken lassen.
Dieses Buch enthalte alle von dem Prozeßbevollmächtigten einzuhaltenden Termine und werde von dem Anwalt selbst überwacht.
Darüber hinaus werde in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten von der Bürovorsteherin ein allgemeines Fristenbuch geführt, in das sämtliche Wiedervorlagen eingetragen würden. Jeweils am Tag der Wiedervorlage, mit der die entsprechende Eintragung wieder gestrichen werde, habe die Bürovorsteherin die vorzulegenden Akten auf einzuhaltende Fristen zu prüfen und diese Fristen dem Prozeßbevollmächtigten auf einem gesonderten Blatt mitzuteilen.
 
Bereits am 25. Februar 1985 habe ihr Anwalt die Handakte seinem freien Mitarbeiter, Rechtsanwalt Dr. M., mit der Anweisung übergeben, die Berufungsschrift anzufertigen und ihm zur Unterschrift vorzulegen; zugleich habe er ihn mit dem Entwurf der Berufungsbegründungsschrift beauftragt. Dabei sei Dr. M. ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Berufungsfrist am 28. Februar 1985 ablaufe und unbedingt einzuhalten sei.
Am selben Tage habe die Bürovorsteherin nach der Kontrolle seines persönlichen Terminbuchs Rechtsanwalt Dr. H. darauf hingewiesen, daß in dieser Sache am nächsten Tag Berufung eingelegt werden solle. Daraufhin habe Dr. H. seinen Mitarbeiter Dr. M. nochmals durch die Bürovorsteherin darauf hinweisen lassen, daß die Berufungsschrift unverzüglich angefertigt werden müsse, da die Berufungsfrist am 28. Februar 1985 ablaufe.
Dr. M. habe die Handakte noch am 25. Februar 1985 zusammen mit weiteren Akten in die Bibliothek des Oberlandesgerichts mitgenommen, um sie dort zu bearbeiten. Nach der Rückkehr in die Kanzlei habe er bei der Entnahme der Akten die Handakte für das vorliegende Verfahren übersehen, da sie zu tief in ein Aktenfach gerutscht sei. Erst am 1. März 1985 habe er dann die Akte wieder aufgefunden.
3.	Bei dieser Sachlage erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet.
a)	Zwar kann der Klägerin - wie bereits das
 
Berufungsgericht richtig feststellt - das Verschulden des Dr, M. nicht zugerechnet werden, da der Prozeß-bevollmächtigte die Sache seinem Mitarbeiter nicht zur selbständigen Bearbeitung übergeben hatte; damit kann er aber auch nicht als ihr Prozeßbevollmächtigter i.S.d. § 85 Abs. 2 ZPO angesehen werden.
b)	Wie das Berufungsgericht aber ebenfalls zu Recht ausführt, hat bei der Versäumung der Berufungsfrist auch ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgewirkt, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Klägerin gleichsteht.
Dieses Verschulden liegt bereits darin begründet, daß Dr. H., wie es nach der Organisation seiner Kanzlei geboten war, die Einhaltung der Frist nicht persönlich überwacht hat. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß der im persönlichen Terminbuch unter dem 26. Februar 1985 enthaltene Vermerk "Wichtige Erledigungen: Berufung einlegen K|Ü ./• CflHBI. Volksbank" nicht gelöscht worden ist.
Wie die Klägerin mit ihrer Beschwerde selbst einräumt, geht das darauf zurück, daß ihr Prozeß-bevollmächtigter im Hinblick auf den zweimaligen Fristhinweis vom 25. Februar 1985 an Dr. M. eine weitere Fristenüberwachung nicht mehr für erforderlich hielt. Diese Ansicht ist jedoch imzutreffend. Vielmehr ist es gerade der Zweck einer Fristenkontrolle, Schutz gegen Versehen zu gewährleisten, wie sie jedem Kanzleimitarbeiter, aber auch einem
 
Rechtsanwalt unterlaufen können. Da in der "Hektik” des Kanzleibetriebs auch wichtige Dinge in Vergessenheit geraten können, zu demal wenn - wie hier - für die Erledigung einer Fristensache noch ein zeitlicher Spielraum von einigen Tagen bleibt, bedarf es stets einer sorgfältigen Fristenkontrolle, für die hier nach dem eigehen Vortrag der Klägerin ihr Prozeßbevollmächtigter die Verantwortung trug.
Hat aber Dr. H. die Fristeintragung in seinem persönlichen Terminbuch nach dem 25. Februar 1985 innerhalb der bis zu dem 28. Februar 1985 laufenden Berufungsfrist nicht mehr überprüft, trifft ihn an der Fristversäumung ein Verschulden. Das gilt umso mehr, als - entsprechend der Organisation in seiner Kanzlei - die Wiedervorlagevermerke im allgemeinen Fristenbuch bereits mit der Vorlage der Akten (hier: am 25. Februar 1985) von der Bürovorsteherin gestrichen wurden und damit jede weitere Möglichkeit einer Fristenkontrolle entfiel.
c)	Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob Dr. H. auch deshalb ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, weil er nicht für eine ordnungs-
 
gemäße Ausgangskontrolle gesorgt hat (vgl. dazu BGH Beschluß vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 = VersR 1983 589).
4.	Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPo zurückzuweisen.
Girisch	Recken	Doerry
 Bliesener	Obenhaus