Dezember 1980 und damit zu spät haben die zweitinstanzli chen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches und der Beschwerde trägt die Beklagte unter Glaubhaftmachung des Sachverhalts vor: Ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten ihrem Verkehrsanwalt RflHBIB unter dem Dieses Schreiben habe Rechtsanwalt RflBHB unter Beifügung einer Urteilsdurchschrift an sie, die Beklagte, weitergeleitet. November 1980 hätten ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit einem weiteren Schreiben ihren Verkehrsanwalt darauf aufmerksam gemacht, daß die Urteilszustellung am 5. November 1980 erfolgt sei und die Berufungsfrist deshalb am 5. Dieses Schreiben habe Rechtsanwalt RflB-flÜHfcohne irgendwelche Zusätze unter dem 21 • November 1980 an sie weitergeleitet. November 1980 erfolgt sei und die Berufungsfrist deshalb erst am Montag, dem 8. Denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht sowohl auf dem Verschulden der Beklagten als auch auf dem ihres Verkehrsanwaltes, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß. a) Die beklagte GmbH war in der Person ihrer Geschäftsführerin RoH durch das an sie weitergeleitete Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 7. November 1980 davon unterrichtet, daß das landgerichtliche Urteil zugestellt und damit die Berufungsfrist in Lauf gesetzt worden war. Als am Geschäftsund Rechtsverkehr teilnehmender Kaufmann mußte sie vielmehr damit rechnen, daß ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wie durchaus üblich, erst einige Tage nach der Zustellung Gelegenheit zur Abfassung des Schreibens vom 7. November 1980 gefunden hatten und daß deshalb der Ablauf der Berufungsfrist schon vor dem 8. Er durfte sich deshalb nicht ohne Rückfrage bei der Beklagten damit zufrieden geben, daß diese ihn auf die kommentarlose Weiterleitung der Schreiben vom 7. Er mußte vielmehr damit rechnen, daß möglicherweise - aus welchen Gründen immer - bei der Beklagten eine Informationslücke entstanden oder ihr ein Versehen unterlaufen war, wobei für ersteres besonderer Anlaß gewesen sein würde, wenn seinerzeit die Postbeförderung in HflHP unter einem Poststreik gelitten haben sollte, wie die Beklagte zur Begründung ihrer Beschwerde vorträgt.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 7/ei BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma ÖM TM Tat» Handelsund Reise- GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing, V, und Frau H. RMBfc E0H0-MMV-Stra6< Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Frau Nurhan Straßel Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt sowie der Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus am 26. März 1981 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Januar 1981 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 5.100 DM Gründe : 1. Das Landgericht hat mit Urteil vom 3. November 1980 die Beklagte verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 6.960 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 5. November 1980 zugestellt worden. Erst am 22. Dezember 1980 und damit zu spät haben die zweitinstanzli chen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie haben inzwischen die Berufung rechtzeitig begründet und angekündigt zu beantragen, die Klage unter entsprechender Abänderung des landgericht- liehen Urteils abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt ist, mehr als 1.800 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 2. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitigen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches und der Beschwerde trägt die Beklagte unter Glaubhaftmachung des Sachverhalts vor: Ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten ihrem Verkehrsanwalt RflHBIB unter dem 7. November 1980 mitgeteilt, daß ihm "Jetzt" das land-gerichtliche Urteil zugestellt sei, ohne Jedoch das genaue Zustellungsdatum anzugeben. Dieses Schreiben habe Rechtsanwalt RflBHB unter Beifügung einer Urteilsdurchschrift an sie, die Beklagte, weitergeleitet. Unter dem 18. November 1980 hätten ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit einem weiteren Schreiben ihren Verkehrsanwalt darauf aufmerksam gemacht, daß die Urteilszustellung am 5. November 1980 erfolgt sei und die Berufungsfrist deshalb am 5. Dezember 1980 ablaufe, daß sie ohne ausdrückliche Veranlassung Jedoch hinsichtlich der Einlegung der Berufung nichts unternehmen würden. Dieses Schreiben habe Rechtsanwalt RflB-flÜHfcohne irgendwelche Zusätze unter dem 21 • November 1980 an sie weitergeleitet. Sie habe das Schreiben Jedoch nicht erhalten, es müsse im Verlaufe des damaligen Poststreiks verloren gegangen sein. Sie habe vielmehr erst bei einem Telefonat mit Rechtsanwalt am 8. Dezember 1980 davon erfahren, daß die Berufungsfrist schon am 5. Dezember 1980 abgelaufen sei. Die Beklagte meint, die Versäumung der Berufungsfrist gereiche weder ihren Anwälten noch ihr selbst zu dem Verschulden. Ursächlich sei insoweit allein der Verlust der BriefSendung ihres Verkehrsanwaltes, mit der er das Schreiben vom 21. November 1980 an sie weitergeleitet habe. Deshalb habe sie nicht rechtzeitig davon erfahren, daß die Urteilszustellung schon am 5. November 1980 erfolgt sei. Sie habe vielmehr aufgrund der Mitteilung ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an ihren Verkehrsanwalt vom 7. November 1980 davon ausgehen können, daß die danach Mjetzt” erfolgte Zustellung erst am 7. November 1980 erfolgt sei und die Berufungsfrist deshalb erst am Montag, dem 8. Dezember 1980, ablaufe. An diesem Tage würde Rechtsanwalt RHM jedoch noch die Berufungseinlegung veranlaßt haben können. 3. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht sowohl auf dem Verschulden der Beklagten als auch auf dem ihres Verkehrsanwaltes, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beklagten daher nicht gewährt werden (§ 233 ZPO). Zutreffend hat deshalb das Oberlandesgericht die danach verspätete Berufung als unzulässig verworfen (§ 554 a ZPO). a) Die beklagte GmbH war in der Person ihrer Geschäftsführerin RoH durch das an sie weitergeleitete Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 7. November 1980 davon unterrichtet, daß das landgerichtliche Urteil zugestellt und damit die Berufungsfrist in Lauf gesetzt worden war. Sie durfte nicht daraus, daß das Urteil als “jetzt” zugestellt bezeich- net war, schließen, daß die Zustellung erst am 7. November 1980, dem Tage der Abfassung des Schreibens, erfolgt war. Als am Geschäftsund Rechtsverkehr teilnehmender Kaufmann mußte sie vielmehr damit rechnen, daß ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wie durchaus üblich, erst einige Tage nach der Zustellung Gelegenheit zur Abfassung des Schreibens vom 7. November 1980 gefunden hatten und daß deshalb der Ablauf der Berufungsfrist schon vor dem 8. Dezember 1980 drohte. Das Oberlandesgericht sieht deshalb zu Recht darin ein Verschulden, daß sich die Beklagte erstmals am 8. Dezember 1980 mit ihrem Verkehrsanwalt in Verbindung gesetzt hat, um mit diesem die Einlegung eines Rechtsmittels zu erörtern. Darauf beruht die Versäumung der Berufungsfrist. b) Der Verkehrsanwalt der Beklagten mußte von der Absicht der Beklagten ausgehen, ein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil einzulegen. Er durfte sich deshalb nicht ohne Rückfrage bei der Beklagten damit zufrieden geben, daß diese ihn auf die kommentarlose Weiterleitung der Schreiben vom 7. und 18. November 1980 ohne Weisungen ließ. Er mußte vielmehr damit rechnen, daß möglicherweise - aus welchen Gründen immer - bei der Beklagten eine Informationslücke entstanden oder ihr ein Versehen unterlaufen war, wobei für ersteres besonderer Anlaß gewesen sein würde, wenn seinerzeit die Postbeförderung in HflHP unter einem Poststreik gelitten haben sollte, wie die Beklagte zur Begründung ihrer Beschwerde vorträgt. Spätestens am 5. Dezember 1980 hätte Rechtsanwalt rHBBI deshalb telefonisch bei der ebenfalls in ansässigen Beklagten eine Rück- frage halten müssen. Auch dann hätte bei telefonischer Beauftragung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Berufungsfrist noch eingehalten werden können. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Meise Bliesener Obenhaus