Sie hat Berufung eingelegt, die erst am 9- Juni 1959 beim Kammergericht eingegangen ist. Mach ihren Angaben hat sie die Berufungsfrist versäumt, weil es ihrem Prozeßbevollmächtigten wegen eines am 8c Juni 1959, dem letzten Tage der Berufungsfrist, schon vor 22.00 Uhr beginnenden starken Unwetters nicht möglich gewesen sei, eine Kraftdroschke zu bekommen und die Berufungsschrift zu dem Machtbriefkasten des Kammergerichts zu bringen. Mach seiner Ansicht beruht das Versäumen der Prist nicht auf einem Naturereignis oder anderen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO- Der ProzeßbevQllmäphtigte der Beklagten habe nämlich mit Straßenbahn oder Omnibus zu dem Kammergericht fahren und den kurzen Weg von seinem Büro bis zur Haltestelle trotz des Unwetters gehen können. Sie bekämpft die^Auffassung des Kammergerichts, daß es ihrem Prozeßbevollmächtigten su-zu demuten gewesen sei, zu Puß zur Haltestelle eines der öffentlichen Verkehrsmittel zu gelangen. Pür die Anforderungen, die an die Sorgfalt des Prozeß-, bevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich der Wahrung der Prist zu stellen waren, ist von Bedeutung, daß für die Einreichung der Berufungsschrift nur noch wenige Stunden zur Verfügung standen, als das Unwetter begann« Wer mit der Einlegung eines Rechtsmittels fast bis zur letzten Stande wartet, nimmt damit die Gefahr auf sich, daß ein in der kurzen noch zur Verfügung stehenden zeit eintretender Zwischenfall die rechtzeitige Einlegung hindert. Auf jeden Fall ist aber von einer solchen Partei zu fordern, daß sie sich mit erhöhter Sorgfalt um die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels bemüht (BGHZ 6, 369, 372$ 9, 118, 121$ BGH in LM Nr, 7 zu § 519 ZPO). Vielmehr war, wie das Kammergericht mit Recht angenommen hat, dem Pro-zeßbevollmächtigten der Beklagten trotz des Unwetters zuzu-muten, ein öffentliches Vei'kehrsmittel zu benutzen und den Weg bis zur Haltestelle zu Fuß zurückzulegen, um die recht-zeitige Einlegung des Rechtsmittels, die er bis unmittelbar vcr Fristablauf hinausgeschoben hatte, zu sichern. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich schon deshalb nichts zugunsten der Beklagten, weil ihr Wiedereinsotzungs-antrag am letzten Tage der Frist des § 234 ZPO eingegangen ist und es dem Kammergericht deshalb nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag vorgeschriebenen Frist die richterliche Fragepflicht nach § 139 ZPO auszuüben (vgl.
Beschluß mmrntm In Sachen 2340 042 der Firma Ludwig G , Bauunternehmen, Inhaber Ludwig BÜHBHfctr» ■, Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma Karl Rudolf W OHG, Bauuntemehmen, ver- treten durch die Gesellschafter Rudolf IfflflBtund Karl Rudolf tm BOHft-Chl Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietsehel, Br. Heimann-Tro-sien, Hubert Meyer und Br. Vogt beschlossens Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Kaimaergei’ichts vom I. Juli 1959 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : Bie Beklagte ist durch ürteil der 5» Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. April 1959 zur Zahlung von 1c677,07 DM verurteilt worden. Dieses Urteil ist ihr am 8* Mai 1959 zugestellt worden. Sie hat Berufung eingelegt, die erst am 9- Juni 1959 beim Kammergericht eingegangen ist. Mit einem am 23. Juni 1959 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Mach ihren Angaben hat sie die Berufungsfrist versäumt, weil es ihrem Prozeßbevollmächtigten wegen eines am 8c Juni 1959, dem letzten Tage der Berufungsfrist, schon vor 22.00 Uhr beginnenden starken Unwetters nicht möglich gewesen sei, eine Kraftdroschke zu bekommen und die Berufungsschrift zu dem Machtbriefkasten des Kammergerichts zu bringen. Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 1. Juli 1959 die Berufung als unzulässig verworfen. Mach seiner Ansicht beruht das Versäumen der Prist nicht auf einem Naturereignis oder anderen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO- Der ProzeßbevQllmäphtigte der Beklagten habe nämlich mit Straßenbahn oder Omnibus zu dem Kammergericht fahren und den kurzen Weg von seinem Büro bis zur Haltestelle trotz des Unwetters gehen können. Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Sie bekämpft die^Auffassung des Kammergerichts, daß es ihrem Prozeßbevollmächtigten su-zu demuten gewesen sei, zu Puß zur Haltestelle eines der öffentlichen Verkehrsmittel zu gelangen. Die Beschwerde ist nicht begründet. Pür die Anforderungen, die an die Sorgfalt des Prozeß-, bevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich der Wahrung der Prist zu stellen waren, ist von Bedeutung, daß für die Einreichung der Berufungsschrift nur noch wenige Stunden zur Verfügung standen, als das Unwetter begann« Wer mit der Einlegung eines Rechtsmittels fast bis zur letzten Stande wartet, nimmt damit die Gefahr auf sich, daß ein in der kurzen noch zur Verfügung stehenden zeit eintretender Zwischenfall die rechtzeitige Einlegung hindert. Deshalb ist es schon zweifelhaft, inwieweit eine Partei, die in solcher Weise verfährt, noch geltend machen kann, ein unabwendbares Ereignis habe in den letzten Stunden der Frist deren Wahrung entgegengestanden. Auf jeden Fall ist aber von einer solchen Partei zu fordern, daß sie sich mit erhöhter Sorgfalt um die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels bemüht (BGHZ 6, 369, 372$ 9, 118, 121$ BGH in LM Nr, 7 zu § 519 ZPO). Das gilt nach § 232 Abs.-2 ZPO auch für den Prozeßbevollmächtigten der Partei. An diesem Mäßstabe erhöhter Sorgfaltspflicht gemessen, reichen die im Wiedereinsetzungsantrag angeführten Umstände nicht aus, die Y/iedereinsetzung zu rechtfertigen. Vielmehr war, wie das Kammergericht mit Recht angenommen hat, dem Pro-zeßbevollmächtigten der Beklagten trotz des Unwetters zuzu-muten, ein öffentliches Vei'kehrsmittel zu benutzen und den Weg bis zur Haltestelle zu Fuß zurückzulegen, um die recht-zeitige Einlegung des Rechtsmittels, die er bis unmittelbar vcr Fristablauf hinausgeschoben hatte, zu sichern. Die Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergeben jedenfalls nichts dafür, daß es unzu demutbar gewesen wäre, so zu verfahren. Ob die weiteren Umstände, die die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung in der Beschwerdeschrift vom 4. August 1959 geltend ^macht, eine andere Beurteilungjrechtfertigen könnten, kann auf sich beruhen. Die Gründe, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, müssen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO angegeben werden; zugleich sind die Mittel für ihre Glaubhaftmachung zu bezeichnen (§ 236 ZPO). Das ist hier nicht geschehen, da diese Frist im vorliegenden Falle an 23- Juni 1959 abgelaufen istc Ein Rachschioben von Wiedereir.«. setzungsgründen nach Ablauf der Frist ist nicht zulässig (BGHZ 2, 342, 345; 5? 157, 161). Zwar können nach den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs unter Umstünden spätere, das ursprüngliche Vorbringen vervollständigende und ergänzende Erklärungen mitberücksichtigt werden* Bas gilt aber nur für solche Angaben, die das Gericht im Rahmen der ihm nach § 139 ZPO obliegenden Pflicht hätte herbeiführen müssen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich schon deshalb nichts zugunsten der Beklagten, weil ihr Wiedereinsotzungs-antrag am letzten Tage der Frist des § 234 ZPO eingegangen ist und es dem Kammergericht deshalb nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag vorgeschriebenen Frist die richterliche Fragepflicht nach § 139 ZPO auszuüben (vgl. Senatsbeschluß VII ZB 9/59 vom 24* September 1959). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Meyer Br. Vogt