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BGH · vil za 7/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vil za 7/70

Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß das Landgericht ein echtes Versäumnisurteil zu Gunsten des Abraham RflBHHIB erlassen wollte und auch erlassen hat; deshalb habe die Klägerin auch nur die Möglichkeit des Einspruchs gehabt; eine Berufung gegen das VerSäumnisurteil sei unzulässig (§ 33o ZPO). Das Landgericht hat in diesem Urteil ausdrücklich die §§ 330, 333 ZPO angeführt und durgelegt, daß die Klägerin als säumig "»u behandeln sei, weii ihr Pruzeßüuvolliüaciitzur Bache ni'.-bt habe verhandeln wollen. Denn auch dann, wenn verfahrenswidrig ein Versäumnisurteil erlassen wird, kann gegen dieses nur Einspruch und nicht Berufung eingelegt werden (§§ 338, Der Sonderfall des § 513 Abs. 2 ZPO (Berufung gegen zweites Versäumnisurteil) liegt hier nicht vor. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 338 ZPO
BerufungBundesgerichtshofsRietschelGlanzmannZPOVersäumnisurteilKlägerinAbraham<

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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vil za 7/70	BESCHLUSS
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Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Dr. Girisch
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 23. Februar 1970 wird zurüctgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen.
Gr r ü n d e :
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß das Landgericht ein echtes Versäumnisurteil zu Gunsten des Abraham RflBHHIB erlassen wollte und auch erlassen hat; deshalb habe die Klägerin auch nur die Möglichkeit des Einspruchs gehabt; eine Berufung gegen das VerSäumnisurteil sei unzulässig (§ 33o ZPO).
Dem ist zuzustimmen. Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß es sich um ein echtes Versäum-nisurteil handelte. Das Landgericht hat in diesem Urteil ausdrücklich die §§ 330, 333 ZPO angeführt und durgelegt, daß die Klägerin als säumig "»u behandeln sei, weii ihr Pruzeßüuvolliüaciitzur Bache ni'.-bt habe verhandeln wollen. Es hat *•< •ob kein;:'.*1 e i 3a.ch* *i L-
 
Scheidung getroffen. Es handelte sich somit - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht etwa um eine nur irrtümlicherweise als Versäumnisurteil hezeichnete Entscheidung.
Oh die Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils gegeben waren, kann dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn verfahrenswidrig ein Versäumnisurteil erlassen wird, kann gegen dieses nur Einspruch und nicht Berufung eingelegt werden (§§ 338,
513 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Stein/Jonas ZPO, 19* Aufl.,
Anm. I zu § 338 ZPO). Der Sonderfall des § 513 Abs. 2 ZPO (Berufung gegen zweites Versäumnisurteil) liegt hier nicht vor.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Pinke
 Girisch
Glanzmann
 Rietschel
Vogt