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BGH · VH zb 7/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VH zb 7/66

Die Klägerin hat vom Beklagten die Zahlung von 3-438,80 DM nebst Zinsen gefordert- Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt und diese, nach Fristverlängerung bis zu dem 10- März 1966, am 11. März 1966 begründet- Am 13- März 1966 hat er wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Y/ieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt- Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und Wiedereinsetzung zu gewähren- 1.) Der Beklagte hat innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO sur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgetragens Sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Hfll habe die Berufungabegründung am 8. Es führt au3; Der Beklagte habe nicht dargelegt, daß Dr. Hf^nach dem Ausfall von Frl. alles getan habe, v/ao vernünftigerweise von ihm habe verlangt werden können, um die Frist zu wahren. Wenn Dr. sich bis in die Abendstunden des letzten Tages der Frist lediglich erfolglos bemüht habe, eine Ersatzschreibkraft zu finden, und wenn er bis dahin nichts Konkretes veranlaßt habe, damit die Berufungobegründung zu Ende geschrieben werde, dann habe er nicht das von ihm zu erwartende Maß an Sorgfalt beachtet, zu demal er auch selbst nicht so frühzeitig mit der Anfertigung der Berufungsbegründung begonnen habe, daß sie noch rechtzeitig bei Gericht hatte eingehen können. die von ihm verständigte Aushilfskraft, die erst am Abend erscheinen sollte, werde den Schriftsatz auf jeden Pall noch rechtzeitig zu Ende bringen* Auch insoweit mußte er mit einer Weigerung oder sonstigen Störung rechnen, wie sie dann auch eingetreten ist. dern bis zu dem Erscheinen der Ersatzschreibkraft um 19 Uhr wartete, hat er nicht die von ihm gemäß § 233 ZPO geforderte äußerste zu demutbare Sorgfalt eingehalten. 4. ) Nach alledem hat das Kammergericht mit Hecht die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Entscheidung über den Antrag des Beklagten gemäß § 572 Abs.3 ZPO bedarf.Heimann-Trosien Rietschel Glanzmann Erbel Vogt

Zitierte Normen: § 519 ZPO
rechtzeitigKammergerichtFräuleinMärzBerufungsbegründungBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VH zb 7/66	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Stcuerbevollmächtigten Otto W	,	BflÜ	0
(8(W, OdHHHl Straße 0,
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr^Rudolf
 gegen
die Witwe Martha 3 e flHHIH ? BflHM
BiVP Straße V?
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Frozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. Werner KlflpV
BW ff (VHM) 9 Bu^Jpallee
2

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 20- Juni 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Heiraann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Vogt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7- Zivilsenats des Kammergerichts vom 5- April 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Die Klägerin hat vom Beklagten die Zahlung von 3-438,80 DM nebst Zinsen gefordert- Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt und diese, nach Fristverlängerung bis zu dem 10- März 1966, am 11. März 1966 begründet- Am 13- März 1966 hat er wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Y/ieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt- Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und Wiedereinsetzung zu gewähren-
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet-
 
Io
 Fehl geht die vom Beklagten erstmals in der Beschwer debegründung geäußerte Ansicht, schon die Berufungsschrift stelle zugleich eine ausreichende Berufungsbegründung dar, weil es darin heißt: "Sämtliche An- und Ausführungen des Beklagten in der Vorinstanz werden wiederholt"o Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine solche allgemeine Bezugnahme nicht (BGHZ 7, 170; BGH LM Nr. 2, 24 zu § 519 ZPO).
II.
1.) Der Beklagte hat innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO sur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgetragens
 Sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Hfll habe die Berufungabegründung am 8. und 9» März 1966 auf Diktiergerät diktiert. Die Sekretärin Dr.
Frl. GUP, habe am Vormittag des 10. März 1966 mit der Reinschrift begonnen. Sie sei dann plötzlich an einer sehr schmerzhaften Zahn- und |jKieferyereitcrung erkrankt. Dr. HjflB habe sich für den Nachmittag desselben Tages vergeblich um eine Ersatzkraft bemüht. Eine gegen 19.30 Uhr erschienene Aushilfskraft habe sich geweigert, noch am selben Abend zu schreiben. Darauf habe Dr. die 13 Seiten lange Berufungsbegründung selbst zu Ende geschrieben. Damit sei er kurz nach 24 Uhr fertig geworden.
Diesen Vortrag hat der Beklagte durch eidesstattliche Versicherungen Dr. Hf^^und des Frl. G^i sowie durch einG zahnärztliche Bescheinigung über die Erkrankung von Frl. Gdd	gemacht.
Dae Kammergericht hat das Vorbringen als ungenügend erachtet. Es führt au3; Der Beklagte habe nicht dargelegt, daß Dr. Hf^nach dem Ausfall von Frl.	alles
 getan habe, v/ao vernünftigerweise von ihm habe verlangt werden können, um die Frist zu wahren. In Betracht gekommen sei die Beauftragung eines Schreibbüros oder das Erbitten einer Aushilfsschroibkraft von einem Anwalts-kollegen. Wenn Dr.	sich	bis in die Abendstunden
 des letzten Tages der Frist lediglich erfolglos bemüht habe, eine Ersatzschreibkraft zu finden, und wenn er bis dahin nichts Konkretes veranlaßt habe, damit die Berufungobegründung zu Ende geschrieben werde, dann habe er nicht das von ihm zu erwartende Maß an Sorgfalt beachtet, zu demal er auch selbst nicht so frühzeitig mit der Anfertigung der Berufungsbegründung begonnen habe, daß sie noch rechtzeitig bei Gericht hatte eingehen können.
2.) Diese Begründung des Kamraergerichts trägt dessen Entscheidung.
Der Beklagte macht zwar in seiner Beschwerdebegründung geltend, die vom Kammergericht erwogenen Möglichkeiten der Beauftragung eines Schreibbüros oder der Aushilfe durch eine Schreibkraft eines Anv/altskollcgen soien nicht gegeben gewesen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn auch wenn man das zu Gunsten des Beklagten unterstellt, ändert sich das Ergebnis nicht.
Dr. HJH hatte mit der Anf ertigungnder Berufungsbegründung bis zu dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gewartet. Es mag sein, daß dafür nicht er allein verantwortlich war, sondern auch der erstinstanzliche Prozeß-bevollmächtigte des Beklagten und dessen Versicherungsgesellschaft. Auch für diese letzteren hat der Beklagte aber, was die Fristwahrung anlangt, einzustehen.
 
Denjenigen, der bis zu dem letzten Tag einer Prist wartet, trifft, wie auch das Kammergericht zutreffend bemerkt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht (BGHZ 6, 369? 372;
 9, 118, 121; BGH IM Nr. 7 zu § 519 ZFO; Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1959 VII ZB 7/59)« Dr. Hopp durfte sich daher unter den gegebenen Umständen nicht darauf verlassen, daß es ihm noch am selben Nachmittag gelingen werde, eine sofort schreibbereite Ersatzkraft zu finden, zu demal nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht die Möglichkeit bestand, die Berufungsbegründung noch am selben Tage durch ein Schreibbüro oder durch eine Schreibkraft eines Anwaltskollegen fertigzustclleno Dr. H|mdurfte nicht darauf vertrauen? die von ihm verständigte Aushilfskraft, die erst am Abend erscheinen sollte, werde den Schriftsatz auf jeden Pall noch rechtzeitig zu Ende bringen* Auch insoweit mußte er mit einer Weigerung oder sonstigen Störung rechnen, wie sie dann auch eingetreten ist.
Bei dieser außergewöhnlichen Sachlage mußte Dr* II^B mit dem eigenen Niederschreiben der Berufungsbegründung jedenfalls so zeitig beginnen, daß eine rechtzeitige Fertigstellung auf jeden Pall gewährleistet war* Da er nach dem Vorbringen des Beklagten kurz nach 24 Uhr fertig geworden ist, hätte cs nur eines unwesentlich früheren Beginns seiner eigenen Schrcibtätigkeit bedurft, um das zu erreichen. Indem Dr. H0|es unterließ, rechtzeitig mit dem eigenen Niederschreiben zu beginnen, son-
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dern bis zu dem Erscheinen der Ersatzschreibkraft um 19 Uhr wartete, hat er nicht die von ihm gemäß § 233 ZPO geforderte äußerste zu demutbare Sorgfalt eingehalten.
Im übrigen hat der Beklagte auch nicht dargelegt, warum es Dr.	nicht	möglich	gewesen	sein	sollte,	die
 Berufungobegründung wenigstens um so viel zu kürzen, daß er die Prist hätte wahren können.
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f/

3.	) Was der Beklagte nach Ablauf der Frist des
§ 234 ZPO zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags sonst noch an neuen Tatsachen vorgebracht hat, kann nicht mehr berücksichtigt werden (§ 236 ZPO; vgl«, Beschlüsse des Senats NJW 1959, 2063 f; VII ZB 7/59 vom 12. Oktober 1959; VII ZB 10/59 vom 19. November 1959).
4.	) Nach alledem hat das Kammergericht mit Hecht die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Entscheidung über den Antrag des Beklagten gemäß § 572 Abs. 3 ZPO bedarf.
Heimann-Trosien	Rietschel
 Glanzmann
Erbel
 Vogt