Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus am 10, Juli 1980 bei Gericht am selben Tag - hat der Beklagte dann die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Juni 1979 bei Gericht eingehen würde, setzte Rechtsanwalt WflflBVdie Vorfrist für die Berufungsbegründung auf den 12. Darauf trug seine Sekretärin, Frau RflHB, diese Vorfrist im zentralen Fristenkalender der Kanzlei ein. Darauf errechnete Rechtsanwalt WflBV im Beisein von Frau RMBden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 17. September 1979 und bat sie anschließend, diesen Tag als Fristende für die Berufungsbegründung im Fristenkalender einzutragen. Frau RflHi vermerkte die Wiedervorlage in ihrem Terminkalender, trug den Termin jedoch nicht in den Fristenkalender der Kanzlei ein, obwohl sie ihn in beiden Kalendern hätte festhalten müssen. Frau RBB, die vorher als Sekretärin bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt war, ist seit 1. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung - jedenfalls im Ergebnis -zu Recht zurückgewiesen, da den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft (§§ 233 > 85 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Verschulden von Rechtsanwalt HB schon darin liegt, daß er Frau RHBB noch ständig hätte überwachen müssen, als er die Frist zu dem 17. Juli 1979 vorgelegt wurden, nicht kontrolliert hat, ob die Frist zu dem 17. Juli 1979 offensichtlich darauf beruhte, daß die ursprüngliche Frist nicht gelöscht worden war, obwohl diese Frist durch die neue Frist zu dem 17,. Dabei spielt es keine Rolle, ob Rechtsanwalt WHBes versäumt hatte, die Löschung dieser Frist zu verfügen, oder ob Frau RHBMdie von ihm verfügte Löschung der Frist nicht ausgeführt hatte. Rechtsanwalt WHBH hätte sich jedenfalls bei dieser Sachlage der Gedanke auf drängen müssen, daß möglicherweise nicht nur die überholte Frist nicht gelöscht, sondern auch die neue Frist zu dem 17. Dann hätte er für die Eintragung der Frist gesorgt und die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 7/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Straße Wl Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. u. Koll., gegen die Firma H ■■■■■■ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. Ing. H. HHB, B^IBBBistraße Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte u. Koll., 7 Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus am 10, Juli 1980 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28, Februar 1980 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen, Beschwerdewert: 10,448,99 DM, Gründe : I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 10.448,99 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beklagte rechtzeitig am 15. Juni 1979 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist am Montag, den 17. September 1979* abgelaufen, ohne daß eine Berufungsbegründung eingegangen war. Das haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 25. September 1979 erfahren. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1979 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - hat der Beklagte dann die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. II. 1. Der Beklagte hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Wfl^B diktierte am 13. Juni 1979, dem Tag vor Fronleichnam, die Berufungsschrift auf Band. Da noch nicht feststand, ob sie am 13. oder erst am 15. Juni 1979 bei Gericht eingehen würde, setzte Rechtsanwalt WflflBVdie Vorfrist für die Berufungsbegründung auf den 12. Juli 1979 fest. Darauf trug seine Sekretärin, Frau RflHB, diese Vorfrist im zentralen Fristenkalender der Kanzlei ein. Am 20. Juni 1979 erreichte die Kanzlei die Mitteilung, daß die Berufung am 15. Juni 1979 bei Gericht eingegangen war. Darauf errechnete Rechtsanwalt WflBV im Beisein von Frau RMBden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 17. September 1979 und bat sie anschließend, diesen Tag als Fristende für die Berufungsbegründung im Fristenkalender einzutragen. Frau RMIV vergaß das Jedoch. Am 12. Ouli 1979 wurde Rechtsanwalt WB^Bdie Akte entsprechend der ursprünglichen und nicht gelöschten Vorfrist vorgelegt. Er ordnete Wiedervorlage für den 14. August 1979 an, um an dem darauf folgenden Tag die Berufungsbegründung zu fertigen. Frau RflHi vermerkte die Wiedervorlage in ihrem Terminkalender, trug den Termin jedoch nicht in den Fristenkalender der Kanzlei ein, obwohl sie ihn in beiden Kalendern hätte festhalten müssen. Am 3* August 1979 übernahm Frau MflBdas Sekretariat von Rechtsanwalt WBBP» während Frau R^BBals Sekretärin eines anderen Anwalts derselben Sozietät (Rechtsanwalt Dr. HB)eingesetzt wurde. Bei der Übergabe übernahm Frau äB sämtliche Termine und Fristen von Frau RBI. Dementsprechend trug sie auch die in dieser Sache verfügte Vorlagefrist vom 14. August 1979 in ihren Terminkalender ein. Sie unterließ es jedoch, den Vorgang Rechtsanwalt WiB vorzulegen. Frau MBVist Anwaltssekretärin und arbeitet seit 1. März 1979 in der Sozietät. Frau RBB, die vorher als Sekretärin bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt war, ist seit 1. April 1979 in der Kanzlei tätig. Beide Mitarbeiterinnen wurden bei ihrem Eintritt in die Kanzlei ausführlich über die Bedeutung von Fristen und die Art der Fristenüberwachung mündlich und schriftlich belehrt. Während der ersten drei Monate ihrer Tätigkeit war eine ständige Überwachung ihrer Arbeit, insbesondere der Fristenbehandlung, vorgesehen. Nach Ablauf der Probezeit beschränkte sich die Überwachung der Fristenbehandlung auf Stichproben. Beanstandungen ergaben sich nicht. 2. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung - jedenfalls im Ergebnis -zu Recht zurückgewiesen, da den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft (§§ 233 > 85 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Verschulden von Rechtsanwalt HB schon darin liegt, daß er Frau RHBB noch ständig hätte überwachen müssen, als er die Frist zu dem 17. September 1979 verfügte. Selbst wenn man annimmt, daß diese Verletzung der Überwachungspflicht wegen der angeordneten Wiedervorlage zu dem 14. August 1979 bei normalem Verlauf der Dinge für die Fristversäumnis nicht ursächlich geworden wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern. -V ***** ‘ •** Rechtsanwalt luHHB trifft nämlich .jedenfalls deshalb ein Verschulden, weil er, als ihm die Akten am 12. Juli 1979 vorgelegt wurden, nicht kontrolliert hat, ob die Frist zu dem 17. September 1979 eingetragen war. Das war hier deshalb geboten, weil die Aktenvorlage am 12. Juli 1979 offensichtlich darauf beruhte, daß die ursprüngliche Frist nicht gelöscht worden war, obwohl diese Frist durch die neue Frist zu dem 17,. September 1979 überholt war. Dabei spielt es keine Rolle, ob Rechtsanwalt WHBes versäumt hatte, die Löschung dieser Frist zu verfügen, oder ob Frau RHBMdie von ihm verfügte Löschung der Frist nicht ausgeführt hatte. Rechtsanwalt WHBH hätte sich jedenfalls bei dieser Sachlage der Gedanke auf drängen müssen, daß möglicherweise nicht nur die überholte Frist nicht gelöscht, sondern auch die neue Frist zu dem 17. September 1979 nicht f eingetragen war. Bei einer Kontrolle hätte er am 12. Juli 1979 entdeckt, daß das tatsächlich der Fall war. Dann hätte er für die Eintragung der Frist gesorgt und die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Vogt Bliesener Girisch Obenhaus Meise