I» Die angemeldeten Wertpapiere befanden sich schon vor dem 1« Januar 1945 im Streifhanddepot der Anmeldestelle in Verwahrung für die der Jf0l in Deutschland e* V* (im folgenden RVJ genannt); für diese waren sie auch noch am 1 * Oktober 1953 bei der Anmeldestelle verbuchte Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht das Hecht der Anmelderin (der HVJ) an den Wertpapieren abgelehnt^ Zur Begründung hat es angeführt? Die Anerkennung des Rechts der RVJ hätte nur ausgesprochen werden können, wenn die Berechtigte am 21* Juni 1948 ihren Sitz oder ihre Geschäft sleitung in der Bundesrepublik oder Westberlin gehabt hätte» Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt; die RVJ sei durch das Gesetz Hr* 2 des Kontrollräte (ERG Hr* 2) aufgelöst worden und habe am 21. Juni 1948 überhaupt nicht mehr existierte Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die IRSO, die geltend macht, daß ihr die angemeldeten Wert-papiere gemäß der Kontrollratsdirektive Hr* 50 vom 29« April 1947 (KD 50) durch Beschluß der Berliner Kommission vom 13c September 1954 übertragen worden seien, sofortige Beschwerde eingelegt» Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihr Recht an den angemeldeten Wertpapieren anzuerkennen» 851)« In diesem Beschluß hat das Oberlandesgericht Neustadt ausgeführt, die RVJ sei trotz ihrer Auflösung durch das KRG Nr« 2 bis zur Abwicklung ihres Vermögens als Träger der Rechte bestehen geblieben, die ihr zur Zeit ihrer Auflösung zugestanden hätten; deshalb könnten ihre Rechte an Wertpapieren im Bereinigungsverfahren anerkannt werden«, Io) Sowohl für das Öberlandesgericht Neustadt wie für das vorlegende Oberlandesgericht kam es für die' Entscheidung auf die Frage des rechtlichen Fortbestands der RVJ an, wenn auch diese Frage in den beiden Fällen sich nicht bei der Anwendung derselben Bestimmungen über die Wertpapierbereinigung ergeben hat«, b) Im vorliegenden Palle handelt es sich um Wertpapiere, die von einem nach § 3 der 35 BVO-UmstG als verlagert anerkannten Geldinstitut ausgestellt sind* Auf solche Papiere war das WBG nicht anwendbar* Pür sie ist ein besonderes Bereinigungsverfahren in den §§ 64 ff des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (2« ErgG WBG) vom 20« August 1953 (BGBl I 940) vorgesehen« Eine Anmeldung ist nach § 69 dieses Gesetzes unzulässig, wenn das verlagerte Geldinstitut wegen der Verbindlichkeiten aus den angemeldeten Wertpapieren nicht in Anspruch genommen werden kann* Bas verlagerte Geldinstitut kann nach § 6 Abs« 1 Nr* 2 a der 35? a) Das vorlegende Oberlandesgericht verneint mit Recht, daß das Vermögen der RVJ Teil des Reichsvermö-gens gewesen und als solches auf die Bundesrepublik übergegangen sei. Diese Beschlagnahme stellte das Vermögen Ai aber nur sicher* um eine wohl geplante Enteignung vorzubereiten, bewirkte aber noch nicht den Übergang des Vermögens der RVJ auf das Reich (AOA Celle RzW 1952, 214? § 21 Abs« 1 Nr« 3 und 4 WBG)« Hierzu beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, daß die Berliner Kommission ihr die Rechte öm 13« September 1954 übertragen habe« Diese Übertragung hat aber, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt, jeden-falls keine auf den maßgebenden Zeitpunkt des 21. IV« Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Anmeldung nur anerkannt werden kann, wenn die RVJ noch am 21« Juni 1948 als rechtlich existent und als Inhaberin der Wertpapiere angesehen werden kann« h. solange noch Vermögen vorhanden ist, fortbestehen« Das vorlegende Oberlandesgericht hält es für verfehlt, diese Grundsätze auf die Auflösung der nationalsozialistischen Organisationen durch ? Vielmehr nehmen Treuhänder der Militärregierung die Verwaltung und Abwicklung des Vermögens vor, die dabei nicht nach den Bestimmungen der deutschen Gesetze, über die Liquidation zu verfahren haben«, Trotz dieses auch vom Oberlande sgericht Neustadt erkannten Unterschieds ist es aber notwendig, in gewissem Umfange das rechtliche Portbestehen der durch KRG Nr* 2 aufgelösten Organisationen bis zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem über das Vermögen durch Übertragung an einen anderen Inhaber verfügt wird« Bie Annahme, daß das Vermögen zunächst herrenlos wil’d, ist mit dem durch den Kontrollrat verfolgten Zweck der Auflösung der nationalsozialistischen Organisationen nicht vereinbar« Bas vorlegende Oberlandesgericht hält die Folge, daß das Vermögen herrenlos würde, für unschädlich, weil die Militärregierung rechtzeitig Treuhänder bestellt und damit für die Wahrung der Rechte der wirklich Berechtigten gesorgt habe« Biese Erwägung mag allenfalls gelten, soweit es sich um Sachen handelt« Sie versagt für Forderungen« "Herrenlose* Forderungen gibt es nicht« Vielmehr würde das einer juristischen Person zustehende Forderungsrecht erlöschen, wenn deren Rechtspersönlichkeit ohne Liquidation und ohne Rechtsnachfolge vernichtet würde« Es kann nicht angenommen werden, daß der Kontrollrat diese Folge gewollt habe« Seine Gesetzgebung und seine .Anordnungen, insbesondere die KB 50, zeigen, daß der Bestand des Vermögens erhalten und an demokratische Organisationen übertragen werden sollte« Baß dabei Forderungen nicht ausgenommen sein sollten, ist an sich schon selbstverständlich, ergibt sich zudem auch aus späteren gesetzlichen Anordnungen, u,a« der oben erwähnten Verordnung Nr« 202«, Wo ein Erlöschen*, gewollt war, ist es besonders ausgesprochen.worden, so in § 9 in Verbindung mit § 2 AbSo 3 und § 1 Abs» 1 Nr* 1c dd UmstGo Hinzuweisen ist auch auf die Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 (BGBl I 1747), nach der gewisse Ansprüche erlöschen, die den aufgelösten Organisationen am 20«, Juni 1948 zugestanden haben (§32 Abs» 1 Nr« 6, § 1 Abs« 1); dagegen erlöschen nach § 32 Abs» 3 solche Ansprüche nicht, die nach dem 20» Juni 1948 auf andere Rechtsträger übertragen worden sind« Diese Regelung geht also davon aus, daß die nationalsozialistischen Organisationen trotz ihrer Auflösung noch Träger von Rechten sein können« Schon wegen der Rechtsfolgen, die sich für Forderungen der aufgelösten Organisationen ergeben, ist also die Annahme unerläßlich, daß die aufgelösten Organisationen nicht schlechthin vernichtet worden sind, sondern im Abwicklungsstadium zunächst f ortbestehen« Diese Erwägungen zwingen zu der Annahme, daß die RVJ trotz ihrer Auflösung durch KRG Nr« 2 als Frage von Rechten solange fortbestanden hat, als ihr Vermögen noch nicht, wie vom Kontrollrat angestrebt, vollständig auf einen anderen Rechtsträger übertragen war« Demgemäß muß die RVJ zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt des 21« Juni 1948 noch als Eigentümerin der Wertpapiere und Inhaberin der in diesen verbrieften Rechte behandelt werden« Die entgegengesetzte Meinung des Schles-wig-Holsteinischen-Oberlandesgerichts führt zu einem untragbaren Ergebnis, das dem vom Kontrollrat mit der Auflösung der RVJ verfolgten Zweck zuwiderläuft« Das Vermögen der RVJ stammte zu dem wesentlichen Teil aus dem Ver- mögen jüdischer Kultusgemeinden, die durch die 10« V0 zu dem Reichsbürgergesetz zwangsweise in die RVJ «eingegliedert ” oder aufgelöst wurden mit der Eolge, daß nach der Liquidation ihr Vermögen auf die RVJ zu übertragen war (§5 der V0)c Die Maßnahmen des Kontrollrats bezweckten, das Vermögen der RVJ sicherzustellen, damit es den Gemeinden, denen es durch die Bildung der RVJ entzogen worden war, oder aber einer Nachfolgeorganisation zurückübertragen werden könne« Die Meinung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, nach der die Rechte aus den Wertpapieren untergehen, läuft darauf hinaus, es bei der rechtswidrigen Enteignung der jüdischen Gemeinden durch die 10* VO zu dem Reichsbürgergesetz zu belassen und der vom Kontrollrat beabsichtigten Wiedergutmachung dieses ! Im Gegensatz zu der im Vorlagebeschluß vertretenen Ansicht muß daher für das Bereinigungsverfahren nach den §§ 64 ff des 2* ErgG WBG die RVJ als noch am 21e Juni 1948 bestehend behandelt werden (vglo auch LG München WM 51, 958; Müller WM 51, 810, 814; Lechner WM 51? 818)* Ist dem so, so bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, daß die RVJ am 21« Juni 1948 ihren Sitz noch in West-Berlin hatte, wo er auch vor der Auflösung gelegen war (s.
VII ZB. V58 2333 029 Beschluß In der Wertpapierbereinigungssache 2® 400 RM Pfandbriefe der Mi__ __ unvergins 1 ich zu 4 Einmission ^Kenn-R r ® Anmelders der Treuhänder der Amerikanischen, Britischen und Französischen Militärregierung für zwangs-übert ragene^Vermögen in Bj Sir® dp für die Hfli er in Deutschland e. V® uucxux m Gesellschaft AG Str® A und W Anmeldesteiles H L Prüf s't eiles in Akts _____________ Be s chwerdeführerin i Orgenization Ine®, Regional Office in ^■BBsj'Ei^^PjL^kreten durch Rechts-anwalx ebendort, hat der VII® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2® Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer beschlossens Auf die sofortige Beschwerde der Jewish Restitution Successor Organization Inc® wird der Beschluß des Landgerichts Kiel, Rammer für Wertpapierbereinigung, vom 5. April 1957 aufgehoben® Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen® I» Die angemeldeten Wertpapiere befanden sich schon vor dem 1« Januar 1945 im Streifhanddepot der Anmeldestelle in Verwahrung für die der Jf0l in Deutschland e* V* (im folgenden RVJ genannt); für diese waren sie auch noch am 1 * Oktober 1953 bei der Anmeldestelle verbuchte Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht das Hecht der Anmelderin (der HVJ) an den Wertpapieren abgelehnt^ Zur Begründung hat es angeführt? Die Anerkennung des Rechts der RVJ hätte nur ausgesprochen werden können, wenn die Berechtigte am 21* Juni 1948 ihren Sitz oder ihre Geschäft sleitung in der Bundesrepublik oder Westberlin gehabt hätte» Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt; die RVJ sei durch das Gesetz Hr* 2 des Kontrollräte (ERG Hr* 2) aufgelöst worden und habe am 21. Juni 1948 überhaupt nicht mehr existierte Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die IRSO, die geltend macht, daß ihr die angemeldeten Wert-papiere gemäß der Kontrollratsdirektive Hr* 50 vom 29« April 1947 (KD 50) durch Beschluß der Berliner Kommission vom 13c September 1954 übertragen worden seien, sofortige Beschwerde eingelegt» Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihr Recht an den angemeldeten Wertpapieren anzuerkennen» II- Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht möchte der Rechtsansicht des Landgerichts folgen, die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1956, 1555) vertreten wird,und die sofortige Beschwerde zurückweisen» 0 Es sieht sich aber daran gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Neustadt vom 30« Oktober 1951 (WM 1951? 851)« In diesem Beschluß hat das Oberlandesgericht Neustadt ausgeführt, die RVJ sei trotz ihrer Auflösung durch das KRG Nr« 2 bis zur Abwicklung ihres Vermögens als Träger der Rechte bestehen geblieben, die ihr zur Zeit ihrer Auflösung zugestanden hätten; deshalb könnten ihre Rechte an Wertpapieren im Bereinigungsverfahren anerkannt werden«, Bas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde nach § 28 Abs« 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt«, IIIo Baß die Vorlagepflicht nach § 28 AbSc 2 FGG auch für die sofortige Beschwerde des § 34 WBG gilt, ist seit der Entscheidung BGHZ 3, 123 unbestritteno Auch im übrigen sind die Voraussetzungen der Vorlage an den Bundesgerichtshof gegeben«, Io) Sowohl für das Öberlandesgericht Neustadt wie für das vorlegende Oberlandesgericht kam es für die' Entscheidung auf die Frage des rechtlichen Fortbestands der RVJ an, wenn auch diese Frage in den beiden Fällen sich nicht bei der Anwendung derselben Bestimmungen über die Wertpapierbereinigung ergeben hat«, a) Bas Oberlandesgericht Neustadt hatte über die Anmeldung von Hypothek enpfangbrie feeder Pfälzischen Hypothekenbank zu* entscheiden- Auf diese von einem Aussteller mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik ausge-* stellten Papiere waren die Vorschriften des WBG unmittelbar anzuwenden (§ 1 Abs* 1 Satz 1 WBG in Verbindung mit. der Verordnung vom 12* Mai 1950, BGBl 180)« Bach § 21 WBG hat der Anmelder zu beweisen, daß er bei Inkrafttreten des WBG, d.h« am 1« Oktober 1949, Eigentümer des Wertpapiers war« Bas Oberlandesgericht Neustadt hat diese Voraussetzung für die RVJ, für die der Treuhänder der Militärregierung die Wertpapiere angemeldet hatte, bejaht* b) Im vorliegenden Palle handelt es sich um Wertpapiere, die von einem nach § 3 der 35 BVO-UmstG als verlagert anerkannten Geldinstitut ausgestellt sind* Auf solche Papiere war das WBG nicht anwendbar* Pür sie ist ein besonderes Bereinigungsverfahren in den §§ 64 ff des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (2« ErgG WBG) vom 20« August 1953 (BGBl I 940) vorgesehen« Eine Anmeldung ist nach § 69 dieses Gesetzes unzulässig, wenn das verlagerte Geldinstitut wegen der Verbindlichkeiten aus den angemeldeten Wertpapieren nicht in Anspruch genommen werden kann* Bas verlagerte Geldinstitut kann nach § 6 Abs« 1 Nr* 2 a der 35? DVO-UmstG, § 42 des Umstellungsergänzungs-gasetzes vom 21* September 1953 (BGBl I 1439) in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindlichkeit am 21 * Juni 1948 gegenüber einer Person bestand, deren Wohnsitz, dauernder Aufenthaltsort, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung sich am 210 Juni 1948 in der Bundesrepublik oder in Westberlin befanden. Bas vorlegende Oberlandesgericht verneint, daß die RVJ am 21. Juni 1948 ihren Sitz in diesem Gebiet gehabt habe».Es verneint dies deshalb, weil die RVJ am 21. Juni 1948 überhaupt nicht mehr, auch nicht im Stadium der Abwicklung, bestanden habe. Mit der von ihm beabsichtigten Entsehei- ♦ - 5 ~ dung würde es damit von derjenigen des Oberlandesgerichts Neustadt abweichen. % 2. ) Daß die RVJ au den von Artikel I Nr. 1 des KRG Nr. 2 betroffenen Organisationen gehört, ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten.(OLG Düssei dorf aaO; IG München WM 1951? 958$ KG RzW 1954, 217; WK Stuttgart RzW 1950, 2385 Gutachten.des.Just«Min• Stuttgart RzW 1950, 89$ Müller WM 1951, 815$ lechner WM 1951, 817). Bei der hier zu entscheidenden Frage, welche Wirkungen ihre Auflösung hat, handelt es sich um die Auslegung des KRG Nr. 2, das als "reichsgesetz-liehe Vorschrift” i.S. des § 28 Abs. 2 FÖG anzusehen ist (vgl. BGHZ 1,9,11)o • 3. ) Die Notwendigkeit, über das Fortbestehen der RVJ zu entscheiden, entfällt nicht etwa deshalb, weil ein anderer Inhaber (Westgläubiger) der,in den Wertpapieren verbrieften Rechte am 21. Juni 1948 vorhanden gewesen wäre, der als Anmelder anerkannt werden könnte. Insoweit muß dem Vorlagebeschluß beigepflich tet werden. a) Das vorlegende Oberlandesgericht verneint mit Recht, daß das Vermögen der RVJ Teil des Reichsvermö-gens gewesen und als solches auf die Bundesrepublik übergegangen sei. Die RVJ war nach § 1 Abs. 2 der 10. VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl I 1097) ein rechtsfähiger Verein, hatte also eigene Rechts Persönlichkeit und eigenes Vermögen (KG RzW 1954, 217) c Ihr Vermögen ist auch in der Folgezeit rechtlich selb-ständig geblieben und nicht dem Reich einverleibt worden. Zwar hat das Reich ihr Vermögen im Jahre 1943 beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme stellte das Vermögen Ai aber nur sicher* um eine wohl geplante Enteignung vorzubereiten, bewirkte aber noch nicht den Übergang des Vermögens der RVJ auf das Reich (AOA Celle RzW 1952, 214? OLG Köln RzW 1952, 532)«. Der gegenteiligen Meinung (WK Würzburg RzW 1953? 1; Oftx Hamburg 1953? 48) kann nicht gefolgt werden« Das zeigt ein Vergleich mit der Regelung der.11« VO zu dem Reiohsbürgergesetz vom 25« November 1941 (RGBl I 722),in der die von dieser VO erfaßten Vermögen jüdischer Eigentümer für dem Reich verfallen erklärt wurden. b) Ein im Bereinigungsverfahren anerkennungs-fähiger Inhaber der Wertpap ierrechte wäre auch dann vorhanden, wenn ein solcher das Eigentum an den Wertpapie-ren nach dem 1* Januar 1945 infolge rechtswirksamer Maßnahmen deutscher Behörden oder der Besatzungsmacht oder infolge bürgerlichrechtlicher Rechtsgeschäfte erlangt hätte (vgl. § 21 Abs« 1 Nr« 3 und 4 WBG)« Hierzu beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, daß die Berliner Kommission ihr die Rechte öm 13« September 1954 übertragen habe« Diese Übertragung hat aber, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt, jeden-falls keine auf den maßgebenden Zeitpunkt des 21. Juni 1948 zurückwirkende Kraft (vgl. BGH in IM Nr. 3 zu § 1 UmstG* KG in WM 1956, 264). Auch vor dem Beschluß der Berliner Kommission . vom 13« September 1954 sind die Wertpapiere bis zu dem 21. Juni 1948 nicht in das Vermögen eines anderen Rechtsträgers überführt worden. Das KRG Nr. 2 sprach in Art. II die Beschlagnahme des Vermögens der aufgelösten Organisationen aus; das Vermögen unterlag ferner gemäß Art. I Nr. 1 c des MRG Nr. 52 der Kontrolle der Militär- regierung« Beide Gesetze bewirkten aber noch keine Änderung der Eigentumsverhältnisse • Die KD 50, nach * der beschlagnahmte Vermögenswerte auf Nachfolgeorgani- ? sationen zu übertragen waren, gilt nach ihrem Art« IX | nicht für Wertpapiere« Wertpapiere wurden erst kraft spä^ terer , nach dem 21« Juni 1948 ergangener Anordnungen * gemäß der KD 50 behandelt (so für die amerikanische Zone auf Grund einer Anordnung der MilReg vom 9« August : 1948, vgl« BGH aaO; für die britische Zone auf Grund \ der Art* I c, IV Nr« 3 der am 6« September 1949 in Kraft-! getretenen MilReg VO Nr« 202, V0B1 BrZ 1949? 500; für den britischen Sektor Berlins auf Grund der Art« I c, IV Nr« 5 der VQ Nr« 202 der Britischen Militärregierung vom 30. Dezember 1949, VOBl Bin 1950, 15)« IV« Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Anmeldung nur anerkannt werden kann, wenn die RVJ noch am 21« Juni 1948 als rechtlich existent und als Inhaberin der Wertpapiere angesehen werden kann« Diese Voraussetzungen bejaht der Senat und tritt damit der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Neustadt bei« Das Oberlandesgericht Neustadt verweist darauf, daß nach den Grundsätzen des deutschen Rechts bürgerlich-und handelsrechtliche Gesellschaften und juristische Per-; sonen nach ihrer Auflösung in Liquidation treten und bis zu deren Beendigung, d. h. solange noch Vermögen vorhanden ist, fortbestehen« Das vorlegende Oberlandesgericht hält es für verfehlt, diese Grundsätze auf die Auflösung der nationalsozialistischen Organisationen durch ? den Kontrollrat zu übertragen. Ihm ist zuzugeben, daß R • ’ i eine Liquidation, so wie sie die Bestimmungen der deutschen Gesetze regeln, für die durch den Kontrollrat aufgelösten Organisationen nicht stattfindet. Vielmehr nehmen Treuhänder der Militärregierung die Verwaltung und Abwicklung des Vermögens vor, die dabei nicht nach den Bestimmungen der deutschen Gesetze, über die Liquidation zu verfahren haben«, Trotz dieses auch vom Oberlande sgericht Neustadt erkannten Unterschieds ist es aber notwendig, in gewissem Umfange das rechtliche Portbestehen der durch KRG Nr* 2 aufgelösten Organisationen bis zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem über das Vermögen durch Übertragung an einen anderen Inhaber verfügt wird« Bie Annahme, daß das Vermögen zunächst herrenlos wil’d, ist mit dem durch den Kontrollrat verfolgten Zweck der Auflösung der nationalsozialistischen Organisationen nicht vereinbar« Bas vorlegende Oberlandesgericht hält die Folge, daß das Vermögen herrenlos würde, für unschädlich, weil die Militärregierung rechtzeitig Treuhänder bestellt und damit für die Wahrung der Rechte der wirklich Berechtigten gesorgt habe« Biese Erwägung mag allenfalls gelten, soweit es sich um Sachen handelt« Sie versagt für Forderungen« "Herrenlose* Forderungen gibt es nicht« Vielmehr würde das einer juristischen Person zustehende Forderungsrecht erlöschen, wenn deren Rechtspersönlichkeit ohne Liquidation und ohne Rechtsnachfolge vernichtet würde« Es kann nicht angenommen werden, daß der Kontrollrat diese Folge gewollt habe« Seine Gesetzgebung und seine .Anordnungen, insbesondere die KB 50, zeigen, daß der Bestand des Vermögens erhalten und an demokratische Organisationen übertragen werden sollte« Baß dabei Forderungen nicht ausgenommen sein sollten, ist an sich # schon selbstverständlich, ergibt sich zudem auch aus späteren gesetzlichen Anordnungen, u,a« der oben erwähnten Verordnung Nr« 202«, Wo ein Erlöschen*, gewollt war, ist es besonders ausgesprochen.worden, so in § 9 in Verbindung mit § 2 AbSo 3 und § 1 Abs» 1 Nr* 1c dd UmstGo Hinzuweisen ist auch auf die Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 (BGBl I 1747), nach der gewisse Ansprüche erlöschen, die den aufgelösten Organisationen am 20«, Juni 1948 zugestanden haben (§32 Abs» 1 Nr« 6, § 1 Abs« 1); dagegen erlöschen nach § 32 Abs» 3 solche Ansprüche nicht, die nach dem 20» Juni 1948 auf andere Rechtsträger übertragen worden sind« Diese Regelung geht also davon aus, daß die nationalsozialistischen Organisationen trotz ihrer Auflösung noch Träger von Rechten sein können« Schon wegen der Rechtsfolgen, die sich für Forderungen der aufgelösten Organisationen ergeben, ist also die Annahme unerläßlich, daß die aufgelösten Organisationen nicht schlechthin vernichtet worden sind, sondern im Abwicklungsstadium zunächst f ortbestehen« Diese Erwägungen zwingen zu der Annahme, daß die RVJ trotz ihrer Auflösung durch KRG Nr« 2 als Frage von Rechten solange fortbestanden hat, als ihr Vermögen noch nicht, wie vom Kontrollrat angestrebt, vollständig auf einen anderen Rechtsträger übertragen war« Demgemäß muß die RVJ zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt des 21« Juni 1948 noch als Eigentümerin der Wertpapiere und Inhaberin der in diesen verbrieften Rechte behandelt werden« Die entgegengesetzte Meinung des Schles-wig-Holsteinischen-Oberlandesgerichts führt zu einem untragbaren Ergebnis, das dem vom Kontrollrat mit der Auflösung der RVJ verfolgten Zweck zuwiderläuft« Das Vermögen der RVJ stammte zu dem wesentlichen Teil aus dem Ver- 10 - mögen jüdischer Kultusgemeinden, die durch die 10« V0 zu dem Reichsbürgergesetz zwangsweise in die RVJ «eingegliedert ” oder aufgelöst wurden mit der Eolge, daß nach der Liquidation ihr Vermögen auf die RVJ zu übertragen war (§5 der V0)c Die Maßnahmen des Kontrollrats bezweckten, das Vermögen der RVJ sicherzustellen, damit es den Gemeinden, denen es durch die Bildung der RVJ entzogen worden war, oder aber einer Nachfolgeorganisation zurückübertragen werden könne« Die Meinung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, nach der die Rechte aus den Wertpapieren untergehen, läuft darauf hinaus, es bei der rechtswidrigen Enteignung der jüdischen Gemeinden durch die 10* VO zu dem Reichsbürgergesetz zu belassen und der vom Kontrollrat beabsichtigten Wiedergutmachung dieses ! Unrechts den Weg zu versperren O Im Gegensatz zu der im Vorlagebeschluß vertretenen Ansicht muß daher für das Bereinigungsverfahren nach den §§ 64 ff des 2* ErgG WBG die RVJ als noch am 21e Juni 1948 bestehend behandelt werden (vglo auch LG München WM 51, 958; Müller WM 51, 810, 814; Lechner WM 51? 818)* Ist dem so, so bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, daß die RVJ am 21« Juni 1948 ihren Sitz noch in West-Berlin hatte, wo er auch vor der Auflösung gelegen war (s. 4 des Vorlagebeschlusses),, Ve Damit entfallen die Bedenken, aus denen das Landgericht die Anmeldung abgelehnt hat» Darüber, ob die Voraussetzungen der Anerkennung im übrigen gegeben sind, hat das Landgericht noch nicht befunden® Insoweit kann der Senat noch keine endgültige Entscheidung # - 11 r ! -I i-' i ■ *• L.,, I über die Berechtigung der Anmeldung treffen, sondern muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zurückverweisen* Grlanzmann Scheffler Rietschel Erbel Meyer