Instanz: Rechtsanwalt Dr. in gegen den Schreinermeister Heinrich FflPl, ^str Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, v/erden die Kosten der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hainm/Westf.vom 13. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß vom 13. ■■■IB als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. die Kosten der von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Von einem Rechtsanwalt muß verlangt werden, daß er kein - wie er selbst erkennen imaßte - völlig aussichtsloses Rechtsmittel einlegt und dadurch seine Partei mit unnötigen Kosten belastet. Auch wenn ihm, wie er behauptet, seine Partei den Auftrag hierzu gegeben hat, kann ihn das nicht entschuldigen« Br muß in einem solchen Pall seine Partei über die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels belehren« Daß er das getan hat, hat er nicht behauptet.
VII ZB 7/60 °$4 Beschluß In Sachen 1) des Kaufmanns Heinrich EflP, R^Pstraße ■ 2) der Witwe Frau Maria Ruj^^P, KfllPstraße W9 Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. in gegen den Schreinermeister Heinrich FflPl, ^str Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt v/erden die Kosten der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hainm/Westf. vom 13. Februar I960 ihrem Prozeßbevollmäch-tigten Rechtsanwalt Dr. Niemöller in Hamm (Westf.) auferlegto G r U n d e Durch Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 22. Oktober 1959 wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.715»95 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß vom 13. Februar I960 als unzulässig verworfen, da trotz Fristverlängerung eine Berufungsbegründung bis zu dem Ablauf der Frist nicht eingegangen war. Gegen diesen Beschluß hat Rechtsanwalt Dr. ■■■IB als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Liese hat der Bundesge- 2 riehtshof durch Beschluß vom 10.. März I960 als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat ist der Auffassung , daß Rechtsanwalt Dr. die Kosten der von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Dieses Rechtsmittel konnte, wie Rechtsanwalt Dr. erkennen mußte, bei den gegebenen Umständen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Lrfolg haben« Rechtsanwalt Dr« Ufe hat_auch nicht einmal den Versuch gemacht, die Beschwerde zu begründen. Von einem Rechtsanwalt muß verlangt werden, daß er kein - wie er selbst erkennen imaßte - völlig aussichtsloses Rechtsmittel einlegt und dadurch seine Partei mit unnötigen Kosten belastet. Auch wenn ihm, wie er behauptet, seine Partei den Auftrag hierzu gegeben hat, kann ihn das nicht entschuldigen« Br muß in einem solchen Pall seine Partei über die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels belehren« Daß er das getan hat, hat er nicht behauptet. Aber selbst wenn er seine Partei belehrt und diese auf ihrem Begehren bestanden hätte, hätte er es ablehnen müssen* das Rechtsmittel einzulegen. Das entspricht der Ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u.a. RG in JW 1926, 1668; 1927, 1153? ferner BGH IM Hr. 3 und 6 zu § 102 ZPO sowie in IV ZR 44/58 vom 18. April 1958). Rechtsanwalt hr. ■■■■fe waren daher gemäß § 102 ZPO die Kosten der von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde auf« zuerlegen«. Karlsruhe, den 21» April I960 Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat (Jlanzmann Rietschel