Der Kläger hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen. Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Berufungsbe-gründung eingegangen war, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 29. November 1971 hat der Kläger seine Berufung begründet und gleichzeitig beantragt, ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Mai 1971 eingelegte Berufung begründet werden mußte, daß dies binnen einer bestimmten Frist geschehen mußte und daß sein Anwalt hierzu der erforderlichen Informationen bedurfte und einen Kostenvorsohuß verlangen konnte. Die Versäumung der Begründungsfrist beruht demnach nicht auf einem unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF / ir VII ZB 7/72 BESCHLUSS in Sachen des Kaufmanns Leopold S o h MHBstrafiefl Prozeßbevollmäohtigter: Klägers und Beschwerdeführers» Rechtsanwalt gegen die Firma RMHHHi 0.7. Aktiengesellschaft finnischen Rechts» FäMBi/Finnland» vertreten durch die Vorstandsmitglieder Armas Fu^HBHBi» Penttl HiMHHfc und Alpo YaSB» - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Beschwerdegegnerin» Rechtsanwälte Br. und1 Der VII. Zivils erat des Bun d e s g e r i c h t s 11 o fr» <-:r; 4. Mai 1972 durch die Bundesrichter Rietschel, 1t. Vogt, Dr. Finke, Dr. Girisch und Meise beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberland eager ich ts Oldenburg vom 1. März 1972 wird zurück-gewiesen. Der Kläger hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen. Gründe : Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. März 1971 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die verlängerte Begründungsfrist lief am 24. September 1971 ab. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Berufungsbe-gründung eingegangen war, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 29. September 1971 die Berufung als unzulässig verworfen. Am 24. November 1971 hat der Kläger seine Berufung begründet und gleichzeitig beantragt, ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Durch Beschluß vom 1. März 1972 hat das Oberlandesgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Als in Deutschland ansässiger Kaufmann mußte er - auch wenn er österreichischer Staatsangehöriger ist - wissen, daß seine am 26. Mai 1971 eingelegte Berufung begründet werden mußte, daß dies binnen einer bestimmten Frist geschehen mußte und daß sein Anwalt hierzu der erforderlichen Informationen bedurfte und einen Kostenvorsohuß verlangen konnte. Trotzdem hat er sich bis November 1971 nicht um seinen Prozeß gekümmert. Dazu hätte er umsomehr Anlaß gehabt, als nach seinem eigenen Vortrag bei der PostZustellung in seinem Haus Mißstände herrschten, er also mit dem Verlust von Briefen rechnen mußte. Das ist ihm zu dem Verschulden anzurechnen. Die Versäumung der Begründungsfrist beruht demnach nicht auf einem unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO). KostenentScheidung gemäß § 97 ZPO. Rietschel Vogt Pinke Girisch Meise i