* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 7/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 7/7

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben; der Anschlußbeschwerde hat das Landgericht Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen, soweit sie die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde betraf.Es möchte den Beschluß des Landgerichts auch insoweit bestätigen, als er der Antragstellerin die mit der unselbständigen Anschlußbeschwerde verfolgten Ansprüche zuerkannt hat. Es hat deshalb die sofortige weitere Beschwerde in dem noch nicht entschiedenen Umfang dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Senat ist zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde, soweit sie vorgelegt worden ist, nicht mehr berufen. Der Senat hat durch Beschluß vom 18. Mai 1978 - VII ZB 30/76 (BGHZ 71, 314 = NJW 1978, 1977), der nach der Entscheidung des vorlegenden Gerichts ergangen ist, die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Verfahren nach § 43 Wü bejaht. Wird dem Bundesgerichtshof von einem Oberlandesgericht eine Sache vorgelegt, weil es bei der Auslegung einer Rechts Vorschrift von der Auffassung des Bundesgerichtshofs abweicfc will, hat dieser aber nach Erlaß des Vorlagebeschlusses die streitige Rechtsfrage im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden, dann besteht für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 FGG in der vorgelegten Sache In diesem Falle erfordert es die Wahrung der Rechtseinheit, der § 28 FGG dient, nicht, daß der Bundesgerichtshof über die vorgelegte sofortige weitere Beschwerde entscheidet.

Zitierte Normen: § 43 WEG § 28 FGG
SacheBundesgerichtshofsZBBundesgerichtshofBeschlußBeschwerdeFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 7/7R	BESCHLUSS
in der WohnungseigenturnsSache
 der Firma De^HHV VoW GmbH & Co Grundbesitz KG* vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin DeflMHI Wohnbau GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. FrflIP und GrMHBBi, WeflHM^traße Mi
 Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin, Anschlußbeschwerdegegnerin und weitere Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
die Firma	Verwaltungsgesellschaft	mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmut Kr^fe NaÄstraße 0, NMIMi, als Verwalterin der Wohnungs-eigentümergemeinschaft StSHIBBrstraße^HM} MI
Antragstellerin, Beschwerdegegnerin, Anschlußbeschwerdeführerin und weitere Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
 beschlossen:
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.
Gründe :
I.
Die Antragstellerin ist Verwalterin der Eigentumswohnanlage StflBBHPBrstraße	im OWBHBi Dorf in
 Sie hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 43 WEG von der Antragsgegnerin, der zahlreiche leerstehende Wohnungen der Anlage gehören, Zahlung von zuletzt 217.362,71 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Januar 1973 verlangt. Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Ausnahme eines Teilbetrags von 333,40 DM und der Zinsen entsprochen. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat ihrerseits im Wege der unselbständigen Anschlußbeschwerde den abgewiesenen Teil ihrer Forderung weiterverfolgt, wobei sie den Zinsanspruch neu berechnet hat.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben; der Anschlußbeschwerde hat das Landgericht
 
stattgegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen, soweit sie die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde betraf. Es möchte den Beschluß des Landgerichts auch insoweit bestätigen, als er der Antragstellerin die mit der unselbständigen Anschlußbeschwerde verfolgten Ansprüche zuerkannt hat. Daran sieht es sich aber gehindert durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1955 - IV ZB 90/55 (BGHZ 19, 196). Es hat deshalb die sofortige weitere Beschwerde in dem noch nicht entschiedenen Umfang dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Der Senat ist zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde, soweit sie vorgelegt worden ist, nicht mehr berufen. Denn die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof (§43 Abs. 1 WEG i.V.m.
 § 28 Abs. 2 FGG) sind inzwischen weggefallen. Der Senat hat durch Beschluß vom 18. Mai 1978 - VII ZB 30/76 (BGHZ 71, 314 = NJW 1978, 1977), der nach der Entscheidung des vorlegenden Gerichts ergangen ist, die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Verfahren nach § 43 Wü bejaht.
Wird dem Bundesgerichtshof von einem Oberlandesgericht eine Sache vorgelegt, weil es bei der Auslegung einer Rechts Vorschrift von der Auffassung des Bundesgerichtshofs abweicfc will, hat dieser aber nach Erlaß des Vorlagebeschlusses die streitige Rechtsfrage im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden, dann besteht für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 FGG in der vorgelegten Sache
y?
4 -
kein Grund mehr. In diesem Falle erfordert es die Wahrung der Rechtseinheit, der § 28 FGG dient, nicht, daß der Bundesgerichtshof über die vorgelegte sofortige weitere Beschwerde entscheidet. Die Sache ist vielmehr an das vorlegende Gericht zurückzugeben (vgl. BGHZ 5, 356, 358; BGH, Beschluß vom 4. Mai 1955 - IV ZB 11/55 = WM 1955, 891, 892; vom 1. Juni 1955 - V ZB 38/54 = WM 1955, 1203, 1204;
Jansen, FGG 2. Aufl. § 28 Rdn. 31; Keidel/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 10. Aufl* § 28 Rdn. 32).
Vogt	Girisch	Meise
 Recken	Doerry